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Aufgrund des Artikels 19 Abs. 3 des Bremischen Landesjagdgesetzes vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 171 792-a-1) verordnet der Senat:
(1) Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu entrichtende Jagdabgabe beträgt ein Drittel der jeweiligen Gebühr.
(2) Bei Erwerb des Dreijahresjagdscheines beträgt die Abgabe das Dreifache der Jahresabgabe und ist für drei Jahre im voraus zu entrichten.
(3) Personen, die sich mit der Jagd amtlich, ehrenamtlich oder beruflich befassen, sind von der Abgabepflicht befreit.