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Aufgrund des Artikels 1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 273 - 225-c-1) und § 11 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 - 202-b-2) verordnet der Senat:
(1) Der für jeden Fall der Inanspruchnahme der zuständigen Vollstreckungsbehörden von der Rundfunkanstalt zu erstattende Verwaltungsaufwand, ohne Gebühren und Auslagen, wird auf 28,50 Euro festgesetzt.
(2) Die Erstattung von nicht beigetriebenen Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vollstreckung nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege bleibt hiervon unberührt.