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Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1995 (Brem.GBl. S. 343, 387 - 206-a-1) verordnet der Senat:
Für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven wird zum Zwecke der Rechnungsprüfung die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Daten des vom Personalamt der Stadt Bremerhaven unterhaltenen Personalabrechnungs-Programmsystems nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen.
Eine Abrufermächtigung wird für folgende Daten aus dem Personalabrechnungs-Programmsystem zugelassen:
Personalnummer, Einsatzamt, Kostenstelle, Abrechnungszeitraum,
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe,
Höhe der jeweiligen Bruttobezüge und der einzelnen Bruttobestandteile mit ihren Bezeichnungen aus den Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsabrechnungen,
Steuerklasse und
Höhe und der Bezeichnung der jeweiligen gesetzlichen Abzüge, Höhe des Kindergeldes.
(1) Abrufe der in § 3 bezeichneten Daten durch das Rechnungsprüfungsamt sind nur aus Anlaß und für die Dauer konkreter Prüfverfahren zulässig.
(2) Die durch Abruf gewonnenen Daten sind nach Erledigung des Prüfverfahrens zu löschen. Sie sind zu anonymisieren, sobald die personenbezogenen Inhalte für die Rechnungsprüfung nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 7 Abs. 3 des Bremischen Datenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, durch die nachgewiesen werden kann, welche Daten durch welchen Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes abgerufen werden. Die Protokolle dieser Abrufe und Zugriffe sind 12 Monate aufzubewahren.