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Aufgrund der §§ 40 und 41 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes vom 13. März 1962 (SaBremR 2180-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), und der §§ 19 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBL I S. 3017) verordnet der Senat:
(1) Für die Wassergewinnungsanlage Lilienthal des gemeindeeigenen Wasserwerkes in Lilienthal wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes werden wie folgt beschrieben:
Die nordwestliche Grenze des Wasserschutzgebietes wird durch die Landesgrenze Bremen/Niedersachsen gebildet, sie verläuft von der
nordwestlichen Ecke des Flurstücks 31 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks 5 der VR Flur 317 der Gemarkung Bremen.
Die südwestliche Grenze folgt zunächst der Landesgrenze entlang des Flurstücks 5, überquert dieses dann etwa rechtwinklig zur südwestlichen Ecke des Flurstücks 12 der VR Flur 317, folgt dessen südwestlicher Grenze und weiter der südwestlichen Grenze der Flurstücke 3 und 4 der VR Flur 318 bis zum Großen Graben.
Die südöstliche bzw. östliche Grenze wird durch die westliche Böschung des Großen Grabens (Flurstück 6 der VR Flur 318 und Flurstücke 19 und 36 der VR Flur 317) gebildet; sie überquert dabei die Straße Auf der hohen Heide und die Timmersloher Landstraße sowie die beiden Flurstücke 18 und 30 der VR Flur 317. Die nördliche Grenze verläuft entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 35, 34, 33, 32 und 31 der VR Flur 317 bis zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen.
(3) Die genaue Begrenzung des Wasserschutzgebietes ergibt sich aus den Karten vom 15. September 1977 der VR Flur 317 (Maßstab 1 : 2000) und der VR Flur 318 (Maßstab 1 : 3000) der Gemarkung Bremen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und beim Senator für das Bauwesen, Bremen, Börsenhof A, Am Dom 5 A, zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.
Innerhalb des Wasserschutzgebietes sind folgende Anlagen und Maßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung verboten oder beschränkt zulässig:
Zeichenerklärung:
= verboten
= beschränkt zulässig
1. | Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kern-Energien | v | ||
2. | Grundwassergefährdende Betriebe | v | ||
3. | Industrielle Abwasserversenkung, Versenkung radioaktiver Stoffe | v | ||
4. | Ablagern von Bauschutt- und nicht auslaugbaren Abfallstoffen | bz | ||
5. | Müllkippen und Ablagerung von grundwassergefährdenden Stoffen, z. B. Öl, Teer, Phenolen, Giften, Schädlingsbekämpfungsmitteln | v | ||
6. | Untergrundberieselung, Abwasserverregnung, Abwasserverrieselung | v | ||
7. | Sickerschächte, auch für Einzelgehöfte | v | ||
8. | Versenkung von Kühlwasser | v | ||
9. | Kläranlagen |
v | ||
10. | Durchleiten von Abwasser | v | ||
11. | Ablagerung von Kunstdünger | v | ||
12. | Lagerung von Kunstdünger außerhalb von trockenen Räumen | bz | ||
13. | Gärfuttermieten, Gärfuttersilos, Düngerstätten |
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| a) | mit undurchlässiger Sohle und bei schadloser Beseitigung der anfallenden Flüssigkeiten | bz | |
| b) | andere | v | |
14. | Vergraben von Tierleichen | v | ||
15. | Neuanlage von geschlossenen Wohn- und Wochenendhaussiedlungen und Gewerbegebieten |
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| a) | ohne Kanalisation | v | |
| b) | mit Kanalisation |
bz | |
16. | Einzelbebauung, z. B. Wohnungen, Stallungen und gewerbliche Betriebe sowie Veränderungen an der vorhandenen Bebauung | bz | ||
17. | Badeanstalten, Zelt-, Lager- und Campingplätze, Sportplätze | v | ||
18. | Erweiterung des öffentlichen Straßennetzes (mit Ausnahme von Wirtschaftswegen) | bz | ||
19. | Rohrleitungen zum Befördern grundwassergefährdender Stoffe | v | ||
20. | Behälter für Heizöl und andere grundwassergefährdende Stoffe |
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| a) | bei unterirdischer Lagerung und einem Rauminhalt |
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| aa) | bis zu 40 000 l | v |
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| bb) | von mehr als 40 000 l |
v |
| b) | bei oberirdischer Lagerung und einem Rauminhalt |
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| aa) | bis zu 100 000 l | bz |
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| bb) | von mehr als 100 000 l | v |
21. | Errichtung und Betrieb von Tankstellen und Tanklagern mit Behältern | (wie Nr. 20) | ||
22. | Waschen von Kraftfahrzeugen, deren Halter außerhalb der Schutzzone wohnen, sowie gewerbsmäßiges Wagenwäschen | v | ||
23. | Erdaufschlüsse, z. B. Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Bohrungen | v | ||
24. | Bergbau | v | ||
25. | Flugplätze, Übungsplätze und sonstige militärische Anlagen | v | ||
26. | Friedhöfe | v |
(1) Die obere Wasserbehörde kann zur Befreiung von den Verboten des § 2 Ausnahmen zulassen.
(2) Die nach § 2 beschränkt zulässigen Handlungen dürfen nur mit Erlaubnis der Wasserbehörde vorgenommen werden.
Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn eine der dort genannten Handlungen und Maßnahmen auf die durch diese Verordnung geschützte Wasserversorgungsanlage nachteilig einwirken kann und diese Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen nicht verhütet werden können.
Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig vorhanden sind, jedoch den Bestimmungen des § 2 nicht entsprechen, bleiben weiter zugelassen. Die Wasserbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserwerksträger jederzeit die Beseitigung oder Änderung verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung es erforderlich macht.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in dem Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, daß Beauftragte des Wasserwerksträgers und der Wasserbehörde nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu überprüfen und erforderlichenfalls folgende Maßnahmen durchzuführen:
Anlage und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsstellen,
Entnahme von Bodenproben,
Aufstellung von Hinweisschildern,
Lagerung von Hilfsstoffen zur Sicherung des Grundwassers.
Bei Gefahr im Verzuge bedarf es einer vorherigen Ankündigung nicht.
§ 22 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 144 des Bremischen Wassergesetzes bleiben unberührt.
Soweit eine mit dieser Verordnung getroffene Anordnung eine Enteignung darstellt, ist dafür Entschädigung zu leisten. Im übrigen gelten die §§ 49 bis 53 des Bremischen Wassergesetzes.
Die Vornahme einer nach § 2 verbotenen oder einer beschränkt zulässigen Handlung ohne Erlaubnis kann nach Maßgabe des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100 000,-- DM geahndet werden.