Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
(1) Der für jeden Fall der Inanspruchnahme der zuständigen Vollstreckungsbehörden von der Rundfunkanstalt zu erstattende Verwaltungsaufwand, ohne Gebühren und Auslagen, wird auf 28,50 Euro festgesetzt.
(2) Die Erstattung von nicht beigetriebenen Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vollstreckung nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege bleibt hiervon unberührt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren vom 11. Oktober 1983 (Brem.GBl. S. 518 - 225-b-10) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 6. Juni 2017
Der Senat
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