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  • Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe vom 9. Januar 1967

Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe

Veröffentlichungsdatum:27.01.1967 Inkrafttreten28.01.1967
Fundstelle Brem.GBl. 1967, S. 9
Gliederungsnummer:712-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe vom 9. Januar 1967 (Brem.GBl. 1967, S. 9)"

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juris-Abkürzung: Hw/BtrBeitrEV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 712-a-3
juris-Abkürzung:Hw/BtrBeitrEV BR
Ausfertigungsdatum:09.01.1967
Gültig ab:28.01.1967
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1967, 9
Gliederungs-Nr:712-a-3
Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen
Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
Vom 9. Januar 1967
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 22. November 1966 (Brem.GBl. S. 175) wird verordnet:

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§ 1

Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerklicher Betriebe werden von der Handwerkskammer Bremen eingezogen.

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§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 9. Januar 1967

Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel

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