Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen
Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
Vom 9. Januar 1967
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerklicher Betriebe werden von der Handwerkskammer Bremen eingezogen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 9. Januar 1967
Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel
Einzelansicht Seitenanfang