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Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.07.1994 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 09.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 9)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 217
Gliederungsnummer:711-f-2

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juris-Abkürzung: IngKEtrAVerfV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 711-f-2
juris-Abkürzung:IngKEtrAVerfV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:711-f-2
Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren
bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
Vom 12. Juli 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 09.06.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 9)

Aufgrund des § 9 Abs. 6 und des § 19 Abs. 4 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131) verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
§ 1Allgemeines zu den Eintragungsanträgen
§ 2Eintragungsantrag für die Liste der Beratenden Ingenieure
§ 3Anzeige zur Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure
§ 4Eintragungsantrag für die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
§ 5Eintragung von Pflichtmitgliedern in das Mitgliederverzeichnis
§ 6Antrag auf Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer als freiwilliges Mitglied
§ 7Eintragungsausschuß
§ 8Eintragungsverfahren
§ 9Führung der Listen und Verzeichnisse nach §§ 2 bis 6 und Beurkundung
§ 10Änderung einer Eintragung
§ 11Löschungsverfahren
§ 12Vorläufiger Eintragungsausschuß
§ 13Inkrafttreten

§ 1
Allgemeines zu den Eintragungsanträgen

(1) Für den Antrag auf Eintragung in die von der Ingenieurkammer zu führenden Listen und Verzeichnisse ist ein vom Eintragungsausschuß im Einvernehmen mit dem Kammervorstand herauszugebender Vordruck zu verwenden. Der Vordruck enthält Hinweise, daß personenbezogene Daten des Antragstellers von der Ingenieurkammer verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bremischen Ingenieurgesetz erforderlich ist oder wenn der Antragsteller es beantragt oder darin einwilligt, und daß außerdem die in § 23 Abs. 4 Satz 2 Bremisches Ingenieurgesetz genannten Angaben auch veröffentlicht werden können, zu welchem Zweck und in welchen Publikationen dies geschehen soll und daß der Antragsteller dem widersprechen kann.

(2) Der Vordruck nach Absatz 1 ist vollständig ausgefüllt bei der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer, die zugleich Geschäftsstelle des Eintragungsausschusses ist, einzureichen. Dem Vordruck sind die zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen, der sonstigen, für die Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben sowie der freiwilligen Angaben des Antragstellers nötigen Unterlagen beizufügen. Außerdem ist die im Vordruck angegebene, durch die Gebührenordnung und den Gebührentarif der Ingenieurkammer bestimmte Gebühr für das Eintragungsverfahren auf das Konto der Ingenieurkammer einzuzahlen. Die Unterlagen sind vom Antragsteller nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen Antrag auf Aufforderung abzuholen, soweit nicht der Eintragungsausschuß entschieden hat, daß die Unterlagen bei der Ingenieurkammer verbleiben sollen.

(3) Ist das Antragsformular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder reichen die Unterlagen offensichtlich nicht aus, so soll der Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Angaben oder Nachweise benachrichtigt werden, daß der Antrag in der vorliegenden Form nicht bearbeitet werde, wobei eine angemessene Frist zur Erledigung der Antragsergänzung gesetzt werden kann. Nach Vervollständigung des Antrages oder fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Antrag dem Eintragungsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Geschäftsstelle soll den Vorstand der Kammer über eingehende Anträge unterrichten. Der Vorstand kann, soweit seinen Mitgliedern die Berufstätigkeit von Antragstellern bekannt ist, zur Fachrichtung, Tätigkeitsart und Beschäftigungsart und zum fachlichen Schwerpunkt der praktischen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Bremisches Ingenieurgesetz) sowie zur Berufsbefähigung des Antragstellers Stellung nehmen und auf etwa bekannte Versagungsgründe hinweisen.

(5) Kann die Zahlung der Antragsgebühr nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Eingang des Antrages festgestellt werden, so ist der Antragsteller zu unterrichten, daß sein Antrag nicht bearbeitet werde, solange die Gebühr nicht gezahlt ist. Sind seit dem Eingang des Antrages drei Monate vergangen, ohne daß die Gebühr bezahlt ist, so kann dem Antragsteller eine Nachfrist von einem Monat gesetzt werden. Zahlt der Antragsteller die Gebühr auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Antragsteller einen Vorschuß nicht einzahlt, den der Vorsitzende des Eintragungsausschusses zur Deckung einer vom Antragsteller zu tragenden Entschädigung für Zeugen und Sachverständige bestimmt, deren Hinzuziehung der Eintragungsausschuß für erforderlich hält.

§ 2
Eintragungsantrag für die Liste der Beratenden Ingenieure

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 6 Abs. 1 Bremisches Ingenieurgesetz muß mindestens enthalten: Angaben über den Namen des Antragstellers, Datum und Ort der Geburt, den Wohnsitz - gegebenenfalls auch Nebenwohnung -, den Ort der beruflichen Niederlassung oder Beschäftigung, die Staatsangehörigkeit, die Anzahl der Beschäftigten des Antragstellers sowie die Zahl und Art der dem Antrag beigefügten Unterlagen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Ein Nachweis über den Wohnsitz - gegebenenfalls auch Nebenwohnung - (Meldebescheinigung), über den Ort einer beruflichen Niederlassung oder Beschäftigung,

2.

ein amtliches Führungszeugnis,

3.

Nachweise über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach §§ 1 und 2 Bremisches Ingenieurgesetz,

4.

Nachweise, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung im Sinne der §§ 1 und 2 Bremisches Ingenieurgesetz der Antragsteller tätig ist,

5.

Nachweise über eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre vor Antragstellung mit Angaben über Art, Dauer und Ort der Tätigkeit sowie über etwaige Arbeitgeber,

6.

Nachweise über eine im Zeitpunkt der Antragstellung eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3 Bremisches Ingenieurgesetz,

7.

Nachweise über eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Antragstellers nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 Bremisches Ingenieurgesetz, regelmäßig in Höhe von 1 Million Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sach- und sonstige Schäden; in besonders gelagerten Einzelfällen sind die genannten Summen zu ermäßigen oder zu erhöhen entsprechend dem Umfang und der Art der jeweils wahrgenommenen Berufsaufgaben und des danach vom Eintragungsausschuß zu bewertenden Risikos, und

8.

eine Erklärung des Antragstellers, daß keine der in § 7 Bremisches Ingenieurgesetz genannten Gründe für eine Versagung der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure vorliegen.

(3) Ist der Antragsteller in einem anderen Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen oder war er dort eingetragen und ist wegen Aufgabe des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden, so sind die entsprechenden Nachweise beizufügen, eines Nachweises nach Absatz 2 Nr. 3 und 5 bedarf es in diesen Fällen nicht.

(4) Ist der Antragsteller als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt, eine der deutschen Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, so braucht der Antragsteller bei Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung des betreffenden Staates, die nicht älter sein darf als zwölf Monate, keine Nachweise nach Absatz 2 Nr. 5 beizufügen.

(5) Der Antrag eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 6 Abs. 2 Bremisches Ingenieurgesetz muß mindestens enthalten: Angaben über den Namen und die Rechtsform des Zusammenschlusses, den Ort seines Sitzes - gegebenenfalls auch seiner Niederlassung oder Niederlassungen -, sowie die Zahl und Art der dem Antrag beigefügten Unterlagen.

(6) Dem Antrag nach Absatz 5 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluß zugrundeliegenden Vertrages,

2.

ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister,

3.

ein aktuelles Verzeichnis der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten des Zusammenschlusses mit Anschriften und Angaben der Berufe und Kapitalanteile,

4.

Nachweise entsprechend Absatz 2 Nr. 4,

5.

Nachweise darüber, daß der Zusammenschluß im Zeitpunkt der Antragstellung Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure unabhängig nach § 4 Abs. 3 Bremisches Ingenieurgesetz wahrnimmt,

6.

Nachweise darüber, daß die Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen des Zusammenschlusses mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" führen dürfen und außerdem die Mehrheit des Kapitals Beratenden Ingenieuren gehört,

7.

Nachweise darüber, daß die anderen an dem Zusammenschluß Beteiligten, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen, unabhängig im Sinne des § 4 Abs. 3 Bremisches Ingenieurgesetz tätig sind,

8.

Nachweise über eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Bremisches Ingenieurgesetz, mindestens in Höhe von 1 Million Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sach- und sonstige Schäden; die genannten Summen sind entsprechend dem Umfang und der Art der jeweils wahrgenommenen Berufsaufgaben und des danach vom Eintragungsausschuß zu bewertenden Risikos zu erhöhen, und

9.

eine Erklärung des Zusammenschlusses, daß keine der in § 7 Abs. 3 Bremisches Ingenieurgesetz genannten Gründe für eine Versagung der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure vorliegen.


§ 3
Anzeige zur Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure

(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen durch einen auswärtigen Beratenden Ingenieur im Sinne des § 10 Abs. 2 Bremisches Ingenieurgesetz muß mindestens die in § 2 Abs. 1 genannten Angaben enthalten. Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung des Anzeigenden, daß er nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen ist,

2.

Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber, daß der Anzeigende den Beruf des Ingenieurs im Lande seines Wohnsitzes, seiner beruflichen Niederlassung oder seines Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausübt, und daß er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzt; die Bescheinigungen der zuständigen Stellen dürfen nicht älter als zwölf Monate sein,

3.
a)

Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber, daß der Anzeigende im Lande seines Wohnsitzes, seiner beruflichen Niederlassung oder seines Dienst- oder Beschäftigungsortes zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder einer vergleichbaren Bezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt ist, oder

b)

Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, wenn eine gesetzliche Regelung nach Buchstabe a nicht besteht,

4.

die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten Nachweise, und

5.

eine Erklärung des Anzeigenden, daß keine der in § 7 Bremisches Ingenieurgesetz genannten Versagungsgründe vorliegen.

(2) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen durch einen auswärtigen Zusammenschluß Beratender Ingenieure im Sinne des § 10 Abs. 6 Bremisches Ingenieurgesetz muß mindestens die in § 2 Abs. 5 genannten Angaben enthalten. Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Erklärung des Zusammenschlusses nach Absatz 1 Nr. 1,

2.

Bescheinigungen nach Absatz 1 Nr. 2 darüber, daß der Zusammenschluß, seine Gesellschafter sowie seine Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Lande des Sitzes des Zusammenschlusses rechtmäßig ausüben und daß diejenigen Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes, die den Beruf des Ingenieurs ausüben, einen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Befähigungsnachweise besitzen,

3.

Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber, daß der Zusammenschluß im Lande seines Sitzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,

4.

die in § 2 Abs. 6 Nr. 1 bis 8 genannten Nachweise, und

5.

eine Erklärung des Zusammenschlusses, daß keine der in § 7 Abs. 3 Bremisches Ingenieurgesetz genannten Versagungsgründe vorliegen.


§ 4
Eintragungsantrag für die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 13 Bremisches Ingenieurgesetz) muß mindestens die in § 2 Abs. 1 genannten Angaben enthalten. Dem Antrag sind Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, letztere aus der Fachrichtung des Bauingenieurwesens, sowie Nr. 5 über eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre beizufügen, außerdem, sofern der Antragsteller eigenverantwortlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Bremisches Ingenieurgesetz tätig ist, die in Nummer 7 genannten Nachweise. Schließlich ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, daß keine der in § 7 genannten Versagungsgründe vorliegen.

(2) Ist der Antragsteller in eine entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen, so genügt abweichend von Absatz 1 Satz 2 ein Nachweis über diese Eintragung anstelle der Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 5.

(3) Ist der Antragsteller als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt, so braucht der Antragsteller bei Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung des betreffenden Staates, die nicht älter sein darf als zwölf Monate, abweichend von Absatz 1 Satz 2 keinen Nachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 über eine praktische Tätigkeit beizufügen.

§ 5
Eintragung von Pflichtmitgliedern in das Mitgliederverzeichnis

Diejenigen Personen, für die § 15 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Ingenieurgesetz die Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer vorsieht, werden nach ihrer Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure oder nach ihrer Zulassung als Prüfingenieure für Baustatik oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure unverzüglich in das Mitgliederverzeichnis der Kammer eingetragen (§ 15 Abs. 2 Bremisches Ingenieurgesetz). Zugelassene Prüfingenieure und Vermessungsingenieure im Sinne des Satzes 1 haben dazu die Pflicht, die Zulassung unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei eine Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Bei Inkrafttreten des Bremischen Ingenieurgesetzes am 20. Mai 1994 zugelassene Prüfingenieure und Vermessungsingenieure im Sinne des Satzes 1 werden als Pflichtmitglieder erst ein Jahr danach in das Mitgliederverzeichnis der Kammer eingetragen, sie haben dazu eine Anzeige nach Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Auf ihren Antrag hin können diese Personen jedoch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt als Pflichtmitglied in das Mitgliederverzeichnis eingetragen werden.

§ 6
Antrag auf Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer als freiwilliges Mitglied

Der Antrag auf Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Ingenieurgesetz muß mindestens die in § 2 Abs. 1 genannten Angaben enthalten. Dem Antrag sind Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, daß keine der in § 7 Bremisches Ingenieurgesetz genannten Gründe für eine Versagung der Aufnahme in die Kammer vorliegen. Im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Bremisches Ingenieurgesetz sind außerdem Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 beizufügen.

§ 7
Eintragungsausschuß

(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwanzig Beisitzern. Für den Vorsitzenden wird ein Vertreter, für die Beisitzer werden zehn Vertreter berufen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzer und ihre Vertreter müssen Kammermitglieder sein. Die Ausschußmitglieder und ihre Vertreter dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder deren Aufsichtsbehörde sein. Auch eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand der Ingenieurkammer ist ausgeschlossen. Sämtliche Mitglieder des Eintragungsausschusses sowie ihre Vertreter sind auf fünf Jahre bestellt.

(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden und haben ihre Entscheidungen allein auf der Grundlage des Gesetzes zu treffen und an den im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätzen und Zielen auszurichten. Jedes Ausschußmitglied ist auf diese Pflichten sowie auf die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 8 Bremisches Ingenieurgesetz) zu Beginn seiner Tätigkeit durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ausdrücklich hinzuweisen. Über den Hinweis ist ein von dem Vorsitzenden und dem Ausschußmitglied zu unterzeichnender Vermerk zu den Akten des Eintragungsausschusses zu nehmen.

(3) Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit, wobei

1.

bei Genehmigungen zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Ingenieurgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 Bremisches Ingenieurgesetz möglichst zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören sollen;

2.

bei Entscheidungen zur Liste der Beratenden Ingenieure (§ 6 Bremisches Ingenieurgesetz) und zum Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure (§ 10 Bremisches Ingenieurgesetz) als Beisitzer mindestens zwei Beratende Ingenieure mitwirken sollen, außerdem gilt Nummer 1 entsprechend;

3.

bei Entscheidungen zur Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 13 Bremisches Ingenieurgesetz) möglichst zwei Beisitzer mitwirken sollen, die selbst bauvorlageberechtigt sind;

4.

bei Entscheidungen zum Mitgliederverzeichnis der Kammer im Falle freiwilliger Mitgliedschaften zwei Beisitzer mitwirken sollen, die freiwillige Mitglieder sind, außerdem gilt Nummer 1 entsprechend.

(4) Der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Bestimmung kann während des jeweiligen Jahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

(5) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses kann bis zur Entscheidung des Ausschusses über die Eintragung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst ablehnen. Über die Ablehnung des Vorsitzenden entscheidet der jeweils berufene Ausschuß unter dem Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden, über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Ausschuß unter Ausschluß des abgelehnten Beisitzers. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Für Entscheidungen des Eintragungsausschusses als Widerspruchsausschuß nach § 9 Abs. 4 Bremisches Ingenieurgesetz gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, wobei der Ausschuß in diesen Fällen mit Mitgliedern besetzt wird, die an der Erstentscheidung nicht mitgewirkt haben.

§ 8
Eintragungsverfahren

(1) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses werden von dem Vorsitzenden anberaumt und vorbereitet. Der Vorsitzende kann einzelne Beisitzer für bestimmte Anträge oder Gruppen von Anträgen zu Berichterstattern bestimmen.

(2) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Anwesenheit weiterer Mitglieder dieses Ausschusses ist zulässig. Die Anwesenheit weiterer Personen kann vom Vorsitzenden zugelassen werden, wenn der Antragsteller, die Ausschußmitglieder sowie etwa sonst am Verfahren Beteiligte einverstanden sind.

(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und die Beratung. Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Wenn dem Eintragungsausschuß die Angaben im Antrag und die beigefügten Unterlagen nicht genügen, so kann der Vorsitzende des Eintragungsausschusses den Antragsteller auffordern, zu einzelnen Fragen Stellung zu nehmen, weitere Beweismittel beizubringen und vor dem Eintragungsausschuß zur Erörterung seines Antrages zu erscheinen. Im Rahmen des Bremischen Ingenieurgesetzes steht dem Ausschuß frei, in welcher Weise die danach erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Er kann Zeugen und Sachverständige hören. Der Vorsitzende bereitet die Beweiserhebung vor und trifft die erforderlichen Anordnungen. Der Eintragungsausschuß kann vom Antragsteller vorgelegte eigene Arbeiten erläutern und sie gegebenenfalls auch ergänzen lassen. Bestehen nach Prüfung aller Unterlagen Bedenken, daß das Ergebnis für die Eintragung ausreicht, ist dem Antragsteller vor einer Entscheidung Gelegenheit zu geben, zu diesen Bedenken schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.

(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

(6) Bevor ein Antrag abgelehnt wird, muß dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Äußert er sich in einer ihm bestimmten angemessenen Frist nicht, so kann der Ausschuß entscheiden, ohne eine Erklärung des Antragstellers abzuwarten. Hierauf ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. Im Falle eines fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist aus § 1 Abs. 3 kann der Antrag vom Ausschuß ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller hierauf bei der Bestimmung der Nachfrist hingewiesen worden ist.

(7) Über die Verhandlungen des Eintragungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Eintragungsausschusses sowie das Ergebnis der Beratung enthalten und vom Vorsitzenden und den Beisitzern unterschrieben werden müssen.

(8) In dem Beschluß über die Eintragung in die von der Ingenieurkammer zu führenden Listen und Verzeichnisse ist festzustellen, welcher Fachrichtung, Tätigkeitsart und Beschäftigungsart der Antragsteller angehört und welches der fachliche Schwerpunkt seiner praktischen Tätigkeit ist.

(9) Ein Bescheid, durch den die Eintragung abgelehnt wird, ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Er ist von dem an der Entscheidung mitwirkenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(10) Die Geschäftsstelle unterrichtet den Vorstand der Ingenieurkammer unverzüglich über alle im Ausschuß getroffenen Eintragungs- und Zurückweisungsbeschlüsse.

§ 9
Führung der Listen und Verzeichnisse nach §§ 2 bis 6 und Beurkundung

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen wird durch die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer als Hauptregister, in dem die Eintragungen unter fortlaufender Nummer registriert werden, und nach Fachrichtungen als alphabetische Kartei geführt. Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure wird eine besondere Abteilung in der Liste der Beratenden Ingenieure eingerichtet, Satz 1 gilt dabei entsprechend.

(2) Der Antragsteller ist erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Eintragungsausschusses in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen, es sei denn, er hat schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung verzichtet. Zugleich ist eine vom Kammerpräsidenten unterzeichnete Urkunde über die Eintragung anzufertigen und an den Antragsteller abzusenden. Die Urkunde muß angeben, in welcher Fachrichtung der Antragsteller eingetragen worden ist.

(3) In der Urkunde ist auf die Verpflichtung des in die Liste eingetragenen Beratenden Ingenieurs hinzuweisen, jede Veränderung der Fachrichtung, Tätigkeitsart oder Beschäftigungsart, seines Wohnsitzes oder des Ortes seiner beruflichen Tätigkeit und ferner alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen und dieser Anzeige die Urkunde über die Eintragung beizufügen. Ist der Eingetragene ein Zusammenschluß Beratender Ingenieure, so enthält die Urkunde außerdem den Hinweis, daß jede Änderung des dem Zusammenschluß zugrundeliegenden Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen ist.

(4) Für die Führung des Verzeichnisses der auswärtigen Beratenden Ingenieure und dortige Eintragungen nach § 10 Abs. 3 und 7 Bremisches Ingenieurgesetz gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Für die Führung der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und dortige Eintragungen nach § 13 Bremisches Ingenieurgesetz gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(6) Für die Führung des Mitgliederverzeichnisses der Ingenieurkammer und dortige Eintragungen nach § 15 Abs. 2 bis 4 Bremisches Ingenieurgesetz gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

§ 10
Änderung einer Eintragung

(1) Wechselt ein eingetragener Beratender Ingenieur die Fachrichtung, Tätigkeitsart oder Beschäftigungsart oder ändern sich bei ihm andere Eintragungsvoraussetzungen oder -merkmale nach § 6 Bremisches Ingenieurgesetz, so entscheidet der Eintragungsausschuß über die Änderung der Eintragung nach Anhörung des Vorstandes der Ingenieurkammer entsprechend §§ 1, 7 und 8. Für eingetragene Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt auch für in das Verzeichnis auswärtiger Beratender Ingenieure eingetragene Personen und Zusammenschlüsse sowie für Personen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure oder in das Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.

(2) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann die Änderung einer der in Absatz 1 genannten Eintragungen beantragen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die eine Eintragung als unrichtig erscheinen lassen. Für das Verfahren gilt dabei § 8 Abs. 6 entsprechend.

§ 11
Löschungsverfahren

(1) Für das Verfahren zur Löschung in den von der Ingenieurkammer zu führenden Listen und Verzeichnissen gelten, soweit die Entscheidung nach § 8, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 Bremisches Ingenieurgesetz durch den Eintragungsausschuß zu erfolgen hat, die §§ 1, 7 und 8 entsprechend. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und Abs. 2 Bremisches Ingenieurgesetz kann die Löschung durch den Vorstand der Ingenieurkammer beantragt werden, falls ihm entsprechende Tatsachen bekannt werden. Für das Verfahren gilt dabei § 8 Abs. 6 entsprechend. Ist der Eingetragene verstorben, wird seine Eintragung gelöscht.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Bremisches Ingenieurgesetz kann die Geschäftsstelle mit Zustimmung des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses eine Eintragung löschen, ohne daß es einer Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf.

(3) Eine Eintragung darf erst gelöscht werden, wenn die der Löschung zugrundeliegende Entscheidung unanfechtbar ist.

§ 12
Vorläufiger Eintragungsausschuß

Die vorstehenden Vorschriften sind für die Verfahren vor dem vorläufigen Eintragungsausschuß (§ 31 Abs. 4 Bremisches Ingenieurgesetz) sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 7 sind die Mitglieder des vorläufigen Eintragungsausschusses und ihre Stellvertreter lediglich für den Zeitraum bis zur Bestellung eines Eintragungsausschusses nach § 19 Bremisches Ingenieurgesetz bestellt (§ 31 Abs. 4 Satz 2 Bremisches Ingenieurgesetz).

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. *

Beschlossen, Bremen, den 12. Juli 1994

Der Senat

Fußnoten

*

Entsprechend dem Wortlaut der Änderungsanweisung des Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) sollte § 14 geändert werden.


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