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Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 44) verordnet der Senat:
(1) Diese Verordnung regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Ausstellung, der Übermittlung, des Empfangs und der Verarbeitung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen.
(2) Sie gilt im Waren- und Dienstleistungsverkehr für Rechnungen aufgrund Verträgen über Lieferungen und Leistungen mit Auftraggebern im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen für alle Vertragspartner.
(3) Auf Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(1) Eine elektronische Gutschrift eines Vertragspartners steht einer E-Rechnung gleich.
(2) Der E-Rechnung können zu ihrer Erläuterung erforderliche Unterlagen (rechnungsbegründende Unterlagen) in elektronischer Form unter Beachtung der im Datenaustauschstandard XRechnung vom 10. Oktober 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung für Anlagen zugelassenen Formate beigefügt werden. Diese Informationen zu den zulässigen Dateiformaten werden durch die Senatorin für Finanzen auf der Internetseite www.e-rechnung.bremen.de bereitgestellt.
(1) [1]Bei Lieferungen und Leistungen an Auftraggeber nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen sind die Vertragspartner verpflichtet, E-Rechnungen und elektronische rechnungsbegründende Unterlagen auszustellen.
(2) Die Übermittlung an die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Auftraggeber hat vorzugsweise unter Nutzung der Transportinfrastruktur Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) zu erfolgen. Alternativ können auch die Transportwege Weberfassung, Upload, E-Mail oder DE-Mail genutzt werden. Von der Ausstellung elektronischer rechnungsbegründender Unterlagen ist in begründeten Ausnahmefällen abzusehen.
(3) Andere als die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Vorkehrungen für den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen zu treffen.
(4) Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen gilt nicht für
Direktaufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung,
Rechnungsdaten, die gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind; insoweit besteht auch keine Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen.
(5) Zur Nutzung der nach § 4 Absatz 1 eingerichteten und zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur hat sich der Vertragspartner vor der erstmaligen Übermittlung einer E-Rechnung erforderlichenfalls zu registrieren. Die Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von E-Rechnungen werden durch die Senatorin für Finanzen geregelt und auf der Internetseite www.e-rechnung.bremen.de veröffentlicht.
(6) Ein Vertragspartner kann auf Antrag durch die Senatorin für Finanzen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreit werden, soweit diese Lieferungen und Leistungen für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Empfänger betrifft, wenn die Erfüllung eine unzumutbare Härte darstellt.
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 27.11.2020
(1) Die Senatorin für Finanzen stellt die IT-Infrastruktur für den Empfang von E-Rechnungen im Land und in den Stadtgemeinden für
die Dienststellen einschließlich der Eigenbetriebe,
die Sonderhaushalte einschließlich des Studierendenwerks Bremen und Sondervermögen im Sinne der Landeshaushaltsordnung,
die Anstalten öffentlichen Rechts und Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes oder der Stadtgemeinden
bereit. Sie darf dafür Dienstleister beauftragen.
(2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Nutzung der bereitgestellten IT-Infrastruktur für den Empfang von E-Rechnungen verpflichtet.
(3) E-Rechnungen sind unter Verwendung des Datenaustauschstandards XRechnung vom 10. Oktober 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu erstellen und zu übermitteln. Soweit abweichend hiervon ein anderer Standard verwendet werden soll, muss dieser den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1) über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen entsprechen. Über Ausnahmen bei dem nach einer nicht EU-weit erfolgten Ausschreibung einer Lieferung oder Leistung für Rechnungen an Empfänger nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu verwendenden Standard entscheidet die Senatorin für Finanzen.
(4) Eine E-Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen, wenn sie formale Fehler, insbesondere Abweichungen von dem Datenaustauschstandard XRechnung, enthält. In diesem Fall ist der Vertragspartner oder der Rechnungsversender über die Ablehnung zu informieren.
(1) Personenbezogene Daten, die durch eine E-Rechnung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden. Unberührt bleibt die Verwendung im Rahmen des Einheitspersonenkontos.
(2) Die Rechnungsempfänger treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespeicherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der in den elektronischen Rechnungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.
Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen finden für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht genannten öffentlichen Auftraggeber sowie für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden erst ab dem 27. November 2019 Anwendung.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 27. November 2018 in Kraft.
(2) § 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft.
Bremen, den 10. Juli 2018
Der Senat