Sie sind hier:
  • Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule vom 21. Juni 1982

Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule

Veröffentlichungsdatum:20.07.1982 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 179
Gliederungsnummer:2040-l-3

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: UVerpflErmV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-3
juris-Abkürzung:UVerpflErmV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-l-3
Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung
sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule
Vom 21. Juni 1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 29. März 1982 (Brem.GBl. S. 96) wird verordnet:

§ 1
Ermäßigung und Anrechnungen

(1) Zum Ausgleich der durch Alter bedingten besonderen Belastung der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht wird nach Maßgabe des § 2, zum Ausgleich einer Schwerbehinderung nach Maßgabe des § 2 a eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gewährt.

(2) Für die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 genannten Aufgaben der Schule kann nach Maßgabe des Haushalts die Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer reduziert werden (Anrechnungen).

§ 2
Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Regelpflichtstunden) - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - ermäßigt sich

1.

von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde,

2.

von dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um zwei Wochenstunden

sofern diese Lehrerinnen und Lehrer ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit mindestens den halben Regelpflichtstunden ermäßigt sich

1.

von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine halbe Wochenstunde,

2.

von dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde,

sofern diese Lehrerinnen und Lehrer ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind.

(3) Stundenermäßigungen aus den anderen in dieser Verordnung genannten Gründen, mit Ausnahme der in § 2 a aufgeführten Ermäßigungen für Schwerbehinderte, oder aus sonstigen Gründen werden angerechnet.

(4) Die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nach dieser Verordnung wird nicht für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer gewährt, die sich am 31. Januar 2008 nach den Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes in Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit befanden. Für Lehrerinnen und Lehrer, die ab dem 1. Februar 2008 nach den Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes oder nach den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit in Anspruch nehmen, gilt § 2 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, das sich die Unterrichtsverpflichtung jeweils von dem auf die Vollendung des 58. oder 60. Lebensjahres folgenden Schulhalbjahr ermäßigt.

§ 2a
Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen

Lehrkräfte, die schwerbehinderte Menschen nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten auf Antrag durch Entscheidung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit für die Stadtgemeinde Bremen, des Magistrats für die Stadtgemeinde Bremerhaven eine Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (Regelpflichtstunden) bei einem Grad der Behinderung

1.

von 50 oder mehr

a)

bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um zwei Unterrichtsstunden,

b)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um eine Unterrichtsstunde,

2.

von 70 oder mehr

a)

bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um drei Unterrichtsstunden,

b)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um zwei Unterrichtsstunden,

c)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um eineinhalb Unterrichtsstunden,

3.

von 90 oder mehr

a)

bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um vier Unterrichtsstunden,

b)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um drei Unterrichtsstunden,

c)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um zwei Unterrichtsstunden.


§ 3
Anrechnungsstunden für Schulleiter, Stellvertreter und Abteilungsleiter

(1) Die Höhe der Anrechnungsstunden für den Schulleiter, seinen Stellvertreter und die Abteilungsleiter richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände und Kurse in der Schule oder in der Abteilung. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Im rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen kann im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen und dem Senator für Finanzen von der Einschränkung des Satzes 2 abgewichen werden.

(2) Die Anrechnungsstunden werden den in Absatz 1 genannten Funktionsinhabern in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat zugewiesen.

Soweit es die Aufgabenverteilung erfordert, können die Anrechnungsstunden für diese Funktionsinhaber von ihnen einvernehmlich umgeschichtet werden. Soweit die Funktionsinhaber einzelne ihrer Aufgaben anderen Lehrerinnen und Lehrer nicht nur vorübergehend übertragen, haben sie eine angemessene Zahl ihrer Anrechnungsstunden unmittelbar weiterzugeben. Die Umschichtung bzw. Weitergabe von Anrechnungsstunden ist dem Schulaufsichtsbeamten mitzuteilen.

(3) Soweit der Schulleiter oder sein Stellvertreter gleichzeitig Abteilungsleiter sind, wird ihnen dafür die Hälfte der Abteilungsleiterstunden angerechnet.

(4) Jeder der genannten Funktionsinhaber muß unbeschadet der ihm zustehenden Anrechnungsstunden mindestens 3 Wochenstunden unterrichten.

§ 4
Anrechnungsstunden für Stunden- und Vertretungspläne

Die Höhe der Anrechnungsstunden für die Aufstellung der Stunden- und Vertretungspläne richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände/Kurse in der Schule. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Diese Anrechnungsstunden werden vom Schulleiter funktionsgebunden vergeben.

§ 5
Zusätzliche Anrechnungsstunden

Jeder Gesamtschule werden über die Anrechnungsstunden in § 3 hinaus 14 Stunden für die Schulleitung durch die jeweilige Stadtgemeinde zugewiesen.

§ 6
Anrechnungsstunden für sonstige Aufgaben in der Schule

(1) Die Höhe der Anrechnungsstunden für sonstige Aufgaben in der Schule richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände und Kurse in der Schule. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Soweit in der Schule Laboranten und Büchereiangestellte beschäftigt sind, ist die Zahl der Anrechnungsstunden niedriger festzusetzen.

(2) Über die aufgabenbezogene Verteilung dieser Anrechnungsstunden entscheidet die Gesamtkonferenz aufgrund eines Vorschlages der Schulleitung.

§ 7
Anrechnungsstunden für besondere Belastungen

(1) Die Schulen können zum Ausgleich besonderer Belastungen Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erhalten.

(2) Schulen mit Dependancen können eine zusätzliche Anrechnungsstunde je Dependance erhalten. Für große und relativ selbständige Dependancen können weitere Anrechnungsstunden zugewiesen werden.

(3) Schulen, die mehr als fünf Klassen einer anderen Schule ständig beherbergen, können bis zu zwei zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten, soweit der dadurch entstehende Aufwand dies rechtfertigt.

(4) Schulen und Abteilungen mit einem Anteil ausländischer Schüler von 25 bis 34 % können zwei, mit einem Anteil von 35 bis 44 % drei und mit einem Anteil ausländischer Schüler ab 45 % vier zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten.

(5) Berufliche Schulen können zusätzliche Anrechnungsstunden nach der Zahl der Berufsfelder und Bildungsgänge erhalten.

(6) Für einzelne berufliche Schulen kann die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit für die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven bis zu 20 Anrechnungsstunden für die Organisation der Fachpraxis gewähren.

(7) Soweit gymnasiale Oberstufe und berufliche Schule als Abteilungen zu einem Schulzentrum zusammengefaßt sind, kann das Schulzentrum für den besonderen Integrationsauftrag zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten.

(8) Weitere Anrechnungsstunden können die Schulen nur in Ausnahmefällen zum Ausgleich anderer besonderer Belastungen erhalten.

(9) Die zugewiesenen Anrechnungsstunden werden vom Schulleiter aufgabengebunden vergeben.

§ 7 a
Übergangsregelung

Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrerinnen und Lehrer, die die Altersgrenzen nach § 2 in der am 31. Juli 2005 geltenden Fassung bereits erreicht haben, bleibt die Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der bisher geltenden Höhe gewahrt.

§ 8
Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Runderlasse außer Kraft:

RE 29/61 vom 1. August 1961 (BrSBl. S. 43),

RE 6/69 Nv. vom 11. Februar 1969,

RE vom 7. September 1978 (BrSBl. 611/2),

RE vom 29. August 1980 (BrSBl. 611/3).

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Bremen, den 21. Juni 1982

Der Senator für Bildung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.