Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.10.1983 bis 31.12.2017
Aufgrund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 21. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 385) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Der für jeden Fall der Inanspruchnahme der zuständigen Vollstreckungsbehörden von der Rundfunkanstalt zu erstattende Verwaltungsaufwand (ohne Auslagen) wird auf 32, DM festgesetzt. Dieser Betrag ermäßigt sich um den Betrag beigetriebener Vollstreckungsgebühren nach § 6 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283 202-b-2) in Verbindung mit §§ 339 bis 341 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613). Auslagen sind, soweit sie vom Gebührenschuldner nicht beigetrieben werden können, von der Rundfunkanstalt zu erstatten.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. Oktober 1983
Der Senat
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