Sie sind hier:
  • Verordnung über die elektronische Registerführung vom 18. Dezember 2006

Verordnung über die elektronische Registerführung

Veröffentlichungsdatum:27.12.2006 Inkrafttreten01.01.2013 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.10.2012 (Brem.GBl. S. 429)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 547
Gliederungsnummer:315-g-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über die elektronische Registerführung vom 18. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01. October 2012 (Brem.GBl. S. 429)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ElekRegFV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-g-4
juris-Abkürzung:ElekRegFV BR
Ausfertigungsdatum:18.12.2006
Gültig ab:01.01.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 547
Gliederungs-Nr:315-g-4
Verordnung über die elektronische Registerführung
Vom 18. Dezember 2006
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.10.2012 (Brem.GBl. S. 429)

Auf Grund

1.

des § 55a Abs. 1 Satz 1 und des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 S. 738), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,

2.

des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, und des § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 S. 738), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,

3.

des § 147 Abs. 1 Satz 1 und des § 160b Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485) wird verordnet:

§ 1
Elektronische Vereinsregisterführung

(1) Das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei dem Amtsgericht Bremen in elektronischer Form geführt.

(2) Die Anlegung beginnt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 2
Übermittlung von Daten aus den elektronisch
geführten Registern an andere Amtsgerichte

Die Daten der Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen werden auch beim Amtsgericht Bremerhaven zur Einsicht bereit gehalten.

§ 4
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einführung des elektronischen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters vom 18. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 169 - 315-g-5) außer Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2006

Der Senator für Justiz
und Verfassung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.