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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
(1) Die Sprachstandsfeststellung erfolgt durch ein geeignetes Testverfahren bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden. Als im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werdende Kinder gelten Kinder, die im laufenden Kalenderjahr das fünfte Lebensjahr vollenden.
(2) Die Sprachstandsfeststellung wird in der Stadtgemeinde Bremen im Auftrag der Senatorin für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Auftrag des Magistrats in Grundschulen und in Kindertageseinrichtungen durchgeführt.
(3) Die Sprachstandsfeststellung kann durch einen sprachdiagnostischen Befund, ausgestellt von einer wissenschaftlichen Fachkraft mit entsprechender Ausbildung, auf Antrag und Kosten der Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Dieser Befund muss eine Einschätzung zum Förderbedarf des Kindes enthalten. Die Ergebnisse des Befundes, insbesondere die phonologische Bewusstheit und das Verständnis der deutschen Sprache, sind durch ein wissenschaftlich erprobtes Verfahren zu erheben.
(1) Die verpflichtende vorschulische Sprachförderung findet in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Grundschule statt.
(2) Kurz vor oder nach der Einschulung werden alle Kinder, bei denen die vorschulische Sprachstandsfeststellung nach § 2 einen Förderbedarf ausgewiesen hat, noch einmal getestet. Gleiches gilt für Kinder, von denen kein vorschulisches Sprachstandsfeststellungsergebnis vorliegt. Die Teilnahme ist verpflichtend.
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach der Testung nach § 3 Absatz 2 Förderbedarf aufweisen, werden in der Grundschule gefördert.
(2) Schülerinnen und Schüler, die der ersten Jahrgangsstufe zugeordnet worden sind und die an der Sprachstandsfeststellung und Förderung ihres Jahrgangs nicht teilgenommen haben, zum Zeitpunkt der Sprachstandsfeststellung nicht in einer der beiden Stadtgemeinden gemeldet waren und zum Zeitpunkt ihrer Einschulung über keine oder erheblich unvollständige deutsche Sprachkenntnisse verfügen, werden einem Sprachförderkurs zugewiesen, der schulübergreifend organisiert sein kann. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die der zweiten bis vierten Jahrgangsstufe zugeordnet worden sind und die nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können.
(3) Die Teilnahme an dem Sprachförderkurs nach Absatz 2 ist verpflichtend, bis die Schülerin oder der Schüler nach Feststellung durch die Kursleiterin oder den Kursleiter dem Unterricht ohne in der Sprache begründete erhebliche Schwierigkeiten wird folgen können. Die Teilnahme soll sechs Monate nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Verweildauer in den Sprachfördermaßnahmen bis zu weiteren sechs Monaten erfolgen. Hierüber entscheidet die Schulleitung. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt die Schülerin oder der Schüler in den Jahrgang, dem sie oder er zugeordnet worden ist.
(1) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II, die nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können, müssen einen Sprachförderkurs im Sinne des § 4 Absatz 2 besuchen. Die Teilnahme an dem Sprachförderkurs ist verpflichtend, bis die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht ohne in der Sprache begründete erhebliche Schwierigkeiten wird folgen können.
(2) In der Sekundarstufe I und II soll die Teilnahme zwölf Monate nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Verweildauer in den Sprachfördermaßnahmen bis zu weiteren zwölf Monaten erfolgen. Hierüber entscheidet die Schulleitung. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt die Schülerin oder der Schüler in den Jahrgang, dem sie oder er zugeordnet worden ist.