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  • Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 6. Juli 2021

Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:23.07.2021 Inkrafttreten24.07.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 596
Gliederungsnummer:86-d-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 6. Juli 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 596)"

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juris-Abkürzung: SGB11LPflAusschV BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 86-d-2
juris-Abkürzung:SGB11LPflAusschV BR 2021
Ausfertigungsdatum:06.07.2021
Gültig ab:24.07.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 596
Gliederungs-Nr:86-d-2
Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Vom 6. Juli 2021
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 8a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Bildung eines Landespflegeausschusses

(1) Für die Freie Hansestadt Bremen wird ein Landespflegeausschuss nach § 8a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Die Führung der Geschäfte des Landespflegeausschusses erfolgt durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

(2) Bei sektorenübergreifenden Problemlagen in der Versorgung von Pflegebedürftigen kann ein sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach § 8a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet werden. Hierzu entsenden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften Vertreter und wirken an der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich, ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herbeizuführen.

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§ 2
Aufgaben des Landespflegeausschusses

(1) Der Landespflegeausschuss hat die Aufgabe, über Fragen der Pflegeversicherung zu beraten.

(2) Der Landespflegeausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere

1.

zur Umsetzung der Pflegeversicherung,

2.

zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung).

(3) Empfehlungen der Ausschüsse nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 zur Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.

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§ 3
Mitglieder, Zusammensetzung

(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen einschließlich einer Vertreterin oder eines Vertreters des Medizinischen Dienstes Bremen in gleicher Zahl sowie Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Landesbehörden. Dem Ausschuss gehören auch Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen an, die Pflegebedürftige, Pflegepersonen und beruflich Pflegende vertreten.

(2) Die Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit der Zahl der Mitglieder aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen stellvertretende Person für die Dauer von zwei Jahren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und dessen stellvertretende Person bleiben bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann auf Antrag Gäste zu den Sitzungen zulassen.

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§ 4
Zahl und Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter

(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus 28 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.

acht Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeeinrichtungen,

2.

sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen einschließlich einer Vertreterin oder eines Vertreters des Medizinischen Dienstes Bremen,

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Freien Hansestadt Bremen,

4.

eine Vertreterin oder einen Vertreter des Trägers der örtlichen Sozialhilfe in der Stadtgemeinde Bremen und der überörtlichen Sozialhilfe,

5.

eine Vertreterin oder einen Vertreter des Trägers der örtlichen Sozialhilfe in Bremerhaven,

6.

eine Vertreterin oder einen Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung,

7.

fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Interessenverbände der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen,

8.

drei Vertreterinnen oder Vertreter der Interessensverbände der beruflich Pflegenden.

(2) Als beteiligte Organisationen wirken bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Personen mit:

1.

Für die Träger der Pflegeeinrichtungen:

a)

Die freigemeinnützigen Träger aus der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände im Land Bremen; sie bestellen vier Vertreterinnen oder Vertreter,

b)

die privaten Träger der im Land Bremen vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Einrichtungsträger; sie bestellen vier Vertreterinnen oder Vertreter.

2.

Für die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen:

a)

Die AOK Bremen/Bremerhaven mit zwei Vertreterinnen oder Vertretern,

b)

der Landesverband der Betriebskrankenkassen im Lande Bremen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

c)

der Landesverband der Innungskrankenkassen im Lande Bremen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

d)

der Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Bremen mit zwei Vertreterinnen oder Vertretern,

e)

der Medizinische Dienst Bremen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter;

3.

für die Freie Hansestadt Bremen:

a)

die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

b)

die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter.

4.

für den Träger der Sozialhilfe in Bremen:

die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport für den Träger der örtlichen Sozialhilfe der Stadtgemeinde Bremen und der überörtlichen Sozialhilfe mit einer Vertreterin oder einem Vertreter;

5.

für den Träger der Sozialhilfe in Bremerhaven:
die Stadtgemeinde Bremerhaven als örtlicher Träger der Sozialhilfe mit einer Vertreterin oder einem Vertreter;

6.

für den Verband der privaten Krankenversicherung e. V.:
der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Landesausschuss Bremen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter;

7.

für die Pflegebedürftigen:

a)

die Seniorenvertretung im Lande Bremen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

b)

der oder die Landesbehindertenbeauftragte des Landes Bremen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

c)

die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen Bremen e.V. mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

d)

die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

e)

der Sozialverband Deutschland, Landesverband Bremen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter;

8.

für die Gruppe der beruflich Pflegenden:

a)

der Bremer Pflegerat mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

b)

der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft mit einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter,

c)

die Arbeitnehmerkammer mit einer Vertreterin oder einem Vertreter.

(3) Die jeweils bestellten Mitglieder und stellvertretenden Personen sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Diese unterrichtet die Mitglieder über die Zusammensetzung des Landespflegeausschusses.

(4) Der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss nach § 1 Absatz 2 setzt sich zusammen aus:

a)

den Mitgliedern nach Absatz 1,

b)

je einer Vertreterin oder Vertreter der in § 1 Absatz 2 genannten Institutionen.

Er umfasst insgesamt 32 Mitglieder.

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§ 5
Amtsdauer

(1) Die Amtsperiode der Mitglieder und stellvertretenden Personen des Landespflegeausschusses ist nicht begrenzt.

(2) Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person aus, erfolgt eine Neubestellung. Die scheidende Person kann bis zur Neubestellung die Geschäfte weiterführen.

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§ 6
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende und seine stellvertretende Person können aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit der Zahl der Mitglieder abberufen werden. Die oder der Betroffene ist vor der Abberufung anzuhören.

(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Personen können von der Organisation, für die sie bestellt worden sind, abberufen werden. Wurde die oder der Betroffene von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.

(3) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Personen können ihr Amt niederlegen.

(4) Die Abberufung und die Niederlegung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Sie werden, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist, mit dem Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Abberufung und Niederlegung in schriftlicher Form.

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§ 7
Amtsführung

(1) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.

(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins seine stellvertretende Person zur Teilnahme an der Sitzung auffordern.

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§ 8
Geschäftsordnung

Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zur Arbeitsweise des Landespflegeausschusses regelt.

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§ 9
Aufwandsentschädigung der Mitglieder

Die Mitglieder des Landespflegeausschusses erhalten Ersatz für Reisekosten und sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

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§ 10
Kosten der Geschäftsführung

Die Kosten der Geschäftsführung des Landespflegeausschusses trägt die Freie Hansestadt Bremen.

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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 11. April 1995 (Brem.GBl. S. 287 - 86-d-2) außer Kraft.

Bremen, den 6. Juli 2021

Der Senat

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