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Aufgrund des § 6 a des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218-2040-l-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 46) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Für Lehrerinnen und Lehrer in der Stadtgemeinde Bremen, die bis zum jeweiligen Schulhalbjahresbeginn noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich ihre sich aus §§ 2 bis 6 des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes ergebende jeweilige Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde. Für Lehrerinnen und Lehrer, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, beträgt die Erhöhung nur einer halbe Unterrichtsstunde.
(2) Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung erfolgt zum jeweiligen Schulhalbjahresbeginn, erstmals zum 1. August 2003.
(3) Ausgenommen von dieser Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung sind in den ersten zwei Jahren nach ihrer Einstellung diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder ihrer Einstellung in den Schuldienst der Stadtgemeinde Bremen noch keine mindestens zweijährigen Unterrichtstätigkeiten im Umfang von mindestens 3/4 der gesetzlich festgelegten Unterrichtsverpflichtungen in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten privaten Ersatzschule ausgeübt haben.
Der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung nach § 1 erstreckt sich für die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer auf die Dauer von zwei Schuljahren, höchstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.