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Auf Grund des § 6 Absatz 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes.
(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn das antragstellende Mitglied eine Ausbildung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t zum Gegenstand hat und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat.
(3) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(4) Für die Erteilung einer Fahrberechtigung sind Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben.
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung ausbildungsberechtigte Personen.
(3) Ausbildungsberechtigt sind Fahrlehrer und Personen, die
den Vorgaben des § 2 Absatz 16 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechen und
der ausbildenden Organisation angehören.
Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der betreffenden Person eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen. Die Ausbildung kann organisationsübergreifend erfolgen.
(4) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass das antragstellende Mitglied das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs im Sinne der Anlage 2 Nummer 3 beherrscht. Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen gilt der Ausbildungsberechtigte als Führer des Einsatzfahrzeugs.
(5) Der Abschluss der Ausbildung wird in einer Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 bestätigt und ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) auszuhändigen.
(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 4 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 7,5 t zulässiger Gesamtmasse prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein.
(2) Das Bestehen der Prüfung wird in einer Prüfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 bestätigt und ist der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen.
(1) Die Fahrberechtigung erlischt
mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis,
im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B,
mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit in den nach § 1 Absatz 1 genannten Organisationen.
Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben.
(2) Während eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes und § 44 des Strafgesetzbuches darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
Die Fahrberechtigung nach § 1 erteilt die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Bereich die Organisation ihren Sitz hat.
(zu § 1 Absatz 3)
Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
Beschreibung:
Din A 6
Weiß
Haltbar
Reißfest
Abweichungen sind nicht zulässig.
(zu § 2 Absatz 1)
Ausbildung
Ausbildungsinhalt
In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t:
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,
Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
Ladungssicherung
Absicherung an der Einsatzstelle
Inanspruchnahme von Sonderrechten, die durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
Rückwärtsfahren und Rangieren,
Rückwärts einparken.
Umfang
Die Ausbildung besteht aus mindestens vier Einheiten zu je 45 Minuten.
Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug
Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
zulässige Gesamtmasse von mindestens 3,5 t bis 7,5 t,
Mindestlänge 5 m,
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine.
Das Ausbildungsfahrzeug muss bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
(zu § 2 Absatz 5)
Ausbildungsbescheinigung
zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t
(zu § 3 Absatz 1)
Prüfung
Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
Grundfahraufgaben:
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
Rückwärtsfahren und Rangieren oder
Rückwärts einparken oder
Gefahrbremsung.
Prüfungsfahrt:
Die auszubildende Person muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die auszubildende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten und davon beträgt die reine Fahrzeit 45 Minuten (d. h. ohne Vor- und Nachbereitung).
Bewertung der Prüfung
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
erhebliche Fehler, insbesondere Nichtbeachtung von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung eines Stoppschildes, Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf Kinder, Hilfsbedürftige oder ältere Menschen
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass die auszubildende Person den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
Nichtbestehen der Prüfung
Hat die auszubildende Person die Prüfung nicht bestanden, so ist sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüfperson hiervon zu unterrichten.
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüfperson, die ausbildungsberechtigte Person und die auszubildende Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüfperson alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(zu § 3 Absatz 2)
Prüfungsbescheinigung
zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t