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Auf Grund des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Ausbildung an der Fachschule für Technik soll Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung für technisch-naturwissenschaftliche Arbeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zur „Staatlich geprüften Technikerin (Bachelor Professional in Technik)“ oder zum „Staatlich geprüften Techniker (Bachelor Professional in Technik)“ qualifizieren. Darüber hinaus soll die Ausbildung den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.
(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger.
(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte eingerichtet werden:
Fachrichtung Elektrotechnik,
Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung und
Schwerpunkt Sensoren- und Messtechnik
Fachrichtung Lebensmitteltechnik
Fachrichtung Maschinentechnik
Fachrichtung Mechatronik
Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Instrumentelle Analytik
Fachrichtung Informatik, Schwerpunkt IT-Sicherheit
Fachrichtung Elektromobilität und
Fachrichtung Umweltschutztechnik
(3) Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden Lernbereich und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich. Im Unterricht werden allgemeine, fachtheoretische sowie fachpraktische Kompetenzen erworben.
(1) Die Unterrichtsmodule, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Modul ergeben sich aus der Rahmenstundentafel in der Anlage in Verbindung mit der für die jeweilige Fachrichtung und den Schwerpunkt gültigen Stundentafel.
(2) Die öffentliche Schule oder Ersatzschule kann auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers ein Kompetenzfeststellungsverfahren zur Anerkennung von durch berufliche Tätigkeiten außerhalb der Ausbildung oder durch Hochschulleistungen erworbenen Kompetenzen durchführen. Im Fall der Anerkennung von erworbenen Kompetenzen können einzelne Unterrichtsmodule als abgeschlossen anerkannt und zertifiziert werden. Neben der Zusatzqualifikation zur Europatechnikerin oder zum Europatechniker können bis zu zwei weitere Module des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs anerkannt und zertifiziert werden. Die Anerkennung und Zertifizierung enthält eine Durchschnittsnote als Vornote zur Zulassung zur Prüfung. Näheres regelt eine Richtlinie.
(1) Voraussetzung für die Zulassung sind
die Vorlage eines einschlägigen Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder eines berufsqualifizierenden Bildungsgangs einer berufsbildenden Schule,
der erfolgreiche Abschluss einer für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägigen dualen oder vollschulischen Berufsausbildung und
der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr.
Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt in einer Richtlinie, welche Berufe als einschlägig für die einzelnen Fachrichtungen anzusehen sind.
anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist oder
anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr vorlegt, aus der hervorgeht, dass ihr oder ihm während der militärfachlichen Ausbildung oder der ergänzenden Ausbildung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr mit den wesentlichen allgemeinen und berufsbezogenen Lerninhalten der Berufsschule vertraut gemacht worden sind.
(3) Die erforderliche Berufstätigkeit kann während der Ausbildung abgeleistet werden, wenn diese in Teilzeitform durchgeführt wird. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang der Fachschule für Technik bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(5) Für Bewerberinnen und Bewerber mit nicht deutscher Herkunftssprache gelten die folgenden Regelungen:
Wurde der berechtigende Abschluss nach Absatz 1 Nummer 1 nicht an einer deutschen Schule erworben, müssen ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse nachgewiesen werden;
wurde der berechtigende Abschluss nach Absatz 1 Nummer 1 an einer deutschen Schule erworben und die Note in der Fremdsprache Englisch durch die Note in der Herkunftssprache ersetzt, müssen ausreichende englische Sprachkenntnisse nachgewiesen werden;
der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht;
der Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnisse wird durch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an beruflichen Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung der Kultusministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der Nachweis für die Zulassung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erbracht. Können Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch an anderer Stelle bereits erworbene Zertifikate nachgewiesen werden, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung;
auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die Senatorin für Kinder und Bildung aus Gründen, die in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, eine andere Fremdsprache als Englisch für die Zulassung zum Bildungsgang anerkennen. Der Nachweis ist ebenfalls auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erbringen.
(6) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1, der Einschlägigkeit der Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 2 oder der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 zulassen.
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber mit nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine Feststellungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, nachgewiesen. Beide Prüfungsteile können an einem Tag stattfinden. Die Zeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 60 und höchstens 90 Minuten, für den mündlichen Teil mindestens 15 und höchstens 20 Minuten. Die Sprachfeststellungsprüfung muss mindestens dem Niveau B2 der Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
(7) Die Sprachfeststellungsprüfung entfällt bei Nachweis an anderer Stelle erworbener Zertifikate mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache (GER).
(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und des gewünschten Schwerpunktes bis spätestens drei Monate vor Beginn des Bildungsganges bei der Schule einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, dass kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 4 vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.
(1) Mit der Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr kann der Mittlere Schulabschluss zuerkannt werden, sofern die Schülerin oder der Schüler diesen oder einen höherwertigen Abschluss nicht bereits vor Eintritt in den Bildungsgang erworben hat und die bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Module im Durchschnitt mit einer Note von mindestens 3,0 abgeschlossen wurden. Bei Teilzeit-Angeboten kann eine Zuerkennung nach der Hälfte der absolvierten Ausbildungszeit erfolgen.
(2) Die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses wird im Zwischen- oder Abgangszeugnis des Bildungsganges ausgewiesen.
(1) Die Prüfung wird im Auftrag der Senatorin für Kinder und Bildung an berufsbildenden Schulen im Lande Bremen, durchgeführt.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Prüfungsaufgaben der Modulprüfung liegt bei den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen, die den entsprechenden Bildungsgang der Fachschule für Technik anbieten. Macht eine Schule davon keinen Gebrauch, kann die Senatorin für Kinder und Bildung das Vorschlagsrecht auf andere Institutionen übertragen.
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus:
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung,
einem Mitglied der Schulleitung,
der für die Fachrichtung verantwortlichen Lehrkraft der Schule.
Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder ein anderes von ihr oder ihm benanntes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(5) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
(1) Prüfungsmodule können alle Module des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs sein.
(2) Spätestens zu Beginn des letzten Schuljahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung auf Vorschlag der öffentlichen Schule oder Ersatzschule, die den jeweiligen Bildungsgang anbietet, fest, in welchen zwei Modulen des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs die Modulprüfungen stattfinden sollen.
(3) Zu Beginn des Projektmoduls genehmigt die Senatorin für Kinder und Bildung auf Vorschlag der öffentlichen Schule oder Ersatzschule die Themen der Projekte, in denen die Projektprüfung durchgeführt werden soll. Die Projektprüfung ist grundsätzlich modulübergreifend zu gestalten und in der Bewertung dem Projektmodul im fachrichtungsbezogenen Lernbereich zuzuordnen.
(4) Ort, Datum und Uhrzeit aller Prüfungsteile sowie die Entscheidung über die Festlegungen zur Modulprüfung wird den Prüflingen vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 unverzüglich nach Festlegung in geeigneter Form bekannt gegeben.
(5) Die zuständigen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen, die den jeweiligen Bildungsgang anbieten, legen der Senatorin für Kinder und Bildung spätestens acht Wochen vor Beginn der Modulprüfung für jedes Modul zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Gesamtbearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus den eingereichten Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, können neue Vorschläge angefordert werden. Eingereichte Vorschläge, ob ausgewählt oder nicht, dürfen nicht als Übungsaufgabe im Unterricht verwendet werden. Ausgewählte Vorschläge dürfen in den folgenden drei Jahren nicht als Aufgabenvorschläge wiederverwendet werden. Geeignete und nicht ausgewählte Vorschläge dürfen ab dem folgenden Prüfungsdurchgang wieder eingereicht werden, wenn sie vor der Einreichung noch einmal geprüft und gegebenenfalls aktualisiert worden sind.
(6) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 21 bis 23 bekannt zu geben.
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung durch Nachteilsausgleiche zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat spätestens sechs Monate vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Die Art der Behinderung ist nachzuweisen.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf Basis der Zeugnisverordnung und des für berufliche Vollzeitbildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
ab 85 | ab 73 | ab 59 | ab 45 | ab 27 | unter 27 |
sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
(2) Die Prüfungen sind so zu gestalten, dass in der Summe 100 Punkte zu erreichen sind. Teilpunkte sind nicht zu vergeben.
(3) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vornoten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet.
(4) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Modulendnoten.
(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der ersten Modulprüfung tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Modulen unterrichtet haben, die Vornoten der Module, die Zulassung zur Prüfung und über Maßnahmen nach § 13.
(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer jedes Unterrichtsmodul des Bildungsgangs mindestens mit der Note ausreichend abgeschlossen hat und zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Fachschule für Technik ist. Sofern Minderleistungen vorliegen, die zur Nichtzulassungen führen, können einzelne Module bis zu zwei Mal wiederholt werden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(4) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Module mitgeteilt.
(1) Die Modulprüfung erstreckt sich auf zwei Module des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Modul 180 Minuten.
(2) Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben gilt § 12 Absatz 5.
(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Modulprüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(5) Die Modulprüfung findet unter Aufsicht statt.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden von einer vom Prüfungsausschuss beauftragten Fachlehrerin oder einem Fachlehrer als Referentin oder Referent bewertet und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jede Modulprüfung eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser bewertet und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Kommen Referentin oder Referent und Korreferentin oder Korreferent zu unterschiedlichen Ergebnissen und eine Einigung ist nicht möglich, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(1) Die Projektprüfung findet im Projektmodul des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs statt. In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.
(2) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein. Es können Gruppen mit maximal drei Schülerinnen und Schülern gebildet werden.
(3) Das Thema der Projektprüfung ergibt sich aus einem realen, berufsbezogenen praktischen Problem und wird maßgeblich im Unterricht des Projektmoduls bearbeitet. Das Thema wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von einem Mitglied der Schulleitung genehmigt.
(4) Die Projektprüfung besteht aus zwei aufeinander bezogenen Teilen:
Produkt und schriftliche Dokumentation:
Das Produkt ist das Projektergebnis, das aus einer schriftlichen Ausarbeitung, aus einem Produkt, einem gestalteten Objekt oder einer Darstellung bestehen kann. Der Erarbeitungsprozess des Produktes wird in schriftlicher Form dokumentiert und reflektiert. Wenn das Produkt keine schriftliche Ausarbeitung ist, muss die schriftliche Dokumentation um eine Beschreibung des Produktes ergänzt werden;
Mündliche Präsentation des Produktes:
Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation des Produktes zur Grundlage. Die Dauer von Einzelpräsentationen beträgt 10 bis 15 Minuten. Bei Gruppenpräsentationen beträgt die Dauer der Präsentation 30 bis 45 Minuten. An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch im zeitlichen Umfang von mindestens 5 bis höchstens 20 Minuten an.
(5) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Dokumentation beträgt in der Regel zwei Unterrichtswochen. Die schriftliche Dokumentation des Projekts soll maßgeblich während des Unterrichts im Projektmodul angefertigt werden und ist dem Prüfungsausschuss spätestens drei Wochen vor dem Kolloquium vorzulegen. Die schriftliche Dokumentation wird von dafür fachlich zuständigen und vom Prüfungsausschuss beauftragten Lehrkräften mit Erst- und Zweitkorrektur bewertet und benotet.
(6) Das Produkt der Projektprüfung wird von den Prüflingen vor dem Prüfungsausschuss im Rahmen eines Kolloquiums präsentiert.
(7) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Dokumentation und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.
(8) Das Thema und die Note der Projektprüfung werden im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis separat ausgewiesen.
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der zweiten Prüfungskonferenz die Noten der Modulprüfung und der Projektprüfung, die Modulendnoten sowie das Bestehen oder Nichtbestehen des Bildungsgangs.
(2) Die Modulendnoten der Prüfungsmodule ergeben sich aus deren Vornoten sowie den Noten der Modulprüfungen. Dabei werden die Vornoten und die Noten der Modulprüfungen zu gleichen Anteilen gewichtet. Bis zur Ermittlung der Endnoten werden alle Leistungsergebnisse in Prozent geführt. Das Ergebnis wird als arithmetisches Mittel berechnet und nach der ersten Stelle nach dem Komma geschnitten.
(3) In allen Unterrichtsmodulen in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Modulendnoten.
(4) Der Bildungsgang ist bestanden, wenn alle Unterrichtsmodule gemäß § 16 Absatz 3, alle Modulprüfungen und die Projektprüfung jeweils mindestens mit der Note ausreichend abgeschlossen wurden. In allen anderen Fällen ist der Bildungsgang nicht bestanden.
(5) Ein Mitglied der Schulleitung gibt dem Prüfling im Anschluss an die zweite Prüfungskonferenz die Ergebnisse nach den Absätzen 2 bis 4 bekannt.
(6) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die folgende Berufsbezeichnung zu führen: „Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik) in der Fachrichtung (Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)“ an der Fachschule für Technik in der Fachrichtung (Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes)“. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Sofern der Mittlere Schulabschluss zuerkannt wurde, ist in den Zeugnissen die Zuerkennung nach § 8 mit aufzunehmen. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(7) Mit dem erfolgreichen Abschluss hat die Absolventin oder der Absolvent eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß Bremisches Hochschulzugangsgesetz.
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des Moduls der nicht bestandenen Prüfung.
(1) Wird das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch geleistet, liegt eine Täuschungshandlung vor. Ist eine Täuschungshandlung von der Prüfungsaufsicht festgestellt worden, ist dies unverzüglich zu protokollieren und nach der Teilprüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Der Prüfling nimmt vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung weiter an der Teilprüfung teil. Der Prüfungsausschuss tritt schnellstmöglich, in jedem Fall aber vor der nächsten Teilprüfung zusammen, um über den Täuschungsversuch zu beraten und zu entscheiden, ob ein leichterer Fall vorliegt. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.
(2) Trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung, dass eine Täuschungshandlung vorgenommen wurde und dass es sich nicht um einen leichteren Fall handelt, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass es sich um einen leichteren Fall handelt, ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten einen Prüfungsteil so schwerwiegend, dass es den an der Prüfung Beteiligten nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfling von der entsprechenden Teilprüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der Prüfungsaufsicht oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden.
(2) Wurde ein Prüfling von der Teilprüfung ausgeschlossen, ist dies dem Prüfungsausschuss unverzüglich nach der Teilprüfung mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss tritt schnellstmöglich, in jedem Fall aber vor der nächsten Teilprüfung zusammen, um über die Behinderung zu beraten und zu entscheiden. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob der Prüfling die Prüfung so schwerwiegend behindert hat, dass er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird oder ob ausschließlich der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird, in dem die Behinderung stattgefunden hat. Stellt der Prüfungsausschuss keine Behinderung der Prüfung fest, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Termin für die Teilprüfung für den ausgeschlossenen Prüfling.
(1) Versäumt ein Prüfling eine Teilprüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich ein Nachweis dafür zu erbringen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unverzüglich, ob das Versäumnis als entschuldigt gilt. Gilt das Versäumnis als entschuldigt, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Termin für die versäumte Teilprüfung.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Schwere des Versäumnisses. Der Prüfling ist vor der Entscheidung anzuhören. Trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung, dass es sich um einen leichteren Fall handelt, ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. In allen anderen Fällen sind die aus diesem Grund nicht erbrachten Leistungen mit „ungenügend“ zu bewerten.
(3) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungsteil, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(4) Der Prüfungsausschuss legt den erneuten Prüfungstermin fest und teilt diesen dem Prüfling unverzüglich mit. Für eine schriftliche Prüfung ist ein nicht gewählter Aufgabenvorschlag zu verwenden, wenn dieser von der Fachaufsicht genehmigt wurde. Liegt kein genehmigter und nicht verwendeter Aufgabenvorschlag vor, ist ein von dem Fachlehrer oder der Fachlehrerin neu erstellter und von der Fachaufsicht gewählter und genehmigter Aufgabenvorschlag Gegenstand der Prüfung.
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die Prüfungsaufsicht. Sie soll insbesondere enthalten:
Den Sitzplan der Prüflinge,
die Namen der Prüfungsaufsichten und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
Prüflinge mit Nachteilsausgleichen und deren Umfang,
besondere Vorkommnisse.
(4) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten der Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält. Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu dokumentieren.
(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fernlehrgängen können auf Antrag im Rahmen der regulären Prüfung an den Prüfungen der öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen teilnehmen. Der Antrag auf Zulassung ist bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu stellen.
(2) Die Teilnahme für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fernlehrgängen an den Prüfungen der Fachschule für Technik ist ausschließlich in den Fachrichtungen
Elektrotechnik,
Maschinentechnik und
Mechatronik
möglich.
(3) Für die Prüfung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fernlehrgängen gelten mit Ausnahme des § 4 die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend, sofern nicht in Teil 3 dieser Verordnung eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen ist
die Vorlage eines einschlägigen Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder eines berufsqualifizierenden Bildungsgangs an einer berufsbildenden Schule,
der erfolgreiche Abschluss einer für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägigen dualen oder vollschulischen Berufsausbildung,
der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr,
die erfolgreiche Teilnahme an einem Fernlehrgang, der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht als Fernlehrgang für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker zugelassen wurde, der gemäß dieser Verordnung aufgebaut ist und dem Modulplan der Fachschule für Technik Bremen folgt und
die Teilnahme am begleitenden Präsenzunterricht im Rahmen des Fernlehrgangs im Lande Bremen.
Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt in einer Richtlinie, welche Berufe für die einzelnen Fachrichtungen als einschlägig gelten.
(2) Anträge auf Zulassung sind bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Prüfungsdurchganges gesammelt vom Fernlehrinstitut bei der Senatorin für Kinder und Bildung einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
Ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
eine Erklärung, dass nicht an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,
die Angabe über die Fachrichtung und den Schwerpunkt, in der und in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
(3) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber abweichend von den Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 1 bis 3 im gleichen Umfang zulassen wie § 5 Absatz 6 dies vorsieht.
(4) Im Prüfungsverfahren gilt § 13 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.
(1) Module der Prüfung sind alle Unterrichtsmodule der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang. Dabei wird zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Prüfungen unterschieden.
(2) Die nichtstaatlichen Prüfungen finden in der Verantwortung der Fernlehrinstitute statt. Sie haben die gleichen Standards zu erfüllen wie in den entsprechenden Prüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Fachschule für Technik. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann jederzeit Einsicht in die nichtstaatlichen Prüfungen nehmen, oder Fachgutachterinnen oder Fachgutachter mit der Einsichtnahme beauftragen. Sofern die Senatorin für Kinder und Bildung oder staatlich bestellte Fachgutachterinnen oder Fachgutachter zu dem Ergebnis kommen, dass die nichtstaatlichen Prüfungen der Fernlehrinstitute nicht die gleichen Standards erfüllen, die an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Fachschule für Technik erfüllt werden müssen, können deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Teilnahme an den staatlichen Prüfungen ausgeschlossen werden.
(3) Für die staatlichen Prüfungen gelten § 9 und § 12 entsprechend.
(4) Die staatliche Prüfung wird im Rahmen der Prüfung an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen abgenommen. Wird an keiner öffentlichen Schule oder Ersatzschule eine staatliche Prüfung an der Fachschule für Technik in der entsprechenden Fachrichtung durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Prüfung.
(5) Die Prüfungsarbeiten der staatlichen Prüfung werden von der jeweiligen Fachlehrkraft des Fernlehrinstituts als Referentin oder Referent bewertet und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jede Prüfungsarbeit eine weitere Fachlehrkraft als Korreferentin oder als Korreferenten. Kommen Referentin oder Referent und Korreferentin oder Korreferent zu unterschiedlichen Ergebnissen und ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Für die Durchführung der Projektprüfung gilt § 18 entsprechend.
(7) Vor Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.
(1) Abweichend von § 15 werden als Vornoten die Endnoten im Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs festgesetzt.
(2) Die Prüfung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fernlehrgängen hat bestanden, wer in allen Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Abweichend von § 19 Absatz 6 erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fernlehrinstituten ein Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis der Fernlehrinstitute. Die staatlichen Prüfungsanteile werden separat ausgewiesen und der folgende Vermerk wird aufgenommen: „Frau/Herr ... hat die Prüfung als Teilnehmerin / Teilnehmer eines Fernlehrinstituts abgelegt“. Die Zeugnisse werden von der Vertreterin oder dem Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung als Vorsitzende oder als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und von der Leiterin oder dem Leiter des Fernlehrinstituts unterzeichnet.
(1) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. Juni 2023 begonnen haben, ist die Verordnung über die Fachschule für Technik vom 26. September 2016 (Brem.GBl. S. 607 - 223-k-23), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 376) geändert worden ist, in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fachschule für Technik vom 26.September 2016 (Brem.GBl. S. 607 - 223-k-23), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 376) geändert worden ist, außer Kraft.
Rahmenstundentafel für die Fachschule für Technik
| Unterrichtsstunden pro Jahr | |||
| 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | ||
Pflichtbereich | ||||
Module des Fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs | ||||
Grundlagen professioneller Kommunikation in Deutsch | 120 | -- | ||
Grundlagen professioneller Kommunikation in Englisch1 | 120 | -- | ||
Politik/ Gesellschaftslehre | -- | 80 | ||
Technische und betriebliche Kommunikation in Englisch1 | -- | 80 | ||
| 240 | 160 | ||
| 400 | |||
Module des Fachrichtungsbezogenen Lernbereichs | ||||
Technische Mathematik | 240 |
| ||
Fachrichtungsbezogenes Projekt | -- | 100 | ||
Fachrichtungsmodule 1 - 8 | 1 620 | |||
| aufgeteilt auf 1. und 2. Ausbildungsjahr | |||
| 1 960 | |||
Wahlpflichtbereich | ||||
Module zur Erlangung der Zusatzqualifikation | 400 | |||
Europatechnikerin/ Europatechniker | aufgeteilt auf 1. und 2. Ausbildungsjahr | |||
oder | 400 | |||
Schuleigene Wahlpflichtmodule | aufgeteilt auf 1. und 2. Ausbildungsjahr | |||
| 400 | |||
Gesamtstunden | 2 760 |