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Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002 (Brem.GBl. S. 331) verordnet der Senator für Wirtschaft und Häfen:
An der Bremer Wertpapierbörse wird ein Sanktionsausschuss errichtet. Er kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes die nach § 16 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer mit Verweis, Ordnungsgeld oder Ausschluss von der Börse und die Emittenten mit Ordnungsgeld belegen.
(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der gemäß § 16 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und der Emittenten, die die Zulassung ihrer Wertpapiere an der Bremer Börse beantragt haben, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein Mitglied der Geschäftsführung der Bremer Wertpapierbörse nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für die Wahldauer von den ordentlichen Mitgliedern des Sanktionsausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorsitzende hat unbeschadet der Vorschrift des § 4 Abs. 1 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Wahldauer im voraus nach einer Liste zu bestimmen.
(3) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und ist für die Ordnung verantwortlich.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
den Ort und den Tag der Sitzung,
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
die gefassten Beschlüsse.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
(1) Der Sanktionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter anwesend sind. Diejenige Gruppe, der der betroffene Handelsteilnehmer angehört, sowie die Emittenten im Falle des § 1 Satz 2 Halbsatz zwei müssen vertreten sein.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Sanktionsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, sobald ihm Tatsachen bekannt werden, die die Annahme einer Handlung im Sinne des § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes durch einen Handelsteilnehmer oder Emittenten rechtfertigen, ob und wann er ein Sanktionsverfahren durchführt.
der beschuldigte Handelsteilnehmer oder Emittent
diejenigen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Wer angehört wird, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht am Verfahren beteiligt.
(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses darf nicht mitwirken:
wer gemäß § 6 beteiligt ist;
wer durch seine Tätigkeit oder durch eine Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann;
wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 angehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
wer eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummer 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt, soweit es sich nicht um eine Vertretung in amtlicher Eigenschaft handelt;
wer bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist, soweit er diesem Organ nicht in amtlicher Eigenschaft angehört;
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nicht mitwirken darf (§ 7) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu rechtfertigen. Die Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4.
(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
Auskünfte jeder Art einholen,
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen einholen,
Urkunden und Akten beiziehen,
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Falls der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht benachrichtigt den Sanktionsausschuss und die Beteiligten.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um eidliche Vernehmung ersuchen.
(1) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern. Die Bestellung von Sachverständigen ist den Beteiligten mitzuteilen.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins, auch durch Sachverständige, beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftliches Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn vehandelt und entschieden werden kann.
(2) Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
der Sanktionsausschuss den Beteiligten mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen erhoben hat;
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
wegen Gefahr im Verzuge eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Der Sanktionsausschuss soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende die Anwesenheit gestatten, wenn keiner der Beteiligten widerspricht.
(2) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Jedes Mitglied des Sanktionsausschusses hat das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem der Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
(4) Der Vorsitzende ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
den Ort und den Tag der Verhandlung,
den Namen des Vorsitzenden, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden soweit hinzugezogen, auch von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(3) Verwaltungsakte, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Wird das Sanktionsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen.
(1) Von der Einleitung eines Sanktionsverfahrens ist die Geschäftsführung zu unterrichten. Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung des Handelsteilnehmers rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.
(2) Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
Von der Einleitung oder Ablehnung eines Sanktionsverfahrens ist die Börsenaufsichtsbehörde zu unterrichten. Sie kann die Einleitung eines Sanktionsverfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von der Börsenaufsichtsbehörde gestellten Beweisanträgen muss stattgegeben werden. Die Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde haben das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und die ihnen geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Bremer Wertpapierbörse vom 7. Juli 1995 (Brem.GBl. S. 355 – 411-a-4), geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1996 (Brem.GBl. S. 133), außer Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung vor dem Sanktionsausschuss anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
Bremen, den 23. November 2002
Der Senator fürWirtschaft und Häfen