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Aufgrund des § 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 107 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481), verordnet der Senat:
(1) Bei den Amtsgerichten Bremen und Bremerhaven werden Schiffsbauregister geführt.
(2) Das Bauwerk eines Seeschiffes ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
(3) Das Bauwerk eines Binnenschiffes ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen über die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25. Juni/6. Juli 1976, dem die Bürgerschaft (Landtag) durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 269) zugestimmt hat, nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt*.
(2) Gleichzeitig treten für das Land Bremen außer Kraft:
Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Führung des Binnenschiffsregisters vom 12. August 1939 (Deutsche Justiz S. 1361);
die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Führung des Schiffsbauregisters vom 11. Januar 1941 (Deutsche Justiz S. 132);
die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Führung des Seeschiffsregisters vom 15. Dezember 1942 (Deutsche Justiz S. 820);
die Verwaltungsanordnung des Senators für Justiz und Verfassung vom 13. Februar 1952.
Beschlossen, Bremen, den 13. Dezember 1976
Der Senat
[Gemäß der Bekanntmachung vom 31. Januar 1977 (Brem.GBl. S. 107) ist das Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen über die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25. Juni/6. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 269) am 14. Januar 1977 in Kraft getreten.]