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V. aufgeh. durch § 35 Absatz 2 der Verordnung vom 23.05.2016 (Brem.GBl. S. 394, 415), die Übergangsregelung des § 34 der Verordnung vom 23.05.2016 (Brem.GBl. S. 394, 414) ist zu beachten: “Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.”
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
Aufgrund des § 33 Abs. 1, des § 40 Abs. 8 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Ausbildung | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 3 | Unterrichtsfächer und Stundentafeln |
§ 4 | Fachpraktische Aufgabe |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache |
§ 7 | Zulassung |
Teil 2 Prüfung | |
§ 8 | Allgemeines, Berechtigung |
§ 9 | Abnahme der Prüfung |
§ 10 | Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse |
§ 11 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 12 | Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter |
§ 13 | Zulassung zur Prüfung |
§ 14 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 15 | Schriftliche Prüfung |
§ 16 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 17 | Mündliche Prüfung |
§ 18 | Noten |
§ 19 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 20 | Wiederholung der Prüfung |
§ 21 | Täuschung und Behinderung |
§ 22 | Versäumnis |
§ 23 | Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber |
§ 24 | Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer |
§ 25 | Niederschriften |
Teil 3 Erwerb der Fachhochschulreife | |
§ 26 | Zusatzunterricht |
§ 27 | Zusatzprüfung |
§ 28 | Zeugnis der Fachhochschulreife |
Teil 4 Schlussbestimmungen | |
§ 29 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
(1) Die Fachschule für Sozialpädagogik bildet Erzieherinnen und Erzieher aus. Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die als Grundlage für qualifiziertes, selbstständiges, reflektiertes, konzeptionelles und pädagogisches Handeln in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung soll zur Übernahme eigenverantwortlicher Tätigkeiten und Gruppenleitungsaufgaben, zur Teamarbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen sowie zur Elternarbeit befähigen.
(3) Darüber hinaus soll die Ausbildung in Verbindung mit Zusatzunterricht den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.
(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Vollzeitform mindestens 33 Stunden.
(2) Während der Ausbildung finden Praxisphasen in unterschiedlichen Organisationsformen und in verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Gesamtumfang von mindestens 12 Wochen, höchstens 16 Wochen statt. Die Praxisphasen dienen der Vertiefung und Anwendung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Praxisphasen können geteilt werden. Die Schule entscheidet zu Beginn der Ausbildung über die Verteilung der Praxisphasen und die Tätigkeitsfelder.
(3) Die Praxisphasen finden in Kooperation mit geeigneten Praktikumsstellen statt. Geeignet sind Praktikumsstellen, wenn die für die Ausbildung zuständige Person über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügt und die Praktikumsstelle gewährleistet, dass die für eine Erzieherin oder einen Erzieher spezifischen Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Schule.
(4) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der Praxisphasen denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(5) In Zusammenarbeit zwischen Schule und Praktikumsstelle wird ein Ausbildungsplan mit Angaben über Ziele und Ablauf der Praxisphasen sowie Aufgaben der Schülerin oder des Schülers erstellt. Während der Praxisphasen ist die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrkraft der Schule in der Einrichtung zu betreuen; es findet mindestens ein Arbeitstreffen in der Schule statt.
(6) Die Schülerin oder der Schüler hat eine Dokumentation über jede Praxisphase zu erstellen.
(7) Die Praxisphasen werden von der Schule auf der Grundlage der Beurteilung durch die Praktikumsstelle, der Dokumentation der Praxiserfahrungen der Schülerin oder des Schülers und der Beurteilung der betreuenden Lehrkraft bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.
(8) Eine Praxisphase kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer der Praxisphase abgeleistet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergibt sich aus der Stundentafel der Anlage 1.
(2) Während der Ausbildung ist mindestens ein Unterrichtsprojekt durchzuführen.
(3) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an der Fachschule für Sozialpädagogik nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen der Fachschule für Sozialpädagogik entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern der Senatorin für Kinder und Bildung hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Schuljahres statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht der Fachschule für Sozialpädagogik teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.
(4) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.
(1) Im zweiten Schuljahr müssen die Schülerinnen und Schüler eine fachpraktische Aufgabe aus den Fächern Sozialpädagogische Praxis, Kreatives Gestalten, Musisch-Rhythmisches Gestalten oder Ökologie und Gesundheit oder aus dem Wahlpflichtbereich lösen.
(2) Die Schülerin oder der Schüler schlägt in Absprache mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer einen Aufgabenbereich für die fachpraktische Aufgabe vor. Die Aufgabe ist so zu formulieren, dass sie den Anforderungen im Beruf entsprechende sozialpädagogische Einsichten und Handlungsweisen einbezieht.
(3) Die Präsentation erfolgt vor einem Gremium, das auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note festsetzt. Das Gremium besteht aus zwei Personen: der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer, einer zweiten Fachlehrerin oder einem zweiten Fachlehrer oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Praxis oder einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft. Bei Nichteinigung entscheidet das Votum der unterrichtenden Fachlehrerin oder des unterrichtenden Fachlehrers.
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) mit der mindestens „befriedigend“ lautenden Gesamtnote in dem Fach Deutsch und
eine einschlägige einjährige Vorbildung. Dies kann sein
ein durch die Schule begleitetes Vorpraktikum oder
der Besuch der Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen.
Die Bestimmungen über das schulisch begleitete Vorpraktikum sind in Anlage 2 geregelt. Über die Einschlägigkeit der Vorbildung entscheidet die Schule.
anstelle der einschlägigen einjährigen Vorbildung
den Abschluss eines Ausbildungsberufs nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung oder
den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder
eine als gleichwertig anerkannte einschlägige berufspraktische Tätigkeit von mindestens zweijähriger Dauer
oder
eine für den Besuch der Schule förderliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Angerechnet werden
einschlägige sozialversicherungspflichtige, ununterbrochene Berufstätigkeiten von jeweils mindestens einem Jahr Dauer und
die Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn wenigstens ein Kind oder eine pflegebedürftige Person zu betreuen waren
oder
die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein einjähriges einschlägiges Praktikum abgeleistet hat.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes. Der Nachweis wird durch eine ärztliche Bescheinigung erbracht, aus der sich die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Einsatzfeldern ergibt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Schulärztliche Dienst die Bescheinigung erstellen.
(4) In besonderen Fällen kann die Schule eine Bewerberin oder einen Bewerber abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
(5) Bewerberinnen oder Bewerber, die den Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(6) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Dem Antrag sind die nach § 5 Abs. 1 bis 3 geforderten Unterlagen beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 5 vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeiten nach § 3 Abs. 3 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.
(1) Der Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(3) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher erhält, wer nach erfolgreicher Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum nachgewiesen hat.
(4) Mit dem Abschluss des Bildungsgangs und dem Bestehen der Zusatzprüfung erwirbt der Prüfling die Fachhochschulreife.
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung,
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
die Lehrerinnen oder die Lehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und
eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitnehmer.
Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung beruft das unter Nummer 6 genannte Mitglied auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Arbeitnehmervertretungen.
(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm ernannter Vertreter,
eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
eine weitere fachkundige Lehrerin oder ein weiterer fachkundiger Lehrer.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 21 und 22 bekannt zu geben.
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schuljahr. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 3 Abs. 3 geprüft werden. Bei der Vornotenbildung des Faches, in dem die fachpraktische Aufgabe durchgeführt wurde, werden die Leistungen in der Schule mit zwei Dritteln und die Note für die fachpraktische Aufgabe mit einem Drittel berücksichtigt.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer:
Kommunikation und
Sozialpädagogische Grundlagen.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der Senatorin für Kinder und Bildung spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.
(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung:
Bei welchen Prüflingen er nach § 8 Abs. 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen oder Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet,
die Endnote im Fach Sozialpädagogische Grundlagen oder Sozialpädagogische Praxis „mangelhaft“ lautet,
die Endnote in einem der übrigen Fächer „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des zweiten Schuljahres teil.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluss an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(1) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht am Unterricht der Fachschule für Sozialpädagogik teilgenommen hat, wenn sie oder er
während der letzten zwölf Monaten vor der Prüfung ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 erfüllt und
glaubhaft macht, dass Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) Die Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Eine schulfremde Bewerberin oder ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.
(3) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung Bewerberinnen und Bewerber abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zulassen.
(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Fachschule für Sozialpädagogik bis zum 1. März jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,
der Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Schule.
(6) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Im Fach Sozialpädagogische Praxis findet eine mündliche Prüfung besonderer Art statt, die auch fachpraktische Anteile enthalten muss. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft wurden.
(7) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.
(8) Im Prüfungsverfahren gilt § 12 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.
(9) Wer als schulfremde Bewerberin oder als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau/ Herr....hat die Prüfung als schulfremde Bewerberin/ als schulfremder Bewerber abgelegt.“
(10) Für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber gelten im Übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.
(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 5 erfüllt und an einem dem Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 4, 5, 7 und 9 gelten entsprechend.
(2) Die Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Für die Prüfung gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend. Abweichend von § 14 Abs. 2 werden als Vornoten die Endnoten im Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs festgesetzt.
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
den Sitzplan der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 17 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Sozialpädagogik, die die Fachhochschulreife erwerben wollen, müssen am Zusatzunterricht teilnehmen. Der Zusatzunterricht erfolgt parallel zur Ausbildung der Fachschule für Sozialpädagogik. Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 1.
(1) Zur Zusatzprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, wenn sie am Zusatzunterricht teilgenommen und mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben. Über die Zulassung entscheidet die Schule.
(2) Die Zusatzprüfung wird im Rahmen der Abschlussprüfung des Bildungsgangs der Fachschule für Sozialpädagogik abgenommen.
(3) Die nach § 14 Abs. 2 zu beschließenden Vornoten ergeben sich für Schülerinnen und Schüler des Zusatzunterrichts
im Fach Fremdsprache aus der zuletzt ermittelten Note im Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik;
im Fach Mathematik aus den Leistungen im Zusatzunterricht.
Die Vornoten werden dem Prüfling spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.
(4) Die schriftliche Zusatzprüfung erstreckt sich auf die Fächer Fremdsprache und Mathematik. Die Note für das Fach Kommunikation wird aus dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung des Bildungsgangs der Fachschule für Sozialpädagogik übernommen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach Fremdsprache mindestens 90 Minuten, im Fach Mathematik mindestens 120 Minuten.
(5) Die Zusatzprüfung gilt erst dann als bestanden, wenn der Nachweis darüber vorliegt, dass der Prüfling das Abschlusszeugnis des Bildungsgangs der Fachschule für Sozialpädagogik erworben hat.
(6) Über die Teilnahme an der Zusatzprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
(1) Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird erteilt, wenn der Prüfling
das Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik,
die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Zusatzprüfung und
den Nachweis über das erfolgreich abgeleistete Berufspraktikum nach § 8 Abs. 3
vorlegt.
Form und Inhalt des Zeugnisses legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(2) Die auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Bereiche der Zusatzprüfung und der Fächer der Abschlussprüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung sind, gebildet.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 30. August 1996 (Brem.GBl. S. 291, 326 - 223-o-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2001 (Brem.GBl. S. 201), außer Kraft.
(3) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2002 begonnen haben, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
Bremen, den 21. Mai 2002
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft
(zu § 3 Abs. 1, § 26)
Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik
Fächer | Unterrichtsstunden pro Jahr |
---|---|
Pflichtbereich |
|
Kommunikation | 120 |
Fremdsprache | 80 |
Gesellschaft |
|
- Politik / Philosophie / Religion / Ethik | 120 |
Sozialpädagogische Grundlagen |
|
- Erziehungs- und Sozialwissenschaften | 160 |
Sozialpädagogische Praxis |
|
- Didaktik / Methodik | 160 |
Kreatives Gestalten |
|
- Spiel / Theater / Kunst / Werken / Medien | 160 |
Musisch-rhythmisches Gestalten |
|
- Musik / Bewegung / Sport |
120 |
Ökologie und Gesundheit |
|
- Gesundheit / Natur- und Umwelt | 80 |
Recht und Verwaltung | 80 |
| 1080 |
Wahlpflichtbereich |
|
Vertiefungskurse und Projekte | 240 |
| 240 |
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 1320 |
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 1320 |
Teilung | 240 |
Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife
Fächer | Unterrichtsstunden |
---|---|
Mathematik | 80 |
Naturwissenschaften | 40 |
Gesamtstunden | 120 |
(zu § 5 Abs. 1)
Bestimmungen über das Vorpraktikum
Zulassungsvoraussetzungen
Zum Vorpraktikum wird zugelassen, wer
den mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) mit der mindestens „befriedigend“ lautenden Gesamtnote in dem Fach Deutsch nachweist;
bei der Anmeldung eine Bestätigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass das Vorpraktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung abgeleistet werden kann.
Ziel
Im Vorpraktikum sollen die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen in sozialpädagogischen Einrichtungen erwerben. Diese Erfahrungen mit der sozialpädagogischen Arbeit sind Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik.
Der begleitende Unterricht hat das Ziel, die Allgemeinbildung zu vertiefen und den Schülerinnen und Schülern Grundkenntnisse für die sozialpädagogische Arbeit zu vermitteln.
Stundentafel und Inhaltsbeschreibung
Stundentafel
1. | Kommunikation und Gesellschaft | 80 |
2. | Sport | 40 |
3. | Grundlagen sozialpädagogischen Handelns | 120 |
4. | Musisch-Kreative Gestaltung | 80 |
|
| 320 |
Teilung | 80 | |
insgesamt: | 400 |
Inhaltsbeschreibung der Fächer:
Kommunikation und Gesellschaft
Sprach-/Sprecherziehung
Übungen zur Verbesserung der Ausdrucksfähigkeit und Rechtschreibung
Erstellen von Berichten und Protokollen
Einführung in die Textverarbeitung nach Maßgabe der schulischen Möglichkeiten
Gesellschaftliche und politische Themen
Einführung in Grundlagen sozialer Interaktion und Kommunikation
Sport
Angebote zur Steigerung der Bewegungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler
Grundlagen sozialpädagogischen Handelns
Bekanntmachen mit Konzeptionen sozialpädagogischer Arbeit
Entwicklung des eigenen Rollenverständnisses als Erziehende oder Erziehender und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Team
Reflexion des eigenen Erzieherverhaltens
Vorbereitung der Gruppenarbeit
Tagesabläufe und Strukturen sozialpädagogischer Einrichtungen
Analyse von pädagogischen Alltagssituationen
Wahrnehmung und Beobachtung der Adressaten
Überprüfung der Berufswahlmotive
Stellung der Praktikantin oder des Praktikanten in den Einrichtungen, Rechte und Pflichten
Musisch-Kreative Gestaltung
Angebote aus den Bereichen
Musik
Werken
Kunst
Bewegung und Spiel
Dauer und Organisation
Das Vorpraktikum dauert ein Jahr.
An einem Tag in der Woche findet an der Fachschule für Sozialpädagogik begleitender Unterricht im Umfang von 8 Wochenstunden statt. Es gilt die unter 3. ausgewiesene Stundentafel. An den übrigen Tagen leisten die Schülerinnen und Schüler ihr Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung ab.
Bewertung und Berechtigung
Das Vorpraktikum wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.
Das Vorpraktikum wird von der Praktikumsstelle bewertet mit „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“. Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule ist die Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“.
Für den begleitenden Unterricht werden Noten erteilt. Für die Aufnahme in die Fachschule muss der Notendurchschnitt und die Note im Fach Grundlagen sozialpädagogischen Handelns mindestens „ausreichend“ lauten.