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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 7. Oktober 200322.10.2003 bis 30.09.2012
Eingangsformel22.10.2003 bis 30.09.2012
Inhaltsverzeichnis22.10.2003 bis 30.09.2012
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 1 - Geltungsbereich22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 2 - Prüfungsamt, Berufung zur Prüferin oder zum Prüfer13.12.2011 bis 30.09.2012
§ 3 - Prüfungsgegenstände und Studienzeit13.12.2011 bis 30.09.2012
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 5 - Ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle17.03.2006 bis 30.09.2012
§ 6 - Halbjahrespraktikum13.12.2011 bis 30.09.2012
§ 7 - Nachteilsausgleich22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 9 - Rücktritt und Versäumnis22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 10 - Verstoß gegen die Prüfungsordnung22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 11 - Prüfungsakte und Niederschriften22.10.2003 bis 30.09.2012
Kapitel 2 - Zwischenprüfungen22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 12 - Zwischenprüfungen22.10.2003 bis 30.09.2012
Kapitel 3 - Die Erste Staatsprüfung22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 13 - Zweck der Prüfung22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 14 - Prüfungsteile, Art und Umfang der Prüfung22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 15 - Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Prüfungskommissionen13.12.2011 bis 30.09.2012
§ 16 - Zulassung zur Ersten Staatsprüfung30.06.2009 bis 30.09.2012
§ 17 - Schriftliche Hausarbeit17.03.2006 bis 30.09.2012
§ 18 - Erlass der schriftlichen Hausarbeit22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 19 - Klausuren22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 20 - Mündliche Prüfung13.12.2011 bis 30.09.2012
§ 21 - Ergebnis der Prüfung22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 22 - Freiversuch22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 23 - Prüfungszeugnis13.12.2011 bis 30.09.2012
Kapitel 4 - Erweiterungsprüfung22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 24 - Erweiterungsprüfung für ein weiteres Fach13.12.2011 bis 30.09.2012
§ 25 - Erweiterung um einen stufenbezogenen Schwerpunkt13.12.2011 bis 30.09.2012
§ 26 - Schriftliche Hausarbeit in der Erweiterungsprüfung13.12.2011 bis 30.09.2012
§ 27 - Stufenerweiterung für Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II13.12.2011 bis 30.09.2012
Kapitel 5 - Schlussbestimmungen22.10.2003 bis 30.09.2012
§ 28 - Übergangsvorschriften17.03.2006 bis 30.09.2012
§ 29 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.06.2011 bis 30.09.2012

Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen

Veröffentlichungsdatum:21.10.2003 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.09.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 367
Gliederungsnummer:221-i-4

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juris-Abkürzung: LehrAStPr1V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-4
juris-Abkürzung:LehrAStPr1V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-4
Verordnung über die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an öffentlichen Schulen
Vom 7. Oktober 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.09.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1998 (Brem.GBl. S. 221) geändert worden ist, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295 - 221-a-1) verordnet der Senat:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Prüfungsamt, Berufung zur Prüferin oder zum Prüfer
§ 3Prüfungsgegenstände und Studienzeit
§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 5 Ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle
§ 6Halbjahrespraktikum
§ 7Nachteilsausgleich
§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9Rücktritt und Versäumnis
§ 10Verstoß gegen die Prüfungsordnung
§ 11Prüfungsakte und Niederschriften
Kapitel 2 Zwischenprüfungen
§ 12Zwischenprüfungen
Kapitel 3 Die Erste Staatsprüfung
§ 13Zweck der Prüfung
§ 14Prüfungsteile, Art und Umfang der Prüfung
§ 15Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Prüfungskommissionen
§ 16Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 17Schriftliche Hausarbeit
§ 18Erlass der schriftlichen Hausarbeit
§ 19Klausuren
§ 20Mündliche Prüfung
§ 21Ergebnis der Prüfung
§ 22Freiversuch
§ 23Prüfungszeugnis
Kapitel 4 Erweiterungsprüfung
§ 24Erweiterungsprüfung für ein weiteres Fach
§ 25Erweiterung um einen Stufenschwerpunkt
§ 26Schriftliche Hausarbeit in der Erweiterungsprüfung
§ 27Stufenerweiterung für Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 28Übergangsvorschriften
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt die Erste Staatsprüfung einschließlich der Zwischenprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen.

§ 2
Prüfungsamt, Berufung zur Prüferin oder zum Prüfer

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen (Landesamt) abgelegt.

(2) Die Berufung zur Prüferin oder zum Prüfer für ein oder mehrere Stoffgebiete eines Prüfungsgegenstandes erfolgt durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Sie kann widerrufen werden. Die Prüferinnen oder die Prüfer müssen an der Lehrerausbildung an der Universität Bremen oder an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, mit der die Universität Bremen eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, beteiligt sein.

§ 3
Prüfungsgegenstände und Studienzeit

(1) Prüfungsgegenstände sind Erziehungswissenschaft und zwei für den gewählten Stufenschwerpunkt zugelassene Fächer.

(2) Fächer können je nach Stufenschwerpunkt Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufsbildende Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen und pädagogische Spezialqualifikationen sein. Einem Prüfungsgegenstand kann ein ergänzendes didaktisches Fach oder eine pädagogische Zusatzqualifikation zugeordnet sein.

(3) Die Fächer einschließlich der didaktischen Fächer und der Zusatzqualifikationen und die für die jeweiligen Stufenschwerpunkte zugelassenen Fächerkombinationen sowie die nach § 4 Abs. 7 anzuerkennenden Fächer legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit fest.

(4) Die Prüfungsgegenstände gliedern sich in Stoffgebiete. Diese können in Themengebiete unterteilt werden. Die Prüfungsanforderungen legen die zu prüfenden Stoffgebiete fest. In den Fächern muss die jeweilige Fachdidaktik eines der zu prüfenden Stoffgebiete sein.

(5) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeiten und des Halbjahrespraktikums neun Semester, im Falle des Studiums einer berufsbildenden Fachrichtung, die nur in Aufbauform studiert werden kann, beträgt sie sechs Semester.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Lehramtsstudiengang mit gleichen Fächern werden bis zu einer Dauer von sechs Semestern angerechnet.

(2) An anderen Universitäten, gleichgestellten Hochschulen, in anderen Studiengängen oder an Fachhochschulen nach dem Vordiplom erbrachte Leistungsnachweise und Praktikumszeiten werden auf die nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktikumszeiten angerechnet, wenn sie den für diese geltenden Anforderungen entsprechen. Das Gleiche gilt für schulpraktische Studien. Die Entscheidung trifft die Universität.

(3) Eine in einem Lehramtsstudium an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen Fach erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung wird anerkannt. Eine einschlägige Abschlussprüfung einer Fachhochschule ersetzt die Zwischenprüfung in der entsprechenden berufsbildenden Fachrichtung. Eine einschlägige Abschlussprüfung einer Fachhochschule kann die Zwischenprüfung in einem entsprechenden Fach ersetzen, wenn die Prüfungsanforderungen dieses vorsehen.

(4) Von einem einschlägigen abgeschlossenen Fachhochschulstudium im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden bis zu 60 Semesterwochenstunden angerechnet, soweit sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind. Die Entscheidung trifft die Universität.

(5) Andere Studienzeiten oder Studiennachweise werden angerechnet, wenn sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind und qualitativ und quantitativ den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsanforderungen entsprechen. Die Entscheidung trifft die Universität.

(6) An anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen im Hauptstudium erbrachte Prüfungsleistungen werden als ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt, wenn sie den für diese geltenden Anforderungen entsprechen. An anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erfolgreich abgelegte Zwischenprüfungen werden als Zwischenprüfung anerkannt, wenn sie den für diese geltenden Anforderungen entsprechen.

(7) An anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Universität Bremen vollständig abgelegte Prüfungen in einem Prüfungsgegenstand eines Lehramtsstudienganges sind anerkannt. Für Prüfungen in Fächern gilt dies nur, wenn sie Unterrichtsfach an bremischen Schulen sind.

(8) Eine Hochschulabschlussprüfung kann als Prüfung in einem Prüfungsgegenstand oder als Teilprüfung anerkannt werden, soweit sie als gleichwertig und für die angestrebte Qualifikation als förderlich anzusehen ist.

(9) Die Entscheidungen im Falle der Absätze 6 und 8 trifft das Landesamt auf der Grundlage eines Vorschlags der Universität Bremen.

§ 5
Ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle

(1) Die Studierenden haben im Rahmen des Hauptstudiums eine ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle als abgeschichtete Prüfungsleistung zu erbringen.

(2) Die ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle kann in folgenden Formen erbracht werden:

1.

mündliche Prüfung,

2.

Klausur,

3.

Referat mit schriftlicher Ausarbeitung,

4.

empirische oder experimentelle Studie.

Die Prüfungsanforderungen können Einzelheiten und weitere Formen regeln.

(3) Die ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle ist in folgenden Bereichen der Prüfungsgegenstände abzulegen:

1.

bei einem Studium der Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Primarstufe (mit Sekundarstufe I) im didaktischen Fach oder in einer spezifisch für die Primarstufe anerkannten pädagogischen Zusatzqualifikation;

2.

bei einem Studium der Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Sekundarstufe I (mit Primarstufe) im stufenbezogenen Bereich der Erziehungswissenschaft oder der Didaktik eines der beiden Fächer;

3.

bei einem Studium der Sekundarstufe II im Vertiefungsgebiet des vertieft zu studierenden Faches oder in der berufsbildenden Fachrichtung nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 b).

(4) Die ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle muss unter Angabe der vorgesehenen Prüferin oder des Prüfers, des Faches, des Stoffgebietes und der gewählten Form von der oder dem Studierenden beim Landesamt angemeldet werden. Sie muss spätestens bis zum Ende der dem Veranstaltungssemester folgenden vorlesungsfreien Zeit vollständig erbracht sein. Eine mündliche Prüfung ist unverzüglich zu beurteilen. Eine schriftliche ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle ist innerhalb von fünf Wochen nach ihrer Abgabe zu beurteilen. Für die Bewertung sind die ganzen Noten nach § 8 zu verwenden. Über das Ergebnis der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle ist durch den Prüfer oder die Prüferin unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen und dem Landesamt einzureichen. Aus ihr müssen Prüferin oder Prüfer, Stoffgebiet, Form, Thema und Note der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle hervorgehen. Eine gleichlautende Bescheinigung ist der oder dem Studierenden auszuhändigen.

(5) Eine nicht bestandene ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle kann bis zu zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung muss eine andere Aufgabenstellung gewählt werden.

§ 6
Halbjahrespraktikum

(1) Jede oder jeder Studierende hat die Teilnahme an einem von Lehrveranstaltungen begleiteten, halbjährigen Vollzeitpraktikum im Winterhalbjahr an einer Schule im Lande Bremen nachzuweisen. Das Nähere regeln die Richtlinien für schulpraktische Studien.

(2) Das Halbjahrespraktikum soll im fünften Semester durchgeführt werden.

(3) Studierende fremdsprachlicher Fächer können das Praktikum auf Antrag an einer Schule im Land der Zielsprache durchführen. Näheres regeln die Richtlinien für schulpraktische Studien. Ein im Land der Zielsprache absolviertes Halbjahrespraktikum ersetzt das nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verpflichtende Studiensemester im Land der Zielsprache.

(4) Studiengänge können Alternativen zum Halbjahrespraktikum erproben. Die alternativen Modelle müssen dem Halbjahrespraktikum gleichwertige Anforderungen erfüllen und einschließlich eventueller zusätzlicher Praktikumszeiten dem zeitlichen Umfang des Halbjahrespraktikums entsprechen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit auf Antrag der Universität und auf Empfehlung des Ausbildungsausschusses des Landesamts.

§ 7
Nachteilsausgleich

Macht die Kandidatin oder der Kandidat, im Zweifelsfall durch ein ärztliches Zeugnis, glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit oder Form abzulegen, sind ihr oder ihm angemessene Erleichterungen zu gewähren oder zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Prüfungsvoraussetzungen.

§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind zu benoten.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut

(1) eine hervorragende Leistung

gut

(2) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

befriedigend

(3) eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

(4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

nicht ausreichend

(5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Für jeden Prüfungsteil schlagen die Prüferinnen oder Prüfer und gegebenenfalls Beisitzerin oder Beisitzer eine Note vor. Verständigen die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission sich nicht auf eine gemeinsame Note, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Vorschläge.

(4) Ist die Note für einen Prüfungsteil aus mehreren Noten zu ermitteln, ergibt sie sich aus dem arithmetischen Mittel der zugrunde liegenden Noten.

(5) Bei der arithmetischen Ermittlung einer Note wird von den Dezimalstellen hinter dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

bis 1,4

sehr gut

1,5 bis 2,4

gut

2,5 bis 3,4

befriedigend

3,5 bis 4,0

ausreichend

über 4,0

nicht ausreichend

Der ermittelten Note ist die Note in Ziffern mit einer Stelle hinter dem Komma in Klammern hinzuzufügen. Bei der weiteren Berechnung von Noten, beispielsweise für einen Prüfungsgegenstand oder das Gesamtergebnis der Prüfung, ist die jeweilige Note mit einer Stelle hinter dem Komma zu verwenden.

§ 9
Rücktritt und Versäumnis

(1) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat einen Prüfungstermin aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

(4) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat einen Prüfungstermin aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht einhalten, wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(5) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft das Landesamt.

§ 10
Verstoß gegen die Prüfungsordnung

(1) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, solange an der Prüfung teilzunehmen, bis der Ständige Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen getroffen hat. Vor der Entscheidung hat der Ständige Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten zu hören.

(3) Eine Täuschung liegt insbesondere dann vor, wenn:

1.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Versicherung nach § 17 Abs. 8 über die für die Hausarbeit verwendete Literatur abgegeben wird;

2.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Erklärung über einen vorangegangenen Prüfungsversuch nach § 16 Abs. 4 Nr. 7 abgegeben worden ist.

(4) Behindert eine Kandidatin oder ein Kandidat eine Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission oder bei einer Klausur die Aufsicht. Der Ständige Prüfungsausschuss entscheidet über den weiteren Ablauf der Prüfung. Er kann die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 11
Prüfungsakte und Niederschriften

(1) Für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten ist beim Landesamt eine Prüfungsakte anzulegen.

(2) In der Prüfungsakte sind festzuhalten:

1.

die Nachweise über die Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen,

2.

die Mitglieder der Prüfungskommissionen,

3.

Referentinnen oder Referenten, Thema, Beurteilung und Note der schriftlichen Hausarbeit,

4.

Themen, Formen, Prüferinnen und Prüfer, Beurteilung und Note der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle,

5.

Themen, Prüferinnen und Prüfer, Beurteilungen und Noten der Klausuren,

6.

die Niederschriften über die mündlichen Prüfungen.

(3) Die bewerteten Klausuren sowie in den mündlichen Prüfungen der Ersten Staatsprüfung verwendete schriftliche Unterlagen werden zur Prüfungsakte genommen.

(4) Über eine mündliche Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift anzufertigen. In sie ist aufzunehmen:

1.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

2.

der Prüfungsgegenstand, das Stoffgebiet und die Dauer der mündlichen Prüfung (Beginn der Prüfung, Ende des Prüfungsgespräches, Ende des Notenfindungsgespräches),

3.

Themen und wesentlicher Verlauf der mündlichen Prüfung,

4.

Entscheidungen über den Abbruch der Prüfung nach § 10 Abs. 4,

5.

der Verlauf der Notenberatung,

6.

die Notenvorschläge der Mitglieder der Prüfungskommission, die sich daraus ergebende Note und

7.

gegebenenfalls die nach § 20 Abs. 6 anwesenden Personen.

(5) Die Niederschrift ist von allen stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission und, falls bestellt, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Kapitel 2
Zwischenprüfungen

§ 12
Zwischenprüfungen

(1) Die Zwischenprüfung ist als Hochschulprüfung nach den Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes abzulegen.

(2) In jedem Fach ist eine Zwischenprüfung abzulegen. In der Zwischenprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die inhaltlichen, methodischen und fachdidaktischen Grundlagen erworben hat, die erforderlich sind, um das Lehramtsstudium erfolgreich fortsetzen zu können. Die Prüfungsanforderungen nach § 3 Abs. 4 regeln auch die Anforderungen und Formen der Zwischenprüfung.

(3) Die Zwischenprüfung in jedem der beiden Fächer soll jeweils bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. Studierende, die bei der Rückmeldung zum sechsten Fachsemester noch nicht zur Zwischenprüfung in allen Prüfungsgegenständen zugelassen sind, werden zur Teilnahme an einer Studienberatung aufgefordert.

Kapitel 3
Die Erste Staatsprüfung

§ 13
Zweck der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen hat den Zweck festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat in dem gewählten stufenbezogenen Schwerpunkt über die für die praktische Tätigkeit in einer öffentlichen Schule ausreichenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die Kandidatin oder der Kandidat soll gründliche Fach- und Methodenkenntnisse, Kenntnisse der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen öffentliche Schulen arbeiten, sowie die Fähigkeit zu problemorientiertem, fächerübergreifendem Arbeiten nachweisen.

(2) Unter Berücksichtigung der noch im Vorbereitungsdienst zu vertiefenden Kenntnisse und Fertigkeiten soll die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachweisen, im Team zu arbeiten, Schülerinnen und Schüler zur Selbstgestaltung ihres Unterrichts anzuleiten, Unterricht anhand eigener, schulischer und überschulischer Standards zu evaluieren und die Erziehungsberechtigten in die schulische Arbeit einzubeziehen.

§ 14
Prüfungsteile, Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1.

den abgeschichteten Prüfungsteilen in Form von ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen:

a)

der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle nach § 5 entsprechend der für den gewählten Stufenschwerpunkt geltenden Regelung,

b)

mindestens einer Klausur nach § 19 in jedem Prüfungsgegenstand entsprechend den Festlegungen in den Prüfungsanforderungen,

2.

der schriftlichen Hausarbeit und

3.

der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgegenstand.

(2) Studierende an anderen Hochschulen, die mit der Universität Bremen eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben, können die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung in nur einem Fach oder in einem Teil eines Faches ablegen. Die Prüfung besteht aus den für das Fach oder das Teilfach vorgeschriebenen Prüfungsteilen.

(3) Die Studierenden benennen bei ihrer Meldung zur Prüfung entsprechend den Regelungen der Prüfungsanforderungen die Stoffgebiete und gegebenenfalls die Themengebiete für die mündlichen Prüfungen. Sie schlagen für jedes Stoff- bzw. Themengebiet Themen vor, die die Schwerpunkte ihrer mündlichen Prüfung sein sollen. Bei der Prüfung für die Stufenschwerpunkte "Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Primarstufe (mit Sekundarstufe I)" und "Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Sekundarstufe I (mit Primarstufe)" muss sich eines der Themen auf die Stufe beziehen, die nicht Stufenschwerpunkt ist. Die vorgeschlagenen Themen bedürfen der Zustimmung durch die vorgeschlagenen Prüferinnen oder Prüfer.

§ 15
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen
und Beisitzer, Prüfungskommissionen

(1) Für die mündliche Prüfung und die schriftliche Hausarbeit sollen in der Regel Professorinnen oder Professoren oder Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten berufen werden. Eine Prüferin oder ein Prüfer für die übrigen Prüfungsteile muss mindestens die formale und fachliche Qualifikation, die in der Prüfung festgestellt werden soll, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Das Landesamt bestellt:

1.

aus der Gruppe der von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit berufenen Prüferinnen und Prüfer

a)

für jede Klausur eine Prüferin oder einen Prüfer für die Aufgabenstellung und für die Bewertung zusätzlich eine Korreferentin oder einen Korreferenten,

b)

für die schriftliche Hausarbeit eine Referentin oder einen Referenten und eine Korreferentin oder einen Korreferenten,

c)

in jedem Prüfungsgegenstand für die mündliche Prüfung mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer, abhängig von den erteilten Prüfungsberechtigungen;

2.

je eine fachkundige Lehrerin oder einen fachkundigen Lehrer

a)

als Beisitzerin oder Beisitzer für die schriftliche Hausarbeit und für die mündlichen Prüfungen,

b)

als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Prüfungskommission für die schriftliche Hausarbeit.

Zusätzlich kann das Landesamt eine Vertreterin oder einen Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit mit der Befähigung für ein Lehramt für den Vorsitz in der mündlichen Prüfung bestellen. Sie oder er nimmt an der Notenberatung teil, bei Nichteinigung geht ihr/sein Notenvorschlag nicht in die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung ein.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, die Prüferinnen oder die Prüfer aus dem Bereich der Universität Bremen oder einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, mit der die Universität Bremen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Prüferinnen oder die vorgeschlagenen Prüfer müssen den jeweiligen Vorschlag gegenzeichnen. Das Landesamt soll die Vorschläge berücksichtigen. Die Entscheidung über die Prüferinnen oder die Prüfer sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die mündliche Prüfung bestellt das Landesamt zusätzlich eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu benennende studentische Beisitzerin oder einen studentischen Beisitzer, bei den Prüfungen in den Fächern aus dem gleichen Fach. Notenberatung und -festsetzung finden ohne sie oder ihn statt. Vor Eintritt in die Notenberatung ist ihr oder ihm Gelegenheit zu einem Votum zur Prüfungsleistung zu geben, das ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wird. Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, auf die Benennung einer studentischen Beisitzerin oder eines studentischen Beisitzers zu verzichten. Der Verzicht ist in die Prüfungsakte aufzunehmen. Studentische Beisitzerinnen oder Beisitzer sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf der Prüfung verpflichtet.

(5) Prüferinnen oder Prüfer, Beisitzerin oder Beisitzer und gegebenenfalls die oder der Vorsitzende bilden gemeinsam die jeweilige Prüfungskommission für die mündliche Prüfung und die Hausarbeit. Eine Prüfungskommission für eine mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn die Prüferin oder der Prüfer bzw. die Prüferinnen und/oder die Prüfer und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder eine fachkundige Vorsitzende oder ein fachkundiger Vorsitzender anwesend sind.

§ 16
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind:

1.

der Nachweis eines ordnungsgemäßen mindestens achtsemestrigen Studiums im Umfang von 160 Semesterwochenstunden mit einer Verteilung auf die Prüfungsgegenstände nach Absatz 5. Diese Stunden sollen in der Regel gleichmäßig auf das Grundstudium und das Hauptstudium verteilt werden.

2.

für jedes Fach der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung,

3.

der Nachweis über die Immatrikulation an der Universität Bremen in den letzten beiden Semestern vor dem Antrag auf Zulassung,

4.

der Nachweis über die Durchführung schulpraktischer Studien gemäß den Richtlinien für schulpraktische Studien;

5.

ein Nachweis über die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden zum Thema "Lernen mit technischen Medien" im Rahmen des Gesamtstudiums.

6.

der Nachweis einer betrieblichen Tätigkeit oder eines Sozialpraktikums von mindestens vier Wochen Dauer gemäß den Regelungen über das Betriebs- oder Sozialpraktikum.

7.

a)

im Falle der Prüfung in einer berufsbildenden Fachrichtung der Nachweis einer einschlägigen mindestens einjährigen fachpraktischen Ausbildung,

b)

im Falle der Prüfung in einem fremdsprachlichen Unterrichtsfach entweder der Nachweis eines Studiensemesters oder eines Halbjahrespraktikums nach § 6 in einem Land der Zielsprache oder im Falle der Prüfung in zwei fremdsprachlichen Unterrichtsfächern der Nachweis eines Studiensemesters oder eines Halbjahrespraktikums nach § 6 in einem Land einer Zielsprache nach Wahl,

8.

a)

der Nachweis über die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung in die Erziehungswissenschaft im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder an einer für die Erziehungswissenschaft anerkannten übergreifenden Einführungsveranstaltung im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden,

b)

vier Leistungsnachweise aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium,

9.

a)

der Nachweis über die bestandene ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle aus dem Hauptstudium,

b)

Nachweise über die bestandenen Klausuren aus dem Hauptstudium,

c)

vier Leistungsnachweise pro Fach, die sich gemäß den Prüfungsanforderungen nach Stoff- oder Themengebieten unterscheiden, davon je einer aus dem Bereich der Fachdidaktik, aus dem Haupt- oder dem Grundstudium,

d)

gegebenenfalls der Nachweis weiterer nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen zu erbringender Voraussetzungen aus dem Haupt- oder dem Grundstudium.

Einer der Leistungsnachweise muss in einem Projekt erworben sein.

In einer Lehrveranstaltung kann nur ein Studiennachweis im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben werden.

(2) Wird im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Universität Bremen die Prüfung in nur einem Prüfungsgegenstand abgelegt, so sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung:

1.

der Nachweis eines Studiums entsprechend dem in Absatz 4 vorgesehenen Umfang,

2.

der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im jeweiligen Fach und

3.

Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 6 und Nr. 9 Buchstabe a, b, c und d.

Soll die Prüfung in nur einem Teil eines Faches abgelegt werden, sind entsprechend die für dieses Teilfach vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen.

(3) (aufgehoben)

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen ist schriftlich an das Landesamt zu richten. Ihm sind beizufügen:

1.

die in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen,

2.

eine Erklärung, in welchem Prüfungsgegenstand die schriftliche Hausarbeit geschrieben werden soll,

3.

die schriftliche Vereinbarung über das Thema der Hausarbeit mit zwei prüfungsberechtigten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern,

4.

die Benennung der Stoffgebiete, die Gegenstand der mündlichen Prüfungen sein sollen, und der Themengebiete, in denen die Kandidatin oder der Kandidat vorrangig geprüft werden möchte,

5.

Vorschläge für die Prüferinnen und Prüfer in den mündlichen Prüfungen,

6.

gegebenenfalls die Benennung der studentischen Beisitzer der Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,

7.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal eine Lehramtsprüfung abgelegt wurde oder ob sich die Kandidatin oder der Kandidat in einem laufenden Prüfungsverfahren für ein Lehramt befindet,

8.

ein Lichtbild der Kandidatin oder des Kandidaten, das nicht älter als 12 Monate ist,

9.

eine tabellarische Darstellung des Bildungsweges.

(5) Der nach Absatz 1 nachzuweisende Studienumfang soll sich auf die Prüfungsgegenstände in den jeweiligen Stufenschwerpunkten wie folgt verteilen:

1. Schwerpunkt
Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Primarstufe (mit Sekundarstufe I):

Semesterwochenstunden

a) Erziehungswissenschaftliches Studium

32

b) Studium eines der beiden Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik einschließlich Fachdidaktik und Fragen des Anfangsunterrichts

55

c) Studium eines Lernbereichs der Primarstufe einschließlich Fachdidaktik, darin eingeschlossen das Studium eines Vertiefungsfachs des Lernbereichs im Umfang von 24 Semesterwochenstunden

55

d) Im Zusammenhang mit einem der drei Prüfungsgegenstände ein didaktisches Fach oder eine pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von zusätzlich

18

2. Schwerpunkt
Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Sekundarstufe I (mit Primarstufe):

 

a) Erziehungswissenschaftliches Studium

32

b) Studium zweier Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I

je 55

c) zusätzliche stufenspezifische Studien aus den Bereichen Erziehungswissenschaft oder Fachdidaktik

10

d) Studien nach freier Wahl

8

3. Schwerpunkt Sekundarstufe II mit zwei allgemein bildenden Fächern:

 

a) Erziehungswissenschaftliches Studium

32

b) Studium eines vertieft zu studierenden Unterrichtsfaches der Sekundarstufe II

65

c) Studium eines weiteren Unterrichtsfaches der Sekundarstufe II

55

d) Studien nach freier Wahl

8

4. Schwerpunkt Sekundarstufe II mit berufsbildender Fachrichtung:

 

a) Erziehungswissenschaftliches Studium

25

b) Studium einer berufsbildenden Fachrichtung einschließlich ihrer Didaktik

80

c) Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarstufe II oder einer weiteren berufsbildenden Fachrichtung

55

Im Studium der Fächer muss ein Studienumfang von 8 bis 12 Semesterwochenstunden für das Studium der jeweiligen Fachdidaktik nachgewiesen werden.

(6) Über die Zulassung entscheidet das Landesamt unverzüglich nach Vorliegen aller geforderten Unterlagen. Die Entscheidung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ständige Prüfungsausschuss Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen genehmigen.

(7) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn die geforderten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind oder Nachweise nicht vollständig vorliegen oder wenn die Kandidatin oder der Kandidat eine Lehramtsprüfung in einem der gewählten Fächer oder in Erziehungswissenschaft endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.

§ 17
Schriftliche Hausarbeit

(1) Mit der schriftlichen Hausarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung in einer begrenzten Zeit selbständig und unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden sachgerecht zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich korrekt darzustellen.

(2) Die Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Es können Dokumente und Materialien in einer Fremdsprache beigefügt werden. Im Fach einer neueren Fremdsprache ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen.

(3) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der drei Prüfungsgegenstände zum Gegenstand haben. Die Prüfungsanforderungen können die Stoffgebiete für die schriftliche Hausarbeit näher bestimmen.

(4) Die Auswahl des Themas der schriftlichen Hausarbeit erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit zwei für den Prüfungsgegenstand prüfungsberechtigten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Universität Bremen. Das Thema muss den Prüfungsanforderungen entsprechen, aus dem Studiengang erwachsen und fest umrissen sein. Das Thema muss so begrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit soll 60 Seiten nicht überschreiten.

(5) Die Kandidatin oder der Kandidat legt das vereinbarte Thema dem Landesamt zur Genehmigung vor. Das Landesamt genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllt sind. Es bestätigt in der Regel die Prüferinnen oder Prüfer, mit denen das Einvernehmen erzielt worden ist, als Referentin oder Referenten und als Korreferentin oder Korreferenten. Das Thema der Hausarbeit kann bereits nach der Vorlesungszeit im siebten Semester zur Genehmigung vorgelegt werden. Wird die Genehmigung des Themas der Hausarbeit vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung beantragt und erteilt, muss der Prüfling sich nach Einreichung der Hausarbeit innerhalb der nächsten zwei Meldefristen zur Ersten Staatsprüfung anmelden, andernfalls verfällt die schriftliche Hausarbeit als Prüfungsleistung und muss mit neuem Thema innerhalb der Ersten Staatsprüfung neu erstellt werden.

(6) Das Landesamt stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten das genehmigte Thema der schriftlichen Hausarbeit mit der Zulassung zur Prüfung zu, bei vorzeitiger Beantragung gemäß § 16 Abs. 3 unmittelbar nach seiner Genehmigung. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung muss die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit in vier Exemplaren beim Landesamt vorlegen.

(7) Das Landesamt kann in begründeten Fällen die Bearbeitungsfrist bis zu sechs Wochen verlängern. Wird der Antrag mit einer Erkrankung begründet, ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung hervorgeht. In diesem Fall ist die Bearbeitungsfrist entsprechend der Dauer der Erkrankung angemessen, längstens um sechs Monate zu verlängern. Der Ständige Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist zulassen.

(8) Am Schluss der Arbeit hat jede Kandidatin oder jeder Kandidat zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken, auch eigenen oder fremden unveröffentlichten Prüfungsarbeiten, im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach entnommen sind, müssen mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.

(9) Die Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Zustellung durch das Landesamt von beiden Prüferinnen oder Prüfern gutachterlich zu bewerten und mit einer Note zu beurteilen. Die Note der Hausarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge. Bei der Ermittlung der Note wird von den Dezimalstellen hinter dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Beisitzerin oder der Beisitzer der für die schriftliche Hausarbeit zuständigen Prüfungskommission nehmen die schriftliche Hausarbeit zur Kenntnis. Haben sie Bedenken gegen die vorgenommene Benotung, kann die oder der Vorsitzende unter Angabe der Gründe ein drittes Gutachten bei einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer einholen. Der Notenvorschlag der Drittgutachterin oder des Drittgutachters wird in die Ermittlung der Note einbezogen.

(11) Steht das Ergebnis der schriftlichen Hausarbeit fest, ist die Note der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Wunsch bekannt zugeben.

(12) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden.

(13) Die Meldung zur Wiederholung der Hausarbeit muss innerhalb eines halben Jahres erfolgen. Andernfalls gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Der Ständige Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist zulassen.

§ 18
Erlass der schriftlichen Hausarbeit

(1) Die schriftliche Hausarbeit kann bei Vorlage einer von einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als ausreichend für die Verleihung eines Doktorgrades oder eines Diplomgrades oder Magistergrades angenommenen wissenschaftlichen Arbeit im gleichen Prüfungsgegenstand auf Antrag erlassen werden. In den Prüfungsanforderungen kann geregelt werden, dass unter bestimmten Bedingungen die schriftliche Hausarbeit grundsätzlich durch eine Hausarbeit im Rahmen einer Hochschulabschlussprüfung bestimmter Studiengänge der Universität Bremen oder einer Universität, mit der die Universität Bremen eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, ersetzt werden kann.

(2) Die schriftliche Hausarbeit darf nur erlassen werden, wenn die in Absatz 1 genannte wissenschaftliche Arbeit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 und 3 entspricht. Über den Erlass der Arbeit entscheidet, abgesehen von Fällen nach Absatz 1 Satz 2, das Landesamt. Die gegebene Note ist zu übernehmen.

§ 19
Klausuren

(1) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln in der Lage ist, eine den Anforderungen des Prüfungsgegenstandes entsprechende Aufgabenstellung in schriftlicher Form zu bearbeiten. Die Zahl der zu schreibenden Klausuren und die Stoffgebiete, aus denen die Themen zu entnehmen sind, werden in den Prüfungsanforderungen geregelt.

(2) Klausuren als abgeschichtete Teile der Ersten Staatsprüfung werden im Hauptstudium frühestens ab dem sechsten Fachsemester geschrieben. Sie sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

(3) Im Rahmen der Ersten Staatsprüfung gilt für die Klausuren folgendes Verfahren:

1.

Die Studierenden benennen dem Landesamt ein Stoffgebiet gemäß den Prüfungsanforderungen und schlagen den Referenten oder die Referentin und den Korreferenten oder die Korreferentin vor. Das Landesamt bestellt den Referenten oder die Referentin und den Korreferenten oder die Korreferentin. Der Meldung ist der Nachweis der erfolgreich bestandenen Zwischenprüfung und der absolvierten Studiensemester beizufügen.

2.

Der Referent oder die Referentin reicht dem Landesamt für das benannte Stoffgebiet zwei unterschiedliche Aufgabenstellungen unter Angabe der zulässigen Hilfsmittel ein. Das Landesamt wählt davon eine zur Bearbeitung aus und teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten Ort und Zeit für die Klausur mit. Die Prüfungsanforderungen können für einzelne Prüfungsgegenstände abweichende Regelungen vorsehen.

3.

Termine für die Klausuren werden in Abstimmung mit der Universität Bremen vom Landesamt festgelegt.

4.

Soweit für Klausuren die Prüfungsanforderungen nichts anderes vorsehen, stehen als Bearbeitungsdauer 300 Minuten zur Verfügung. Eine Verlängerung ist nur aus Gründen des Nachteilsausgleichs nach § 7 möglich.

5.

Der Referent oder die Referentin hat spätestens sechs Wochen nach Anfertigung der Klausur dem Landesamt die Arbeit und die erteilten Noten einzureichen. Die Noten sind schriftlich zu begründen. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine Bescheinigung über die geschriebene Klausur und die erreichte Note.

(4) Für die Bewertung der Klausuren sind die ganzen Noten nach § 8 zu verwenden.

(5) Eine nicht bestandene Klausur kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung muss eine andere Aufgabenstellung gewählt werden.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Kandidatinnen oder Kandidaten exemplarisch nachweisen, dass sie

1.

die erforderlichen Fach- und Methodenkenntnisse besitzen,

2.

fachliche Probleme unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden in dialogisch argumentativer Form zu erörtern und darzustellen vermögen,

3.

über ein für die Ausübung des Lehrerberufs ausreichend breites Grundlagenwissen in den Prüfungsgegenständen verfügen und

4.

Kenntnisse von den gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeit öffentlicher Schulen haben.

Die Prüfung findet in deutscher Sprache statt. In neueren Sprachen wird die Prüfung zum Teil in der Fremdsprache abgenommen.

(2) Die mündlichen Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Hausarbeit vollständig abgelegt werden. Dies gilt nicht im Falle der vorzeitigen Genehmigung des Themas der schriftlichen Hausarbeit nach § 16 Abs. 3. Die Prüfungstermine werden vom Landesamt festgelegt.

(3) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten je Prüfungsgegenstand. Legen Studierende mit dem Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II einen zusätzlichen Prüfungsabschnitt gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 ab, darf die Gesamtdauer der jeweiligen mündlichen Prüfung 75 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(5) Mündliche Prüfungen sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abzunehmen.

(6) Studierende der Universität Bremen mit berechtigtem fachlichen Interesse können an einer mündlichen Prüfung als Zuhörer teilnehmen, sofern nicht die Kandidatin oder der Kandidat oder ein Mitglied der Prüfungskommission widerspricht.

(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben und erläutert. Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich.

(8) Die Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses und von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit benannte Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Notenfindung anwesend zu sein.

(9) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann mit jeweils anderen Prüfungsthemen zweimal wiederholt werden.

(10) Die Meldung zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Nichtbestehens der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Andernfalls gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Der Ständige Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist zulassen.

§ 21
Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluss der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand stellt das Landesamt auf Grund der Noten für die Prüfungsteile die Note für den Prüfungsgegenstand fest.

(2) Bei der Ermittlung der Note für einen Prüfungsgegenstand (Fachnote) in der Ersten Staatsprüfung werden

1.

für den Prüfungsgegenstand mit ausbildungsbegleitender Leistungskontrolle nach § 5 die Note der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrolle mit 20 %, die Note der Klausur oder die Noten der Klausuren zusammen mit 40 % und die Note der mündlichen Prüfung mit 40 %,

2.

für die Prüfungsgegenstände ohne ausbildungsbegleitende Leistungskontrolle nach § 5 die Note der Klausur oder die Noten der Klausuren zusammen mit 50 % und die Note der mündlichen Prüfung mit 50 % gewichtet.

(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Landesamt auf der Grundlage der Noten für die drei Prüfungsgegenstände und der Note für die schriftliche Hausarbeit das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der folgenden Bewertungen fest:

mit Auszeichnung bestanden

sehr gut bestanden

gut bestanden

befriedigend bestanden

bestanden

nicht bestanden.

Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die drei Prüfungsgegenstände und der Note für die schriftliche Hausarbeit ermittelt. Dabei sind die einzelnen Noten mit einer Stelle hinter dem Komma zu verwenden. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Prüfung ist

1. mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt

1,0 beträgt;

2. sehr gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt

1,1 bis 1,4 beträgt;

3. gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt

1,5 bis 2,4 beträgt;

4. befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt

2,5 bis 3,4 beträgt;

5. bestanden, wenn der Notendurchschnitt

3,5 bis 4,0 beträgt;

6. nicht bestanden, wenn die Note eines Prüfungsteiles, eines Prüfungsgegenstandes oder der schriftlichen Hausarbeit nicht mindestens ausreichend (4,0) ist.

Im Zeugnis ist der ermittelten Note die Note in Ziffern mit einer Stelle hinter dem Komma in Klammern hinzuzufügen.

§ 22
Freiversuch

(1) Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie vollständig bis zum Ende des neunten Semesters abgelegt worden ist. Bestandene Prüfungsteile eines insgesamt erfolglosen Freiversuchs werden auf die nächste Prüfung angerechnet. Bei einer Meldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der insgesamt nicht bestandenen Prüfung können auch bestandene Prüfungsteile erneut abgelegt werden. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die bessere Note zugrundegelegt. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.

(2) Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung erfolgreich bis zum Ende des neunten Semesters abgelegt haben, können zur Notenverbesserung in dem auf die Prüfung folgenden Semester Klausuren und mündliche Prüfungen erneut ablegen. Diese Absicht ist dem Landesamt innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Mitteilung über die bestandene Prüfung anzuzeigen. Bei der Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

§ 23
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Prüfungsgegenstände mit den jeweiligen Noten, das Thema und die Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Als Ausstellungsdatum ist der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

(2) Über einen nicht bestandenen Prüfungsteil wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die Frist für eine mögliche Wiederholung enthalten muss.

(3) Über die endgültig nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der sich die bestandenen Prüfungsteile mit den erreichten Noten und das Thema einer mit mindestens ausreichend bewerteten Hausarbeit ergeben.

(4) Die Formulare für das Zeugnis und die Bescheinigungen über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Benehmen mit dem Ausbildungsausschuss des Landesamtes und im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen fest. Die Formulare für die Bescheinigungen über eine abgelegte Prüfung in einem Fach oder in einem Teil eines Faches nach § 16 Abs. 2 legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Benehmen mit dem Ausbildungsausschuss des Landesamtes fest.

Kapitel 4
Erweiterungsprüfung

§ 24
Erweiterungsprüfung für ein weiteres Fach

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen oder eine andere von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit anerkannte Lehramtsprüfung in mindestens zwei Fächern bestanden hat, kann nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in einer Erweiterungsprüfung die Erste Staatsprüfung für ein weiteres Fach oder ein didaktisches Fach oder eine pädagogische Zusatzqualifikation im gleichen stufenbezogenen Schwerpunkt ablegen.

(2) Wer im Rahmen einer Lehramtsprüfung eine von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung in einem Fach in einem bestimmten Stufenschwerpunkt anerkannte Abschlussprüfung abgelegt hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem zweiten Fach und gegebenenfalls in Erziehungswissenschaft im gleichen Stufenschwerpunkt ablegen.

(3) Für die Meldung und Zulassung zur Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung mit Ausnahme der Teilnahme am Halbjahrespraktikum entsprechend.

§ 25
Erweiterung um einen stufenbezogenen Schwerpunkt

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen oder eine andere von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit anerkannte Lehramtsprüfung bestanden hat, kann nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in einer Erweiterungsprüfung mit den gleichen Fächern die Erste Staatsprüfung für einen anderen Stufenschwerpunkt ablegen.

(2) Über den Umfang der Anrechnung von Studienleistungen entscheidet die Universität, über den Umfang der Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem vorangegangenen Lehramtsstudium entscheidet das Landesamt auf Vorschlag der Universität. Auf die mündlichen Prüfungen kann nicht verzichtet werden. Zwischenprüfungen entfallen.

§ 26
Schriftliche Hausarbeit in der Erweiterungsprüfung

(1) Wer eine Erweiterungsprüfung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung ablegen will und seine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen oder eine von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit als gleichwertig anerkannte Erste Lehramtsprüfung bestanden hat, muss im Rahmen dieser Erweiterungsprüfung keine neue Hausarbeit anfertigen.

(2) Im Falle einer Erweiterungsprüfung nach § 24 Abs. 2 kann auf eine neue Hausarbeit verzichtet werden, wenn im Rahmen der anerkannten Lehramtsprüfung oder Hochschulabschlussprüfung eine Hausarbeit in deutscher Sprache vorliegt, die den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entspricht. Die Entscheidung trifft das Landesamt.

§ 27
Stufenerweiterung für Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II

(1) Studierende mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe II, deren Fächerkombination auch für den stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I zulässig ist, erhalten ein Zeugnis, in dem zusätzlich der stufenbezogene Schwerpunkt Sekundarstufe I bescheinigt wird, wenn sie

1.

in jedem Fach das Studium von zusätzlich insgesamt mindestens vier Semesterwochenstunden Fachdidaktik, bezogen auf den stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I, nachweisen und je einen Leistungsnachweis daraus erbringen;

2.

in Erziehungswissenschaft die Teilnahme an Veranstaltungen zu Problemen der Altersgruppe der Sekundarstufe I im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden nachweisen;

3.

schulpraktische Studien im Umfang von mindestens vier Wochen in der Sekundarstufe I absolviert haben und

4.

in beiden Fächern im Rahmen der mündlichen Prüfung einen zusätzlichen Prüfungsabschnitt mit einem fachdidaktischen Thema bezogen auf den Schwerpunkt Sekundarstufe I von je 15 Minuten Dauer absolviert haben.

(2) Wer eine Erste Staatsprüfung nach Absatz 1 oder eine von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit als gleichwertig anerkannte Lehramtsprüfung abgelegt hat, erhält im Falle einer Erweiterungsprüfung für ein weiteres Fach nach § 23 ein Zeugnis, in dem zusätzlich der stufenbezogene Schwerpunkt Sekundarstufe I bescheinigt wird, wenn die auf das weitere Fach bezogenen Prüfungsanforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 erfüllt worden sind.

(3) Näheres regeln die Prüfungsanforderungen für die Prüfungsgegenstände.

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

§ 28
Übergangsvorschriften

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 2002/2003 an der Universität Bremen aufgenommen haben.

(2) Studierende, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1999/2000 bis zum Sommersemester 2002 an der Universität Bremen begonnen haben, werden, soweit Absatz 2a und 4 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung der Ersten Staatsprüfung vom 15. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1999 S. 5 - 221-i-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2001 (Brem.GBl. S. 241), geprüft.

(2a) Studierende, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben und sich ab dem 17. März 2006 zur Prüfung melden, gilt die Prüfungsordnung in der am 17. März 2006 geltenden Fassung.

(3) Studierende, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem 30. September 2008 oder zur Erweiterungsprüfung nach §§ 24 und 25 nach dem 30. September 2005 melden, werden unabhängig vom Datum des Studienbeginns nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung geprüft.

(4) Die Regelungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nach § 4 finden Anwendung ab dem Tage nach der Verkündung dieser Prüfungsordnung. Die Regelungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen nach § 8 Abs. 5, über den Wegfall der Zwischenprüfung in Erziehungswissenschaft in § 12, über die schriftliche Hausarbeit nach § 17, über die mündliche Prüfung nach § 20 und über das Ergebnis der Prüfung nach § 21 Abs. 3 und 4 gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Tage nach der Verkündung dieser Prüfungsordnung zur Prüfung melden.

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. Oktober 2003

Der Senat


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