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Verordnung über die Einzelheiten des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Veröffentlichungsdatum:17.11.2023 Inkrafttreten01.02.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 527
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Einzelheiten des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17. November 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 527)"

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juris-Abkürzung: RiStABeurtV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RiStABeurtV BR
Ausfertigungsdatum:17.11.2023
Gültig ab:01.02.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 527
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Einzelheiten des Beurteilungswesens für Richterinnen
und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Vom 17. November 2023
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 12 Absatz 4 und 5 des Bremischen Richtergesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) verordnet die Senatorin für Justiz und Verfassung:

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§ 1
Grundsatz

Die dienstlichen Beurteilungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gemäß § 12 Absatz 1 und 5 des Bremischen Richtergesetzes als Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen erstellt.

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§ 2
Notenstufen

(1) Für die dienstlichen Beurteilungen ist der in der Anlage zu dieser Verordnung befindliche Beurteilungsbogen zu verwenden.

(2) Die einzelnen Merkmale des Beurteilungsbogens werden nach der Skala:

„hervorragend“,

„übertrifft die Anforderungen erheblich“,

„entspricht voll den Anforderungen“,

„entspricht teilweise den Anforderungen“,

„entspricht den Anforderungen nicht“

bewertet. Als Zwischenstufen können mit Ausnahme der Notenstufen „hervorragend“ und „entspricht den Anforderungen nicht“ vergeben werden:

„im oberen Bereich der Notenstufe“ oder

„schon im Bereich der Notenstufe“.

Die Zwischenstufen stellen jeweils eigenständige Abstufungen dar. Sofern eine Zwischenstufe nicht vergeben wurde, entspricht dies einer Bewertung im mittleren Bereich der Notenstufe.

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§ 3
Einzelmerkmale, Gesamtnote, Eignungsprognose

(1) Die einzelnen Beurteilungsmerkmale sind unter Zugrundelegung der Erläuterungen in der Anlage zu § 2 zu bewerten und zu begründen. Das Merkmal Nummer 11 „Führungskompetenz“ ist nur dann zu bewerten und zu begründen, wenn die oder der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum mit Führungsaufgaben befasst war.

(2) Für die Gesamtnote der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt die Skala gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1. Die Notenstufe „hervorragend“ soll ganz wenigen, herausragenden Einzelfällen vorbehalten bleiben.

(3) Für die Gesamtnote der Richterinnen und Richter auf Probe, der Richterinnen und Richter kraft Auftrags sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Richterverhältnis auf Probe gilt die Skala:

„geeignet“,

„noch nicht geeignet“,

„nicht geeignet“.

(4) Die Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts (Beförderungsamt) werden zusätzlich zu der Gesamtnote mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung für das angestrebte Amt (Eignungsprognose) nach der Skala:

„hervorragend geeignet“,

„sehr gut geeignet“,

„gut geeignet“,

„geeignet“,

„nicht geeignet“

verbunden. Die Vergabe von Zwischenstufen ist nicht zulässig.

(5) Absatz 4 gilt auch für die Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die eine Erprobung im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung absolviert haben; vorausschauend zu bewerten ist die Eignung für das im Rahmen der Erprobung ausgeübte Amt.

(6) Vergleichsmaßstab für die Beurteilungen ist, auch im Fall der Wahrnehmung höher oder niedriger zu bewertender Dienstposten, das Statusamt der oder des zu Beurteilenden. Die Eignungsprognose nach Absatz 4 hat sich an den Anforderungen des angestrebten höheren Amtes, die Eignungsprognose nach Absatz 5 an den Anforderungen des im Rahmen der Erprobung ausgeübten Amtes zu orientieren.

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§ 4
Regelbeurteilungen

(1) Die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind regelmäßig alle vier Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen. Erster Stichtag ist der 30. April 2027.

(2) Ist die oder der zu Beurteilende zum Stichtag nach Absatz 1 seit mindestens sechs Monaten abwesend, so ist die Beurteilung auszusetzen und sechs Monate nach der Rückkehr nachzuholen. Das Gleiche gilt, wenn die oder der zu Beurteilende nach einer Abwesenheit von mindestens einem Jahr nicht mindestens sechs Monate bis zum Stichtag im Dienst war. Die Nachholung nach Satz 1 oder Satz 2 entfällt, wenn der nächste Stichtag zum Zeitpunkt der Nachholung weniger als ein Jahr aussteht.

(3) Von der Beurteilung nach Absatz 1 sind ausgenommen:

1.

die Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2.

die Richterinnen und Richter im Nebenamt,

3.

die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die älter als 52 Jahre sind, auf ihren Antrag.

(4) Verlassen Richterinnen oder Richter oder Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach einer mindestens zwölf Monate dauernden Tätigkeit den Geschäftsbereich einer oder eines Dienstvorgesetzten oder werden sie voraussichtlich mindestens zwölf Monate nicht im Dienst sein, wird ein Beurteilungsbeitrag gemäß § 8 Absatz 1 erstellt und zur Personalakte genommen, sofern die letzte Regelbeurteilung länger als zwölf Monate zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt in anderen Fällen den begründeten Wunsch nach einem Beurteilungsbeitrag haben.

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§ 5
Anlassbeurteilungen

(1) Beurteilungen aus besonderem Anlass werden erstellt:

1.

für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

a)

die sich um ein Beförderungsamt bewerben,

b)

die eine Erprobung oder sonstige mindestens zwölf Monate dauernde Abordnung im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung absolviert haben,

2.

für die Richterinnen und Richter auf Probe, die Richterinnen und Richter kraft Auftrags sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Richterverhältnis auf Probe

a)

nach Ablauf von spätestens neun Monaten seit der Ernennung und sodann für die Richterinnen und Richter auf Probe sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Probe mindestens im jährlichen Abstand,

b)

nach Beendigung eines Dienstleistungsauftrages, sofern er mindestens drei Monate gedauert hat,

c)

vor der Entscheidung über den Vorschlag zur Wahl und Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder über die Ernennung der Staatsanwältin zur Beamtin auf Lebenszeit oder des Staatsanwalts zum Beamten auf Lebenszeit, es sei denn, die letzte dienstliche Beurteilung ist nicht älter als vier Monate,

d)

vor der Entscheidung über die Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe, einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Richterverhältnis auf Probe, sofern der Leistungsstand der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts Zweifel an der Eignung für das ausgeübte Amt begründet erscheinen lassen,

3.

sofern in anderen Fällen eine Auswahlentscheidung zu treffen ist.

(2) Ist in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 die letzte Beurteilung nicht älter als drei Jahre und der Leistungsstand seitdem unverändert, so kann auf diese Beurteilung Bezug genommen werden (sogenannte Bestätigung); die Bezugnahme auf eine frühere Eignungsprognose ist nicht zulässig.

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§ 6
Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung der dienstlichen Beurteilung ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle der oder des zu Beurteilenden zuständig.

(2) Für die Erteilung der Regelbeurteilung nach § 4 ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Abordnungsdienststelle zuständig, sofern es sich um eine Abordnung im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung handelt und die Abordnung am Stichtag der Regelbeurteilung seit mindestens zwei Jahren dauert.

(3) Für die Erteilung der Anlassbeurteilung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt die Zuständigkeit nach Absatz 2 entsprechend; an die Stelle des Stichtages der Regelbeurteilung tritt das Datum der zu erstellenden Beurteilung. Für die Eignungsprognose für Ämter der R-Besoldung verbleibt es bei der Zuständigkeit nach Absatz 1.

(4) Für die Erteilung der dienstlichen Beurteilung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist die oder der Dienstvorgesetzte der Abordnungsdienststelle zuständig. Bei einer Erprobung an einem bremischen Gericht ist die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und bei der Erprobung in der Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt zuständig.

(5) Die oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaft ist zur Änderung der dienstlichen Beurteilung befugt, soweit die Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dies erfordert. Besteht ein solcher Änderungsbedarf nicht, so schließt sich die oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte der Beurteilung an.

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§ 7
Maßstabskonferenzen

(1) Vor der Erteilung der Regelbeurteilungen sind Maßstabskonferenzen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewendet werden. Die Maßstabskonferenzen dienen auch der Gewährleistung gendergerechter und diskriminierungsfreier Beurteilungen.

(2) Die Maßstabskonferenzen finden zunächst mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und sodann mit den zuständigen Beurteilerinnen oder Beurteilern innerhalb der einzelnen Gerichtszweige sowie der Staatsanwaltschaften statt. Auf den Maßstabskonferenzen werden die Gewichtungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale festgelegt.

(3) An den Maßstabskonferenzen der Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtrichterrats, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalräte der Staatsanwaltschaften, eine Vertreterin der Frauenbeauftragten und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung beteiligt. Die Ergebnisse dieser Maßstabskonferenzen werden schriftlich festgehalten und den Beurteilerinnen und Beurteilern, den Verfasserinnen und Verfassern von Beurteilungsbeiträgen sowie den Mitbestimmungsorganen nach Satz 1 übermittelt.

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§ 8
Verfahren

(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen durch Aufnahme einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellungsbescheides in der Personalakte nachgewiesen haben, sind die Maßstäbe der Inklusionsvereinbarung im Sinne des § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

(2) Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilungen werden schriftliche Beiträge der Personen eingeholt, die sich auf Grund eigener Wahrnehmung ein Bild über den Leistungsstand der oder des zu Beurteilenden machen können (zum Beispiel Senatsvorsitzende, Kammervorsitzende, Aufsicht führende Richterinnen oder Richter, Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft). Die Beurteilungsbeiträge sollen zu den Beurteilungsmerkmalen Nummer 1 bis 12 des Beurteilungsbogens nach § 2 Absatz 1 Stellung nehmen, aber keine Benotung enthalten. Der für die Beurteilungsbeiträge zu verwendende Vordruck wird von der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Verfügung gestellt.

(3) Im Rahmen des Regelbeurteilungsverfahrens verschaffen sich die Beurteilerinnen und Beurteiler im Interesse des einheitlichen Beurteilungsmaßstabes einen Überblick über alle in Aussicht genommene Beurteilungen ihres Geschäftsbereichs anhand der statistischen Verteilung auf die einzelnen Notenstufen. Zur Vorbereitung des Beurteilungsspiegels nach Absatz 6 sind die Daten auch entsprechend den dortigen Vorgaben aufzubereiten. Die Daten werden in anonymisierter Form zusammengeführt und unter den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts erörtert.

(4) Die Übermittlung der Beurteilungsentwürfe nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Richtergesetzes erfolgt für das gesamte Ressort zu einem einheitlichen Zeitpunkt. Die Bekanntgabe der Regelbeurteilungen erfolgt spätestens neun Monate nach dem jeweiligen Stichtag.

(5) Die Beurteilung ist der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt in vollem Wortlaut schriftlich zu übermitteln (Eröffnung). Auf der Beurteilung ist die Eröffnung durch die oder den Beurteilten zu vermerken. Die oder der Beurteilte kann ein Beurteilungsgespräch verlangen. Eine schriftliche Äußerung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts hierzu ist der Beurteilung beizufügen. Die fertiggestellten Beurteilungen und die Beiträge nach Absatz 2 sind mit einer etwaigen Gegenäußerung zur Personalakte zu nehmen.

(6) Nach dem endgültigen Abschluss der Regelbeurteilungsverfahren der jeweiligen Stichtage veröffentlicht die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung einen anonymisierten Beurteilungsspiegel der alle Regelbeurteilungen zusammenfasst. Eine Aufteilung nach einzelnen Dienststellen findet nicht statt. Der Beurteilungsspiegel beinhaltet die statistische Verteilung auf die einzelnen Notenstufen und differenziert nach den Kriterien Geschlecht und Teilzeit oder Vollzeit. Teilzeit in diesem Sinne ist eine solche bis maximal 0,75 des vollen Dienstes.

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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15. Juli 2018 außer Kraft.

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Anlage

(zu § 2 Absatz 1)

Dienstliche Beurteilung

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