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  • Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 23. Mai 2016

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 23. Mai 201601.08.2016
Eingangsformel01.08.2016
Inhaltsverzeichnis01.08.2016
Teil 1 - Ausbildung01.08.2016
§ 1 - Aufgaben und Ziele16.07.2022
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze01.08.2016
§ 3 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.08.2020 bis 31.07.2023
§ 4 - Unterrichtsfächer und Stundentafeln01.08.2016
§ 5 - Praxisphasen01.08.2016
§ 6 - Voraussetzungen für die Zulassung01.08.2020
§ 6a - Ergänzende Voraussetzungen für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutscher Herkunftssprache01.08.2020
§ 7 - Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache01.08.2016
§ 8 - Zulassung01.08.2020
Teil 2 - Prüfung01.08.2016
§ 9 - Allgemeines01.08.2020
§ 10 - Abnahme der Prüfung01.08.2016
§ 11 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse01.08.2020
§ 12 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.2016
§ 13 - Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung01.08.2020
§ 14 - Zulassung zur Prüfung01.08.2020
§ 15 - Festlegungen zur schriftlichen Prüfung01.08.2016
§ 16 - Noten01.08.2020
§ 17 - Vornoten der Prüfungsfächer01.08.2016
§ 18 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2020
§ 19 - Projektprüfung01.08.2020
§ 20 - Schriftliche Prüfung als gemeinsame Prüfung01.08.2020
§ 21 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.2020
§ 22 - Mündliche Prüfung01.08.2020
§ 23 - Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks01.08.2020
§ 24 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.08.2020
§ 25 - Wiederholung der Prüfung01.08.2020
§ 26 - Täuschung und Behinderung01.08.2016
§ 27 - Versäumnis01.08.2016
§ 28 - Niederschriften01.08.2020
Teil 3 - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler01.08.2016
§ 29 - Allgemeines01.08.2020
§ 30 - Voraussetzungen für die Zulassung, Zulassung01.08.2016
§ 31 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse01.08.2016
§ 32 - Durchführung der Prüfung01.08.2016
§ 33 - Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse01.08.2016
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.08.2016
§ 34 - Übergangsbestimmung01.08.2020 bis 31.07.2023
§ 35 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2016
Anlage - Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik01.08.2016

Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik

Veröffentlichungsdatum:05.07.2016 Inkrafttreten16.07.2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.2022 bis 31.07.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 3 geändert sowie § 34 neu gefasst durch Verordnung vom 25.07.2024 (Brem.GBl. S. 600)
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 394
Gliederungsnummer:223-o-4

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juris-Abkürzung: SozPädFSchulV BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-o-4
juris-Abkürzung:SozPädFSchulV BR 2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-o-4
Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik
Vom 23. Mai 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.2022 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert sowie § 34 neu gefasst durch Verordnung vom 25.07.2024 (Brem.GBl. S. 600)

Aufgrund des § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Satz 2, des § 40 Absatz 8 und des § 49 jeweils in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht:
Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik
Teil 1 Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer und Stundentafeln
§ 5Praxisphasen
§ 6Voraussetzungen für die Zulassung
§ 7Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
§ 8Zulassung
Teil 2 Prüfung
§ 9 Allgemeines
§ 10Abnahme der Prüfung
§ 11Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 12Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 13Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
§ 14Zulassung zur Prüfung
§ 15Festlegungen zur schriftlichen Prüfung
§ 16Noten
§ 17Vornoten der Prüfungsfächer
§ 18Erste Prüfungskonferenz
§ 19Projektprüfung
§ 20Schriftliche Prüfung als gemeinsame Prüfung
§ 21Zweite Prüfungskonferenz
§ 22Mündliche Prüfung
§ 23Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks
§ 24Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 25Wiederholung der Prüfung
§ 26Täuschung und Behinderung
§ 27Versäumnis
§ 28Niederschriften
Teil 3 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 29Allgemeines
§ 30Voraussetzungen für die Zulassung, Zulassung
§ 31Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 32Durchführung der Prüfung
§ 33Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 34Übergangsbestimmung
§ 35Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachschulen für Sozialpädagogik.

(2) In der Fachschule für Sozialpädagogik werden Erzieherinnen und Erzieher ausgebildet. Schülerinnen und Schüler erwerben Kompetenzen, die als Grundlage für pädagogisch qualifiziertes, selbständiges, reflektiertes und konzeptionelles Handeln in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern erforderlich sind. Die Ausbildung soll zur Übernahme eigenverantwortlicher Tätigkeiten und Gruppenleitungsaufgaben, zur Teamarbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen sowie zur Erziehungspartnerschaft befähigen.

(3) Mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Erzieherin / Staatlich geprüfter Erzieher“ zu führen.

(4) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält, wer nach erfolgreicher Abschlussprüfung seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum erfolgreich nachgewiesen hat.

(5) Mit diesem Abschluss wird die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 1 Absatz 5 der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik in Verbindung mit § 33 Absatz 3a Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes zuerkannt.

§ 2
Unterrichtsgrundsätze

(1) Der Unterricht findet in der Fachschule statt und wird durch Praxisphasen in sozialpädagogischen Einrichtungen ergänzt.

(2) Der Unterricht in der Fachschule ist nach dem didaktischen Konzept der Kompetenz- und Handlungsorientierung durchzuführen.

(3) Während der Ausbildung ist mindestens ein Unterrichtsprojekt durchzuführen.

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform entsprechend länger.

(2) Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich. Im Unterricht können umfassende berufliche und allgemeine Fachkompetenzen erworben werden.

(3) Die Ausbildung ist im fachrichtungsbezogenen Lernbereich in Lernfelder gegliedert.

§ 4
Unterrichtsfächer und Stundentafeln

Unterrichtsfächer sind alle Fächer und Lernfelder. Ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage.

§ 5
Praxisphasen

(1) Als Teil der schulischen Ausbildung werden Praxisphasen in unterschiedlichen Organisationsformen und in mindestens zwei verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Gesamtumfang von 600 Zeitstunden durchgeführt. Die Praxisphasen können geteilt werden. Die Praxisphasen sollen gleichzeitig für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden. Die Schule entscheidet zu Beginn der Ausbildung über die Verteilung der Praxisphasen und über die Tätigkeitsfelder.

(2) Die Praxisphasen finden in Kooperation mit geeigneten Praktikumsstellen statt. Geeignet sind Praktikumsstellen, wenn die für die Ausbildung zuständige sozialpädagogische Fachkraft über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügt und die Praktikumsstelle gewährleistet, dass die für eine Erzieherin oder einen Erzieher spezifischen Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Schule.

(3) Die Ziele und der Ablauf der Praxisphasen sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen Schule und Praktikumsstelle auf Grundlage des Ausbildungsplans abgestimmt.

(4) Die Praxisphasen dienen der Vertiefung und Anwendung der im Unterricht erworbenen Kompetenzen. In Zusammenarbeit zwischen Schule und Praktikumsstelle wird ein Ausbildungsplan mit Angaben über Ziele und Ablauf der Praxisphasen sowie Aufgaben der Schülerin oder des Schülers erstellt. Während der Praxisphasen ist die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrkraft der Schule in der Einrichtung zu betreuen; es findet mindestens ein Arbeitstreffen je Praxisphase in der Schule statt. Die Schülerin oder der Schüler erstellt eine Dokumentation über jede Praxisphase.

(5) Die Praxisphasen werden von der Schule auf der Grundlage der Beurteilung durch die Praktikumsstelle, der Dokumentation der Praxiserfahrungen der Schülerin oder des Schülers und der Beurteilung der betreuenden Lehrkraft bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.

(6) Eine Praxisphase gilt als erfolgreich absolviert, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer der Praxisphase abgeleistet hat und die Bewertung gemäß Absatz 5 „mit Erfolg teilgenommen“ lautet. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Das Nähere über die Praxisphasen regelt die Schule.

(7) Eine Praxisphase kann im Rahmen einer Wiederholung des Ausbildungsjahres einmal wiederholt werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine zweite Wiederholung der Praxisphase genehmigen.

§ 6
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

der Mittlere Schulabschluss,

2.

eine einschlägige berufliche Vorbildung,

3.

der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Einsatzfeldern durch eine ärztliche Bescheinigung und

4.

die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses.

(2) Einschlägige berufliche Vorbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind

1.

der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung,

2.

eine einschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens drei Jahren.

Auf die Berufstätigkeit kann die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Europäischen Freiwilligendienstes angerechnet werden, wenn Tätigkeiten in einem sozialpädagogischen Einsatzfeld übernommen wurden.

(3) Zugelassen wird auch, wer die Hochschulreife in einem Bildungsgang mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erworben hat und die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 führt.

(4) Wer die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 führt, wird auch zugelassen, wenn sie oder er die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und

1.

ein einschlägiges Praktikum im Umfang von mindestens 900 Stunden,

2.

ein Freiwilliges Soziales Jahr,

3.

die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes,

4.

die Ableistung eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes oder

5.

einschlägige praktische Erfahrungen im Umfang von mindestens 900 Stunden nachweist.

(5) Wer die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 führt, wird auch zugelassen, wenn sie oder er den Abschluss eines Ausbildungsberufs nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung oder den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung besitzt und

1.

ein einschlägiges Praktikum im Umfang von mindestens 900 Stunden,

2.

ein Freiwilliges Soziales Jahr,

3.

die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes,

4.

die Ableistung eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes oder

5.

einschlägige praktische Erfahrungen im Umfang von mindestens 900 Stunden nachweist.

(6) Bewerberinnen oder Bewerber, die den Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(7) Für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache gilt § 6a ergänzend.

(8) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1 bis 5 zulassen.

§ 6a
Ergänzende Voraussetzungen für die Zulassung
von Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Ergänzend zu den in § 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen müssen Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 verfügen, ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse nachweisen.

(2) Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 7 erbracht.

(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, müssen ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen. Ausreichende englische Sprachkenntnisse werden durch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an beruflichen Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der Nachweis für die Zulassung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht.

(4) Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die Senatorin für Kinder und Bildung aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, eine andere Fremdsprache als Englisch für die Zulassung zur Fachschule für Sozialpädagogik anerkennen. Der Nachweis ist ebenfalls auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erbringen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Englisch-Anfängerunterricht teil. Die Note des Englisch-Anfängerunterrichts wird nicht in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird der Unterricht mit dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird eine Note erteilt.

§ 7
Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und
Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 8 Absatz 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine Feststellungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, nachgewiesen. Beide Prüfungsteile können an einem Tag stattfinden. Die Zeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 60 und höchstens 90 Minuten, für den mündlichen Teil mindestens 15 und höchstens 20 Minuten. Die Sprachfeststellungsprüfung muss mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

(7) Die Sprachfeststellungsprüfung entfällt bei Nachweis an anderer Stelle erworbener Zertifikate auf mindestens B2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache.

§ 8
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 6 Absatz 6 vorliegt.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis sieben Tage nach Beginn der Sommerferien vorgelegt werden.

Teil 2
Prüfung

§ 9
Allgemeines

(1) Die Fachschule für Sozialpädagogik schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Projektprüfung. Auf die mündliche Prüfung kann in den Unterrichtsfächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die schriftlichen Prüfungen der Fachschulen für Sozialpädagogik finden als gemeinsame Prüfungen statt.

§ 10
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 11
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.

die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3.

die Fachlehrerinnen und die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.

(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung und der Projektprüfung werden Teilprüfungsausschüsse gebildet. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer.

Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm benannte Vertreterin oder ein von ihm benannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 12
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.

(2) Die gemeinsamen Prüfungen finden an den Fachschulen jeweils am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird auf Vorschlag der Fachschulen von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt allen Beteiligten Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 25 und 26 bekannt zu geben.

§ 13
Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung durch Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 14
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Fachschule für Sozialpädagogik ist. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulleitung.

(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Praxisphasen ohne Erfolg durchlaufen hat. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Schule die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 15
Festlegungen zur schriftlichen Prüfung

(1) Schriftliche Prüfungsfächer sind zwei Lernfelder des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs.

(2) Spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung in Abstimmung mit den Fachschulen fest, welche Lernfelder schriftlich geprüft werden.

(3) Die Entscheidungen über die Festlegungen zur Prüfung werden den Prüflingen zu Beginn des Ausbildungsjahres vor der Prüfung zur Kenntnis gegeben.

§ 16
Noten

(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis des für berufliche Vollzeitbildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:

1

2

3

4

5

6

ab 85%

ab 73%

ab 59%

ab 45%

ab 27%

unter 27%

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

mangelhaft

ungenügend

(2) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vornoten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet. Die Noten werden auf eine Stelle nach dem Komma geschnitten und danach kaufmännisch gerundet. Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Endnoten.

§ 17
Vornoten der Prüfungsfächer

Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen während der beiden Ausbildungsjahre in den Prüfungsfächern. Sie werden unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsentwicklung im zweiten Ausbildungsjahr ermittelt.

§ 18
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Fächern unterrichtet haben,

1.

die Note der Projektprüfung gemäß § 19 Absatz 4 Nummer 1,

2.

die Vornoten der schriftlichen Prüfungsfächer und

3.

welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können.

(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling die Vornoten der Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung mitgeteilt.

§ 19
Projektprüfung

(1) Die Projektprüfung bezieht sich thematisch auf Inhalte der praktischen Ausbildung. Sie findet lernfeldübergreifend im fachrichtungsbezogenen Lernbereich statt. Das Lernfeld, dem die Benotung der Projektprüfung zugeordnet wird, darf nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein. Mit der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine komplexe Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann. Die Projektprüfung wird in Verbindung mit einer Praxisphase durchgeführt.

(2) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein. Es können Gruppen mit maximal drei Teilnehmerinnen und Teilnehmern gebildet werden.

(3) Das Thema des Projekts wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Person genehmigt.

(4) Die Projektprüfung besteht aus zwei aufeinander bezogenen Teilen:

1.

Produkt.

Das Produkt ist eine schriftliche Darstellung und die Reflexion von Projektplanung, Projektdurchführung und Projektergebnissen. Der Erarbeitungsprozess des Produktes wird in schriftlicher Form dargestellt und reflektiert.

2.

Kolloquium.

Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation des Produktes zur Grundlage. Die Dauer der Präsentation beträgt 10 bis 15 Minuten. An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch im zeitlichen Umfang von 10 bis 15 Minuten an.

(5) Die schriftliche Darstellung und die schriftliche Reflexion nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 sind vier Unterrichtswochen nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung von dem Prüfling vorzulegen. Der Prozess wird von der Planung bis zur Reflexion von der Schule begleitet. Hierfür sind von der Schule Zeiten im Umfang von zehn Unterrichtstagen freizuhalten, in denen kein Unterricht nach Stundentafel stattfindet. Das Ergebnis der schriftlichen Darstellung und der schriftlichen Reflexion ist vor der mündlichen Prüfung festzustellen.

(6) Die schriftliche Darstellung und die schriftliche Reflexion werden vom Mitglied des Teilprüfungsausschusses nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 beurteilt und benotet. § 20 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) Die Projektpräsentation nach Absatz 4 Nummer 3 findet im Rahmen eines Kolloquiums statt, das vor dem Teilprüfungsausschuss nach § 11 Absatz 2 stattfindet. Der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Mitglieds nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Note für das Kolloquium fest.

(8) Der Prüfungsausschuss setzt im Rahmen der ersten Prüfungskonferenz nach § 18 die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Reflexion des Produkts und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.

(9) Das Thema und die Note der Projektprüfung werden im Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis ausgewiesen.

§ 20
Schriftliche Prüfung als gemeinsame Prüfung

(1) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Unterrichtsfach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.

(2) Die von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragten Gremien für die Vorbereitung der gemeinsamen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Lernfeld zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils einen Aufgabenvorschlag aus.

(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben den Prüflingen nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein und wird keine Einigung erzielt, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 21
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Unterrichtsfächer der Stundentafel. Die Vornoten werden unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsentwicklung im zweiten Ausbildungsjahr ermittelt.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Projektprüfung

1.

bei welchen Prüflingen und in welchen Fächern er nach § 9 Absatz 1 Satz 3 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können, und

3.

in welchen Unterrichtsfächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.

Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Unterrichtsfach ist anzusetzen, wenn der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 23 bestehen kann.

(4) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Unterrichtsfächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Unterrichtsfach verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Unterrichtsfach Gebrauch macht und dieses Unterrichtsfach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Unterrichtsfächern gehört.

(5) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(6) Spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Projektprüfung,

3.

die Unterrichtsfächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer sein. Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk ,nicht beurteilbar‘ erhalten hat.

(2) Ein Prüfling darf höchstens in zwei Unterrichtsfächern mündlich geprüft werden.

(3) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(4) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Unterrichtsfach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Unterrichtsfach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 21 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(5) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen und Schüler der Fachschule der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Unterrichtsfach geprüft werden. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein.

(6) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat. Hat ein Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten, erhält er für dieses Unterrichtsfach zwei schriftlich formulierte Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Themen aus dem Unterricht des letzten Ausbildungsjahres umfassen, zur Auswahl. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt in der Regel 45 Minuten.

(7) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem gesonderten Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; die zu den Prüfungsakten zu nehmen sind.

(8) Dem Prüfling muss zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht werden. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Beurteilt wird, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(9) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Unterrichtsfach in der Regel 15 Minuten, in einem mit „nicht beurteilbar“ bewerteten Unterrichtsfach 20 bis 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(10) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers das Prüfungsergebnis in Prozentwerten und damit die Note in den einzelnen Unterrichtsfächern fest.

(11) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 23
Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks

(1) Der Prüfungsblock umfasst die zwei Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 15 Absatz 1 sowie das Fach der Projektprüfung nach § 19 Absatz 1. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet.

(2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn

1.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in zwei Fächern „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für dieses Fach nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Bewertung in einem anderen Fach des Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks bestanden.

§ 24
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen Prüfungen, der Note der Projektprüfung sowie den Noten der mündlichen Prüfungen; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Unterrichtsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 23 nicht bestanden ist oder

2.

die Endnote in einem Unterrichtsfach „ungenügend“ lautet oder

3.

die Endnote in mehr als einem Unterrichtsfach „mangelhaft“ lautet oder

4.

die Endnote im Lernfeld „Pädagogische Beziehungen gestalten“ oder „Mit Gruppen pädagogisch arbeiten“ „mangelhaft“ lautet oder

5.

die Gesamtnote der Projektprüfung „mangelhaft“ lautet oder

6.

die Endnote in einem der übrigen Unterrichtsfächer „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist; ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Unterrichtsfach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Unterrichtsfächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Unterrichtsfach haben.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Prüfungsfächer sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Erzieherin“ oder „Staatlich geprüfter Erzieher“ zu führen. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsjahres teil.

§ 26
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.

§ 27
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 28
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

Schülerinnen und Schüler mit Nachteilsausgleichen und deren Bedingungen,

8.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 22 Absatz 11 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsleistungen der Projektprüfung, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält. Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu dokumentieren.

Teil 3
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 29
Allgemeines

(1) Zur Prüfung kann eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen werden, die oder der nicht am Unterricht der Fachschule für Sozialpädagogik teilgenommen hat, wenn sie oder er

1.

während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte oder einen festen Arbeitsvertrag mit einem Bremer Träger für sozialpädagogische Arbeit nachweisen kann,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 6 Absatz 1 bis 5 erfüllt und

glaubhaft macht, dass Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.

(2) Eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.

(3) Die Prüfung für eine Nichtschülerin oder einen Nichtschüler findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt.

(4) Für die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 30
Voraussetzungen für die Zulassung, Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung sind bei der Fachschule bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3.

der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,

4.

eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,

5.

der Nachweis über die Wohnung nach § 29 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Fachschule.

(3) Aus Gründen, die in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 zulassen

(4) Im Prüfungsverfahren gilt § 13 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.

§ 31
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung für eine Gruppe von Nichtschülerinnen und Nichtschülern wird ein Prüfungsausschuss abweichend von § 11 Absatz 1 gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3.

die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten beauftragten Fachlehrerinnen oder Fachlehrer.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfungen können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Teilprüfungsausschüsse können außerdem zur Durchführung der Projektprüfung nach § 19 gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden als Prüferin oder als Prüfer beauftragte Fachlehrerin oder Fachlehrer und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer der Schule.

(3) Auf Antrag einer Weiterbildungseinrichtung kann die Senatorin für Kinder und Bildung die Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Weiterbildungseinrichtung, die regelmäßig auf Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschülern vorbereitet, als Mitglieder ohne Stimmrecht in den Prüfungsausschuss und in die Teilprüfungsausschüsse berufen, sofern sie eine entsprechende Lehrbefähigung oder Qualifikation besitzen.

§ 32
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern und Lernfeldern nach § 4 durchgeführt. Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer und Lernfelder nach § 15 Absatz 1 und die Projektprüfung auf die Fächer und Lernfelder nach § 19 Absatz 1. Die mündliche Prüfung findet in allen anderen Unterrichtsfächern statt.

(2) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.

(3) Die §§ 12, 15, 16 und 18 bis 27 gelten entsprechend.

§ 33
Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse

(1) Wer als Nichtschülerin oder als Nichtschüler an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung.

(2) Abschlusszeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau / Herr ... hat die Prüfung als Nichtschülerin / als Nichtschüler abgelegt“.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 34
Übergangsbestimmung

Auf Bildungsgänge, die am oder vor dem 1. August 2020 begonnen haben, ist die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 21. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 151 - 223-o-4), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 8. Juni 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Anlage

(zu § 4)

Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

Fächer

1.

2.

 

Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Fachrichtungsübergreifender
Lernbereich

 

 

Deutsch / Kommunikation

120

120

Fremdsprache

80

80

 

200

200

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

1)

Pädagogische Beziehungen gestalten

80

80

2)

Mit Gruppen Pädagogisch arbeiten

100

100

3)

Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im gesellschaftlichen Kontext verstehen, alltagsintegrierte Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich fördern

130

130

4)

Sozialpädagogische Bildungsprozesse gestalten

320

320

5)

Gesundheitliche Entwicklung ganzheitlich fördern

80

0

6)

Natur- und Umweltpädagogische Zusammenhänge erkennen und ökologisch handeln

0

80

7)

Rechtliche und administrative Grundlagen der sozialpädagogischen Arbeit anwenden

60

60

8)

Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie an Teamentwicklung mitwirken und in Institutionen und Netzwerken kooperieren

80

80

 

850

850

Wahlpflichtbereich

 

 

 

240

240

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

1.290

1.290

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1.290

1.290

Teilung

120

120


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