Sie sind hier:
  • Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde vom 7. August 2001

Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde

Veröffentlichungsdatum:04.09.2001 Inkrafttreten05.09.2001
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 261
Gliederungsnummer:400-a-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde vom 7. August 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 261)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: EheAufhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 400-a-4
juris-Abkürzung:EheAufhV BR
Ausfertigungsdatum:07.08.2001
Gültig ab:05.09.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 261
Gliederungs-Nr:400-a-4
Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe
durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde
Vom 7. August 2001
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für den Bezirk

1.

des Amtsgerichts Bremen das Standesamt Bremen-Mitte,

2.

des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Standesamt Bremen-Nord,

3.

des Amtsgerichts Bremerhaven das Standesamt Bremerhaven.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. August 2001

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.