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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.01.2008 Inkrafttreten01.02.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2008 bis 31.07.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 5
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZul1V BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZul1V BR 2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 16. Januar 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2008 bis 31.07.2008

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 257)

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Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Mai 2008 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 103 festgelegt, davon in Bremen 82 und 21 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

45

 

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen und das Lehramt an beruflichen Schulen

58

darunter Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch die berufsbildende Fachrichtung ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

 

Fach

Freie Ausbildungsplätze mit dem Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Gymnasien/Gesamtschulen und LA an berufsbildenden Schulen (allgemeinbildender Teil)

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

LA an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule

Arbeitslehre/Haushalts- und Ernährungswissenschaft

-

0

-

Arbeitslehre/Hauswirtschaft

-

3

-

Arbeitslehre/Techn. Werken

-

2

-

Arbeitslehre/Technologie

-

0

-

Arbeitslehre/Textilarbeit

-

0

-

Biologie

2

2

-

Chemie

6

2

-

Deutsch1)

11

6

12

Englisch

12

5

0

Französisch

1

0

-

Geographie

1

2

-

Geschichte

4

2

-

Griechisch

1

-

-

Informatik

0

-

-

Kunst

2

2

-

Latein

8

-

-

LB Kunst/Musik/Sport (Kunst)

-

-

2

LB Kunst/Musik/Sport (Musik)

-

-

3

LB Kunst/Musik/Sport (Sport)

-

-

4

LB Sachunterricht

-

-

4

LB Sachunterricht (Biblische Geschichte)

-

-

2

LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)

-

-

0

LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit)

-

-

0

Mathematik

12

4

9

Musik

2

2

-

Pädagogik

0

-

-

Philosophie

1

-

-

Physik

6

4

-

Politik

8

0

-

Psychologie

0

-

-

Religionskunde

1

2

-

Russisch

0

-

-

Sonderpädagogik

0

-

-

Sonderpäd. Fachrichtungen

-

5

4

davon:

 

 

 

- Geistigbehinderten Pädagogik

-

-

3

- Hörbehinderten Pädagogik

-

1

-

- Lernbehinderten Pädagogik

-

3

-

- Körperbehinderten Pädagogik

-

-

-

- Sehbehinderten Pädagogik

-

-

-

- Blinden Pädagogik

-

-

-

- Verhaltensgestörten Pädagogik

-

1

-

- Sprachbehinderten Pädagogik

-

-

1

Soziologie

2

-

-

Spanisch

4

2

-

Sport

2

5

-

Wirtschaftslehre

1

-

-

Berufsbildende Fachrichtungen

 

29 Fächer (inklusive hochaffiner Fächer)

davon:

 

 

 

-

Bautechnik

3

 

 

-

Chemietechnik

0

 

 

-

Elektrotechnik

1

 

 

-

Elektrotechnik/Informatik

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/
IT-Systeme

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/
Gebäudetechnik

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/
Mediensysteme

0

 

 

-

Elektrotechnik-Informatik/
Produktionssysteme

1

 

 

-

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

5

 

 

-

Gestaltungstechnik

3

 

 

-

Gesundheit

1

 

 

-

Graphische Technik

0

 

 

-

Holztechnik

1

 

 

-

Körperpflege

0

 

 

-

Land- und Gartenbauwissenschaft

0

 

 

-

Metalltechnik

2

 

 

-

Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik

1

 

 

-

Metalltechnik/Umwelttechnik

0

 

 

-

Pflegewissenschaft

2

 

 

-

Sozialwissenschaft

1

 

 

-

Technische Informatik

0

 

 

-

Textil- u. Bekleidungstechnik

0

 

 

-

Wirtschaftsinformatik

0

 

 

-

Wirtschaftswissenschaft

8

 

 

 

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Physik und Spanisch im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für den Sekundarbereich II.

(6) Sofern Plätze in einer beruflichen Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufliche Fachrichtung.

Fußnoten

1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 67 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

 

1.

Im Sekundarbereich II:

 

 

Berufliche Fachrichtungen:

Elektrotechnik-Informatik/Produktionssysteme, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften; Gestaltungstechnik, Metalltechnik/Haus- und Gebäudetechnik

 

Allgemein bildende Fächer:

Latein, Physik

2.

Im Sekundarbereich I:

Chemie, Physik, Spanisch

3.

Im Primarbereich:

keine

 

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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 25. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 421) außer Kraft.

Bremen, den 16. Januar 2008

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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