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Aufgrund des § 22 b Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 2044-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Reisekostengesetzes und des Bremischen Umzugskostengesetzes vom 28. Januar 1975 (Brem.GBl. S. 65), verordnet der Senat:
Diese Verordnung gilt für alle Bediensteten, die an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen teilnehmen, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Berufsausbildung im Sinne des § 22 a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes handelt.
(1) Die Teilnehmer einer Maßnahme wählen eine Teilnehmervertretung.
(2) Die Teilnehmervertretung besteht in der Regel aus drei Personen, bei weniger als zwölf Teilnehmern aus einer Person.
(3) Gliedert sich eine Maßnahme in mehrere Unterrichtseinheiten, wählen die Teilnehmer jeder Unterrichtseinheit einen Sprecher. In solchen Fällen bilden die Sprecher gemeinsam die Teilnehmervertretung.
(4) Besteht die Teilnehmervertretung aus mehr als einer Person, wählt sie eins ihrer Mitglieder als Vorsitzenden und bestimmt dessen Vertretung. § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Teilnehmervertretung wird für die Dauer der Maßnahme gewählt. §§ 24 und 26 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Die Stelle, die die Maßnahme durchführt, ruft die Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme oder der Unterrichtseinheit zur Wahl der Teilnehmervertretung zusammen.
(2) Die Teilnehmer wählen aus ihren Reihen einen Wahlvorstand aus drei Mitgliedern, eins davon als Vorsitzenden.
(3) Die Teilnehmer schlagen dem Wahlvorstand Kandidaten zur Wahl für die Teilnehmervertretung vor. Die Kandidaten müssen selbst Teilnehmer der Maßnahme sein. Kandidieren kann nur derjenige, der vor der Wahl dem Wahlvorstand erklärt hat, daß er die Wahl annehmen werde.
(4) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Teilnehmer.
(5) Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl gestellt. Die Zahl der Stimmen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Teilnehmervertretung.
(7) Die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen wird vom Wahlvorstand festgestellt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl sofort bekannt. Damit beginnt die Amtszeit der Teilnehmervertretung. Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift über das Wahlergebnis. Sie wird von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle verwahrt. Die Teilnehmervertretung erhält eine Abschrift.
(1) Scheidet ein Mitglied aus der Teilnehmervertretung aus, tritt als Ersatzmitglied ein, wer von den nichtgewählten Kandidaten die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Das gleiche gilt bei vorübergehender Verhinderung. Ausgenommen ist der Fall des § 24 Abs. 1 Buchstabe d) des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(2) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, wählen die Teilnehmer ein neues Mitglied. § 4 gilt entsprechend.
Die Teilnehmer einer Maßnahme bilden die Teilnehmerversammlung. §§ 43 bis 47 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.