|
|
Aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung im Bereich der elektronischen Führung der Tabellen und Verzeichnisse der Insolvenzordnung vom 29. August 2017 (BremGBl. S. 379) wird verordnet:
(1) Bei den Amtsgerichten Bremen und Bremerhaven können die Insolvenztabellen elektronisch geführt werden. Sie sollen elektronisch geführt werden, wenn Anmeldungen von mehr als 100 Forderungen zu erwarten sind. Die einzelnen elektronisch geführten Tabellenblätter treten an die Stelle der bisher in Papierform geführten Tabellenblätter.
(2) Die Daten der Insolvenztabellen sind in ITR- oder STR-Dateiformaten über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven gemäß § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen einzureichen.
(3) Die von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter elektronisch eingereichten strukturierten Datensätze oder Dateien mit den Angaben
aus der Forderungsanmeldung und dem Prüfungsergebnis der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters,
aus einer nach dem Prüfungstermin durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter vorgenommenen Berichtigung des Prüfungsergebnisses oder sonstiger Daten aus der Forderungsanmeldung
sind als Ergebnis der Erörterung und Prüfung der Forderung bei den Amtsgerichten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(4) Das Insolvenzgericht beschließt bei der Eröffnung des Verfahrens oder spätestens bis eine Woche vor der Niederlegung der Tabelle gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung, dass die Insolvenztabelle elektronisch geführt wird. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung.
(1) Die elektronisch geführten Tabellenblätter sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher zu speichern.
(2) Für die Aufbewahrungsfristen der elektronisch geführten Tabellenblätter nach § 1 gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung des Landes Bremen entsprechend.
In Insolvenzverfahren, die bis zum Ablauf des 21. September 2017 bereits eröffnet sind, kann das Insolvenzgericht unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 die elektronische Führung der Tabelle bis spätestens eine Woche vor der Niederlegung der Tabelle gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung beschließen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung.