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Aufgrund des § 5 a Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283 - 202-b-2), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 212), verordnet der Senat:
(1) Die Gläubiger der von den Vollstreckungsbehörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven zu vollstreckenden Forderungen erstatten der zuständigen Vollstreckungsbehörde die Kosten des Verwaltungsaufwandes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Kostenerstattung gilt nicht für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder zum überwiegenden Teil aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes oder der Gemeinden getragen werden.
(1) Bei Vollstreckungsersuchen bis zu einer Höhe der zu vollstreckenden Beträge bis 1000,- DM wird der für jeden Fall der Inanspruchnahme der zuständigen Vollstreckungsbehörden von den Gläubigern zu erstattende Verwaltungsaufwand (ohne Auslagen) auf 24,- DM festgesetzt. Daneben verbleiben die vom Schuldner beigetriebenen Vollstreckungsgebühren nach § 6 Abs. 1 des BremGVG in Verbindung mit §§ 339 bis 341 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung und die vom Schuldner beigetriebenen Auslagen bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Gebühren und Auslagen, die vom Schuldner nicht beigetrieben werden können, sind vom Gläubiger nicht gesondert zu erstatten.
(2) Bei Ersuchen ab 1000,- DM wird eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz 1 nicht festgesetzt; die vom Schuldner beigetriebenen Vollstreckungsgebühren und Auslagen verbleiben bei der Vollstreckungsbehörde. Gebühren und Auslagen, die vom Schuldner nicht beigetrieben werden können, sind vom Gläubiger gesondert zu erstatten.