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Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde

Veröffentlichungsdatum:04.09.2001 Inkrafttreten05.09.2001
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 261
Gliederungsnummer:400-a-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde vom 7. August 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 261)"

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juris-Abkürzung: EheAufhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 400-a-4
juris-Abkürzung:EheAufhV BR
Ausfertigungsdatum:07.08.2001
Gültig ab:05.09.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 261
Gliederungs-Nr:400-a-4
Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe
durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde
Vom 7. August 2001
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für den Bezirk

1.

des Amtsgerichts Bremen das Standesamt Bremen-Mitte,

2.

des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Standesamt Bremen-Nord,

3.

des Amtsgerichts Bremerhaven das Standesamt Bremerhaven.


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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. August 2001

Der Senat

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