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  • Verordnung über die Errichtung von Teilnehmervertretungen nach § 22 b Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1975

Verordnung über die Errichtung von Teilnehmervertretungen nach § 22 b Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:25.08.1975 Inkrafttreten29.08.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25.08.2015 (Brem.GBl. S. 396)
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 317
Gliederungsnummer:2044-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Errichtung von Teilnehmervertretungen nach § 22 b Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1975 (Brem.GBl. 1975, S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2015 (Brem.GBl. S. 396)"

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juris-Abkürzung: PersVG§22Abs1V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2044-a-3
juris-Abkürzung:PersVG§22Abs1V BR
Ausfertigungsdatum:05.08.1975
Gültig ab:26.08.1975
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1975, 317
Gliederungs-Nr:2044-a-3
Verordnung über die Errichtung von Teilnehmervertretungen
nach § 22 b Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
Vom 5. August 1975
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25.08.2015 (Brem.GBl. S. 396)

Aufgrund des § 22 b Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 2044-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Reisekostengesetzes und des Bremischen Umzugskostengesetzes vom 28. Januar 1975 (Brem.GBl. S. 65), verordnet der Senat:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Bediensteten, die an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen teilnehmen, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Berufsausbildung im Sinne des § 22 a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes handelt.

§ 2
Teilnehmervertretung

(1) Die Teilnehmer einer Maßnahme wählen eine Teilnehmervertretung.

(2) Die Teilnehmervertretung besteht in der Regel aus drei Personen, bei weniger als zwölf Teilnehmern aus einer Person.

(3) Gliedert sich eine Maßnahme in mehrere Unterrichtseinheiten, wählen die Teilnehmer jeder Unterrichtseinheit einen Sprecher. In solchen Fällen bilden die Sprecher gemeinsam die Teilnehmervertretung.

(4) Besteht die Teilnehmervertretung aus mehr als einer Person, wählt sie eins ihrer Mitglieder als Vorsitzenden und bestimmt dessen Vertretung. § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3
Amtszeit

Die Teilnehmervertretung wird für die Dauer der Maßnahme gewählt. §§ 24 und 26 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 4
Wahl

(1) Die Stelle, die die Maßnahme durchführt, ruft die Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme oder der Unterrichtseinheit zur Wahl der Teilnehmervertretung zusammen.

(2) Die Teilnehmer wählen aus ihren Reihen einen Wahlvorstand aus drei Mitgliedern, eins davon als Vorsitzenden.

(3) Die Teilnehmer schlagen dem Wahlvorstand Kandidaten zur Wahl für die Teilnehmervertretung vor. Die Kandidaten müssen selbst Teilnehmer der Maßnahme sein. Kandidieren kann nur derjenige, der vor der Wahl dem Wahlvorstand erklärt hat, daß er die Wahl annehmen werde.

(4) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Teilnehmer.

(5) Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl gestellt. Die Zahl der Stimmen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Teilnehmervertretung.

(6) Die Wahl ist geheim.

(7) Die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen wird vom Wahlvorstand festgestellt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl sofort bekannt. Damit beginnt die Amtszeit der Teilnehmervertretung. Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift über das Wahlergebnis. Sie wird von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle verwahrt. Die Teilnehmervertretung erhält eine Abschrift.

§ 5
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 6
Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus der Teilnehmervertretung aus, tritt als Ersatzmitglied ein, wer von den nichtgewählten Kandidaten die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Das gleiche gilt bei vorübergehender Verhinderung. Ausgenommen ist der Fall des § 24 Abs. 1 Buchstabe d) des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.

(2) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, wählen die Teilnehmer ein neues Mitglied. § 4 gilt entsprechend.

§ 7
Teilnehmerversammlung

Die Teilnehmer einer Maßnahme bilden die Teilnehmerversammlung. §§ 43 bis 47 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. August 1975

Der Senat


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