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Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe

Veröffentlichungsdatum:27.01.1967 Inkrafttreten28.01.1967
Fundstelle Brem.GBl. 1967, S. 9
Gliederungsnummer:712-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe vom 9. Januar 1967 (Brem.GBl. 1967, S. 9)"

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juris-Abkürzung: Hw/BtrBeitrEV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 712-a-3
juris-Abkürzung:Hw/BtrBeitrEV BR
Ausfertigungsdatum:09.01.1967
Gültig ab:28.01.1967
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1967, 9
Gliederungs-Nr:712-a-3
Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen
Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
Vom 9. Januar 1967
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 22. November 1966 (Brem.GBl. S. 175) wird verordnet:

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§ 1

Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerklicher Betriebe werden von der Handwerkskammer Bremen eingezogen.

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§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 9. Januar 1967

Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel

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