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Aufgrund des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Bremisches Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 - 202-b-2) und des § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 - 2133-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 363) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Vollstrecken bremische Vollstreckungsbehörden Forderungen im Wege der Vollstreckungshilfe nach § 9 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege, verbleiben die vom Vollstreckungsschuldner beigetriebenen Gebühren und Auslagen (Kosten) bei der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
(2) Kosten, die vom Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Vollstreckungshilfe nicht beigetrieben werden konnten, sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde vom ersuchenden Verwaltungsträger zu erstatten.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Vollstreckungskosten vom 11. September 1984 (Brem.GBl. S. 229 - 202-b-3), die zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 16. März 2021
Der Senat