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Aufgrund des § 24 Abs. 6, des § 38 Abs. 5, des § 45 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 151), wird verordnet:
(1) Unterrichtsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Lernformen der Bildungsgänge gemäß § 1 sollen den Bedürfnissen der Erwachsenen entsprechen und ihre Lebens- und Berufserfahrung berücksichtigen, individuelles Lernen ermöglichen und zum selbstständigen Lernen befähigen.
(2) Der Bildungsgang gemäß § 1 Nummer 1 führt zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und der Bildungsgang gemäß § 1 Nummer 2 zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.
(1) Die Bildungsgänge gemäß § 1 gliedern sich in Halbjahreskurse. Sie können als leistungsbezogene Module der Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und als weitere Module zum kumulativen Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses führen.
(2) Die Bildungsgänge gemäß § 1 können in der Vollzeitform oder in der Teilzeitform besucht werden.
(1) Nach der Eingangsphase werden die Schülerinnen und Schüler in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung Kursen oder Modulen zugewiesen, wenn ihre Leistungen sie zur Fortsetzung des Bildungsganges berechtigen.
(2) Zu halbjährlichen Zeugnisterminen werden die Schülerinnen und Schüler in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfungen Kursen oder Modulen zugewiesen, die dem Leistungsstand, entsprechen. Kurse oder Module in den übrigen Fächern werden bei mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen,
(3) Unabhängig von Zeugnisterminen können Schülerinnen und Schüler in einen höheren Kurs oder ein höheres Modul eines Faches der schriftlichen Abschlussprüfung versetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie in dem Kurs oder Modul erfolgreich mitarbeiten können. Voraussetzung für die Entscheidung ist eine Empfehlung der unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der erbrachten Leistungen und der Mitarbeit im jeweiligen Fach und eine erfolgreiche schriftliche Leistungsfeststellung in dem angestrebten Kurs oder Modul des Faches.
(4) Werden zu Zeugnisterminen Leistungen in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung mit weniger als 4 Punkten beurteilt oder sind Leistungen „nicht beurteilbar", kann der Kurs oder das Modul wiederholt werden. Jeder Kurs oder jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen nach Wiederholung von zwei Kursen oder Modulen eines Faches mit weniger als 4 Punkten beurteilt werden oder nach Wiederholung in einem Kurs oder Modul mit 0 Punkten beurteilt werden oder „nicht beurteilbar" sind, müssen den Bildungsgang verlassen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
(5) Der individuelle Leistungsstand wird den Schülerinnen und Schülern am Ende eines jeden Halbjahres differenziert nach fachlichen Leistungsstufen in Form eines Zeugnisses mitgeteilt. Abgeschlossene und nicht belegte Fächer der Stundentafel werden entsprechend ausgewiesen.
(1) In der Vollzeitform beträgt die Verweildauer
im Bildungsgang zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife höchstens eineinhalb Jahre und
im Bildungsgang zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses höchstens zwei Jahre.
Darin ist die Möglichkeit einer Wiederholung der nicht bestandenen Abschlussprüfung enthalten. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine Verlängerung der Verweildauer im Bildungsgang zulassen.
(2) Wird in der Vollzeitform die zulässige Verweildauer überschritten, ist die Fortsetzung der Teilnahme am Bildungsgang in der Teilzeitform möglich.
(1) Die Schulen für Erwachsene legen das Unterrichtsangebot nach personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten fest. Dabei haben Fächer und Module Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Fachübergreifende und Fächer verbindende Inhalte und Lernformen sind möglich.
(2) Bei Teilzeitbildungsgängen können für alle Fächer auch Formen des Fernunterrichts angeboten werden. Der Anteil des Präsenzunterrichtes überwiegt.
(3) Die oder der Teilnehmende hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot.
In den Bildungsgängen gemäß § 1 für Erwachsene werden den möglichen Abschlüssen folgende Fächer zugeordnet:
Erweiterte Berufsbildungsreife
Fächer mit schriftlicher Abschlussprüfung: Deutsch, Englisch und Mathematik
Fächer, die für die mündliche Abschlussprüfung zugelassen sind:
Naturwissenschaften 1 (Biologie oder Chemie als Schwerpunkt)
Naturwissenschaften 2 (Physik als Schwerpunkt) Welt- und Umweltkunde Wirtschaft, Arbeit, Technik;
Mittlerer Schulabschluss
Fächer mit schriftlicher Abschlussprüfung: Deutsch, Englisch und Mathematik
Fächer, die für die mündliche Abschlussprüfung zugelassen sind:
Biologie
Chemie
Physik
Geografie
Politik
Geschichte.
(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.
(2) In jedem Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung werden je Halbjahr mindestens zwei Klausuren geschrieben, wobei eine der Klausuren durch andere Formen schriftlicher Leistungsnachweise ersetzt werden kann. In den übrigen Fächern wird mindestens ein schriftlicher Leistungsnachweis erbracht.
(3) Halbjahreszeugnisse enthalten nur Punktzahlen. Im Abschlusszeugnis werden die Punktzahlen als Noten in Worten dargestellt. Im Abschlusszeugnis wird für die Fächer Naturwissenschaften 1 und 2 das aus den erreichten Noten errechnete Mittel ausgewiesen.