Sie sind hier:
  • Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung nach dem Krebsregistergesetz vom 7. April 2015

Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung nach dem Krebsregistergesetz

Veröffentlichungsdatum:30.04.2015 Inkrafttreten01.05.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 259
Gliederungsnummer:2127-a-6
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung nach dem Krebsregistergesetz vom 7. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 259)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: KrebsRegGMVergEV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-a-6
juris-Abkürzung:KrebsRegGMVergEV BR
Ausfertigungsdatum:07.04.2015
Gültig ab:01.05.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 259
Gliederungs-Nr:2127-a-6
Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung
nach dem Krebsregistergesetz
Vom 7. April 2015*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregisterrechts vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)
Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 1 des Krebsregistergesetzes

Die Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 1 des Krebsregistergesetzes bestimmt sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden und veröffentlichten Fassung der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes

(1) Die Höhe der Vergütung, die eine meldepflichtige Einrichtung für eine Meldung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes erhält, bestimmt sich wie folgt:

1.

Meldungen in standardisierter elektronischer Form

3,00 Euro,

2.

Meldungen in anderer Form

2,00 Euro.

(2) Verwaltungskosten und Auslagen werden nicht gesondert erstattet.

(3) Auf Anforderung und nach Vorlage geeigneter Unterlagen über geleistete Zahlungen wird dem Krebsregister die an eine meldepflichtige Einrichtung gezahlte Meldevergütung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes jeweils für den Zeitraum eines Vierteljahres erstattet.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.