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Aufgrund des § 152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Die folgenden Beamten- und Angestelltengruppen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
bei der Bundesfinanzverwaltung:
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsrätinnen und Regierungsräte,
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre und
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre;
Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsrätinnen und Regierungsräte,
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren,
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre,
Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre,
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre und
Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre;
Forstdienst:
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtinspektoren,
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre und
Forstassistentinnen und Forstassistenten als Forstbetriebsbeamte im Außendienst;
bei den Behörden des Polizeivollzugsdienstes:
Leitende Kriminaldirektorinnen und Leitende Kriminaldirektoren, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Kriminaldirektorinnen und Kriminaldirektoren, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Kriminalrätinnen und Kriminalräte, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalkommissare, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,
Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare sowie Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare
Amtsrätinnen und Amtsräte,
Verwaltungsamtfrauen und Verwaltungsamtmänner,
Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare sowie Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,
Verwaltungsoberinspektorinnen und Verwaltungsoberinspektoren,
Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare,
Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister sowie Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,
Kriminalobermeisterinnen, Polizeiobermeisterinnen, Kriminalobermeister und Polizeiobermeister und
Kriminalmeisterinnen, Polizeimeisterinnen, Kriminalmeister und Polizeimeister;
Tarifbeschäftigte der Polizei, die seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben einer der Laufbahngruppe 1. oder 2. Einstiegsamt vergleichbaren Entgeltgruppe wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben;
Tarifbeschäftigte der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Erkennungsdienstes, der Spurensicherung, des Wirtschaftsprüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüberwachung oder der Sachfahndung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sie mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Aufgabenbereichen tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;
bei der Verwaltungspolizei:
Veterinärdirektorinnen und Veterinärdirektoren,
Chemiedirektorinnen und Chemiedirektoren,
Veterinäroberrätinnen und Veterinäroberräte,
Chemieoberrätinnen und Chemieoberräte,
Veterinärrätinnen und Veterinärräte,
Chemierätinnen und Chemieräte,
Amtsrätinnen und Amtsräte,
Verwaltungsamtfrauen und Verwaltungsamtmänner,
Verwaltungsoberinspektorinnen und Verwaltungsoberinspektoren,
Verwaltungsinspektorinnen und Verwaltungsinspektoren,
Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,
Gewerbepolizeihauptsekretärinnen und Gewerbepolizeihauptsekretäre,
Gewerbepolizeiobersekretärinnen und Gewerbepolizeiobersekretäre,
Gewerbepolizeisekretärinnen und Gewerbepolizeisekretäre und
Gewerbepolizeiassistentinnen und Gewerbepolizeiassistenten als Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Verwaltungspolizei;
bei der Fischereiverwaltung:
Fischereidirektorinnen und Fischereidirektoren,
Fischereioberrätinnen und Fischereioberräte,
Fischereirätinnen und Fischereiräte,
Fischereiamtsinspektorinnen und Fischereiamtsinspektoren,
Fischereihauptsekretärinnen und Fischereihauptsekretäre,
Fischereiobersekretärinnen und Fischereiobersekretäre,
Fischereisekretärinnen und Fischereisekretäre,
Fischereiassistentinnen und Fischereiassistenten und
nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und nebenamtliche Fischereiaufseher;
bei der Bergverwaltung:
Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,
Bergoberrätinnen und Bergoberräte,
Bergrätinnen und Bergräte,
Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,
Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,
Bergamtfrauen und Bergamtmänner,
Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren und
Berginspektorinnen und Berginspektoren an den Bergämtern;
bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe stehen den Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit gleich, Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
(3) Die Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft besteht nicht, wenn
die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis cc, Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis cc, Nummer 3 Buchstaben a bis c und Nummer 4 Buchstaben a und b genannten Personen Leiterin oder Leiter einer Dienststelle sind;
die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben ii und jj, Buchstabe b Doppelbuchstaben kk bis nn, Buchstabe c Doppelbuchstabe hh bis jj, Nummer 2 Buchstabe a, b und c sowie in Nummer 3 Buchstabe g bis i genannten Personen nicht mindestens zwei Jahre Aufgaben von in dieser Verordnung genannten Beschäftigungen wahrnehmen und das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben;
die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen nicht eine Qualifizierungsmaßnahme zu polizeilichen Ermittlungen erfolgreich abgeschlossen haben;
die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe i genannten Personen nicht mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.
(4) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichnete Beamtinnen und Beamte, die berechtigt sind, in der Freien Hansestadt Bremen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.