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  • Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen, zu den Ausgleichsmaßnahmen sowie den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation und zu den Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach im Lande Bremen (KapVO) vom 3. September 2024

Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen, zu den Ausgleichsmaßnahmen sowie den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation und zu den Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach im Lande Bremen (KapVO)

Veröffentlichungsdatum:03.09.2024 Inkrafttreten15.09.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 671
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen, zu den Ausgleichsmaßnahmen sowie den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation und zu den Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach im Lande Bremen (KapVO) vom 3. September 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 671)"

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juris-Abkürzung: KapVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:KapVO
Ausfertigungsdatum:03.09.2024
Gültig ab:15.09.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 671
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen, zu den Ausgleichsmaßnahmen sowie den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation und zu den Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach im Lande Bremen (KapVO)
Vom 3. September 2024
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund § 10 Nummer 2 Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz vom 21. Februar 1977 in der Fassung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 226), in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 5. Februar 2014 in der Fassung vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1607) und dem Bremischen Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323), wird verordnet:

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§ 1

Die Zahlen der zum 1. Februar 2025 einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen, in berufspraktische Anpassungslehrgänge und lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen sowie in Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungs- und Qualifikationsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst wird auf 200 festgelegt, davon in Bremen 160 und 40 in Bremerhaven.

(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze, entscheidet der Senat über eine Ausweitung.

(3) Die Zahl der Qualifikationsplätze für den Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach umfasst 40 Plätze.

(4) Diese Ausbildungsplatzzahl nach § 2 Absatz 1 verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramtstyp1 (LA)

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen (LA 1) (inklusive dem Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule - LA 2)

38

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2)

10

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen (LA 4)

91

Lehramt an berufsbildenden Schulen (LA 5)

26

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (LA 6)

35

Davon

22 in Anbindung an Fächer des LA 1 und des LA 2 (Schwerpunkt Grundschule),

10 in Anbindung an Fächer des LA 3 und des LA 2 (Schwerpunkt Sekundarschule),

3 in Anbindung an Fächer des LA 4

(5) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 4 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramt

 

 

 

 

 

Lehramt an Grundschulen2 (inklusive dem
Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule)

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/
Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/
Gesamtschule3

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen4

Lehramt an berufsbildenden Schulen

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

Unterrichtsfächer

 

 

 

 

 

Biologie5

-

2

10

1

-

Chemie

-

2

10

1

-

Deutsch6

38

3

18

2

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache7

0

1

2

1

-

Englisch

3

2

16

2

-

Französisch

-

0

10

0

-

Geografie

-

1

9

-

-

Geschichte

-

2

10

-

-

Griechisch

-

0

0

-

-

Informatik

-

-

4

1

-

Inklusive Pädagogik

1

-

-

-

-

Kunst

-

2

10

1

-

Latein

-

0

3

-

-

LB Ästhetik (Kunst)

6

-

-

-

-

LB Ästhetik (Musik)

2

-

-

-

-

LB Ästhetik (Sport)

4

-

-

-

-

LB Sachunterricht

15

-

-

-

-

Mathematik

26

3

20

4

-

Musik

-

2

9

-

-

Pädagogik

-

-

1

1

-

Philosophie

-

0

4

-

-

Physik

-

0

8

1

-

Politik

-

2

7

4

-

Psychologie

-

-

2

2

-

Religion8

3

1

6

1

-

Russisch

-

0

2

-

-

Soziologie

-

-

1

1

-

Spanisch

-

2

8

0

-

Sport

-

2

11

1

-

Türkisch

0

1

2

-

-

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

2

-

-

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

-

1

-

Wirtschaftslehre

-

-

2

1

-

Berufsbildende Fachrichtungen9

 

 

 

 

 

-

Agrarwirtschaft

-

-

-

1

-

-

Bautechnik

-

-

-

1

-

-

Elektrotechnik

-

-

-

2

-

-

Ernährung und Hauswirtschaft

-

-

-

1

-

-

Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

-

-

-

1

-

-

Gesundheit

-

-

-

2

-

-

Holztechnik

-

-

-

1

-

-

Informationstechnik

-

-

-

2

-

-

Körperpflege

-

-

-

1

-

-

Labortechnik/Prozesstechnik

-

-

-

0

-

-

Medientechnik

-

-

-

1

-

-

Metalltechnik

-

-

-

3

-

-

Pflege

-

-

-

1

-

-

Sozialpädagogik

-

-

-

3

-

-

Textiltechnik und -gestaltung

-

-

-

1

-

-

Wirtschaft und Verwaltung

-

-

-

5

-

Förderschwerpunkte im Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

 

 

 

 

 

-

Sehen

-

-

-

-

2

-

Hören

-

-

-

-

2

-

Geistige Entwicklung

-

-

-

-

6

-

Körperliche und motorische Entwicklung

-

-

-

-

3

-

Lernen

-

-

-

-

9

-

Sprache

-

-

-

-

4

-

Emotionale und soziale Entwicklung

-

-

-

-

9

(6) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter nach den Absätzen 4 und 5 Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in anderen Fächern, für die ein besonderer Bedarf festgestellt wird, im gleichen Lehramt oder in den anderen Lehrämtern vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer der Lehramtstypen 2, 3, 4 und 5 nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer des Lehramtstyps 1. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung. Können die Ausbildungsplätze der berufsbildenden Fachrichtungen und des Lehramtes an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2) nicht vollständig besetzt werden, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze im Lehramt an Gymnasien/Oberschulen.

Fußnoten

1

Lehramtstypen gemäß den Standards der Kultusministerkonferenz

2

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

3

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

4

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

5

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

6

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

7

Dieses Fach kann ausschließlich von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem BremBQFG belegt werden oder frühestens mit dem Zweiten Staatsexamen im Rahmen einer Erweiterungsprüfung absolviert werden.

8

Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach

9

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. Für die Sonderpädagogik werden bis zu vier Plätze zur Verfügung gestellt.

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§ 3

(1) Die Zahl der Qualifikationsplätze für Ausgleichsmaßnahmen und lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation wird auf 48 Plätze pro Jahr festgelegt. 24 Plätze stehen zum Einstellungstermin am 1. Februar 2025 zur Verfügung. Ein Platz umfasst eine durchschnittliche Qualifizierungsdauer von 12 Monaten. Das Staatliche Prüfungsamt stellt im Bescheid jeweils die individuelle Dauer fest. Bei Abweichungen von dem Durchschnittswert von 12 Monaten wird die Ausbildungskapazität vom Landesinstitut entsprechend verrechnet und für den nachfolgenden Einstellungstermin ausgewiesen.

(2) Sofern keine Eignungsprüfung gewählt wird, erfolgt das Vergabeverfahren entsprechend der Zulassung nach dem Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

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§ 4

Die Zahl der Qualifikationsplätze für die Qualifizierung zur Lehrbefähigung in einem Fach wird auf insgesamt 80 Plätze pro Jahr festgelegt. 40 Plätze stehen zum Einstellungstermin am 1. Februar 2025 zur Verfügung. Ein Platz umfasst eine regelhafte Qualifizierungsdauer von 18 Monaten.

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§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen und zu den Ausgleichsmaßnahmen und den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation im Lande Bremen vom 15. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 62) außer Kraft.

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