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Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145, 146, 147 a und 147 b der Gewerbeordnung, ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(3) § 14 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 151 - 45-c-68), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. August 1994 (Brem.GBl. S. 245) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Beschlossen, Bremen, den 25. Juni 1996
Der Senat