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Die Ausbildungsvergütung umfasst die der Umschülerin oder dem Umschüler für die Dauer des dritten Ausbildungsjahres gezahlte Ausbildungsvergütung. Maßgeblich für die Höhe der Ausbildungsvergütung ist der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, der die Leistungshöhe bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres festlegte. Der in diesem Bescheid genannte Leistungsbetrag wird für die Dauer des dritten Ausbildungsjahres unverändert an die Umschülerin oder den Umschüler als Ausbildungsvergütung geleistet. Persönliche Veränderungen bei den Umschülerinnen und Umschülern, die Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsgelder nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch hätten, bleiben im dritten Ausbildungsjahr unberücksichtigt.
Zum 1. Februar eines Jahres haben die Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Anzahl des im Jahresdurchschnitt eingesetzten Pflegefachpersonals des vorangegangenen Jahres, umgerechnet in Vollzeitstellen, mitzuteilen.
Die Altenpflegeschulen teilen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bis zum 1. Februar eines Jahres folgende Angaben für das laufende Jahr mit:
Anzahl der Umschülerinnen und Umschüler, die im Laufe des Jahres mit dem dritten Ausbildungsjahr beginnen,
den Gesamtbetrag der Ausbildungsvergütungen mit jeweils einer Kopie des maßgeblichen Bescheides nach § 1 dieser Verordnung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
den Gesamtbetrag der Pflichtanteile an den Beträgen für die Sozialversicherung.
(1) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist die zuständige Stelle für das Ausgleichsverfahren.
Die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Ausgleichsbeträge einschließlich der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kann Dritten übertragen werden.
(2) Die Altenpflegeschulen sind berechtigt, ihnen zusätzlich zur Ausbildungsvergütung und zu den Gesamtbeträgen der Pflichtanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung entstehende Verwaltungskosten bis zu einem Betrag von 25 Euro je Monat und Umschülerin oder Umschüler bei Rechnungsstellung geltend zu machen.
(3) Der Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge, der sich aus den Ausbildungsvergütungen, dem Gesamtbetrag der Pflichtanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung und dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach Absatz 2 ergibt, wird jeweils zum 1. März eines jeden Kalenderjahres von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales festgelegt. Er basiert auf der bereits feststehenden Anzahl anspruchsberechtigter Umschülerinnen und Umschüler.
(4) Schließt ein Ausbildungsträger über die durch die Ausgleichsbeträge festgelegten Ausbildungsplätze hinaus Ausbildungsverträge ab, sind die dafür fälligen Ausbildungsvergütungen im Ausgleichsverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern für die gesamte Dauer der Ausbildung vom Ausbildungsträger sicherzustellen. Der Ausbildungsträger hat dieses gegenüber der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales verbindlich vor Abschluss des Ausbildungsvertrages zu erklären.
(5) Die Ausgleichsbeträge der in § 3 genannten Einrichtungen werden aufgrund des im Jahresdurchschnitt eingesetzten Pflegefachpersonals des vorangegangenen Kalenderjahres, umgerechnet auf Vollzeitstellen, ermittelt.
(6) Die Ausgleichsbeträge sind von den verpflichteten Einrichtungen nach § 3 nach Bestandskraft des Bescheides unverzüglich zu entrichten.
(7) Die Ausgleichsbeträge von Einrichtungen nach § 3, die im maßgeblichen Kalenderjahr den Betrieb neu aufnehmen, werden geschätzt. Die Schätzung orientiert sich an der Höhe der Umlage vergleichbarer Einrichtungen.
(8) Die Ausgleichsbeträge von den Einrichtungen nach § 3, die die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht machen, werden ebenfalls geschätzt. Der geschätzte Ausgleichsbetrag ist für den Abrechnungszeitraum verbindlich.