Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2001 bis 04.01.2019
Aufgrund des § 689 Abs. 3 Satz 1 und des § 703 c Abs. 3, Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Zivilprozessordnung vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
(1) Die Mahnverfahren werden für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal dem Amtsgericht Bremen zugewiesen.
(2) Die Mahnverfahren werden bei dem Amtsgericht Bremen maschinell bearbeitet.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Für Mahnverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Bremen, den 20. September 2001
Der Senator für
Justiz und Verfassung
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