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Verordnung über die Festlegung abweichender Unterrichtsverpflichtungen

Veröffentlichungsdatum:23.05.2003 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 13 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 249
Gliederungsnummer:2040-l-6

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juris-Abkürzung: UVerpflAbwFestlV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-6
juris-Abkürzung:UVerpflAbwFestlV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-l-6
Verordnung über die Festlegung abweichender Unterrichtsverpflichtungen
Vom 8. Mai 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 13 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 6 a des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218-2040-l-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 46) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Für Lehrerinnen und Lehrer in der Stadtgemeinde Bremen, die bis zum jeweiligen Schulhalbjahresbeginn noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich ihre sich aus §§ 2 bis 6 des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes ergebende jeweilige Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde. Für Lehrerinnen und Lehrer, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, beträgt die Erhöhung nur einer halbe Unterrichtsstunde.

(2) Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung erfolgt zum jeweiligen Schulhalbjahresbeginn, erstmals zum 1. August 2003.

(3) Ausgenommen von dieser Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung sind in den ersten zwei Jahren nach ihrer Einstellung diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder ihrer Einstellung in den Schuldienst der Stadtgemeinde Bremen noch keine mindestens zweijährigen Unterrichtstätigkeiten im Umfang von mindestens 3/4 der gesetzlich festgelegten Unterrichtsverpflichtungen in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten privaten Ersatzschule ausgeübt haben.

§ 2
Zeitliche Begrenzung

Der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung nach § 1 erstreckt sich für die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer auf die Dauer von zwei Schuljahren, höchstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.

§ 3
Unterrichtskonten

Die zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden werden auf Unterrichtskonten festgehalten. Ein Ausgleich dieser Stunden erfolgt im Rahmen einer Altersermäßigung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Bremen, den 8. Mai 2003

Der Senator für Bildung und Wissenschaft


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