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Aufgrund des § 64a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. 1989 S. 25 - 221-a-1) wird verordnet:
(1) Die Genehmigung zur Führung eines ausländischen Hochschulgrades oder eines entsprechenden staatlichen Grades wird durch den Senator für Bildung und Wissenschaft als Einzelfallgenehmigung auf Antrag des Berechtigten (§§ 2 bis 6) erteilt, soweit nicht eine allgemeine Genehmigung in § 7 erklärt ist,
(2) Ein ausländischer Hochschulgrad im Sinne des Gesetzes ist eine Bezeichnung, die Absolventen einer in dem betreffenden Lande anerkannten Hochschule aufgrund eines Examens von der Hochschule oder von der zuständigen staatlichen Stelle durch Verleihungsakt oder durch gesetzliche Regelung zuerkannt worden ist und nach dem Recht des betreffenden Landes einen Hochschulgrad darstellt.
(3) Ein ausländischer staatlicher Grad im Sinne des Gesetzes ist eine Bezeichnung, die Absolventen einer in dem betreffenden Lande anerkannten Hochschule aufgrund einer staatlichen Abschlußprüfung anstelle eines im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehenen Hochschulgrades von der zuständigen staatlichen Stelle durch Verleihungsakt oder durch gesetzliche Regelung zuerkannt worden ist.
(1) Antragsberechtigt ist, wer seine Hauptwohnung im Gebiet des Landes Bremen hat. Der Nachweis der Hauptwohnung ist durch eine Meldebescheinigung der örtlich zuständigen Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob der Antragsteller bereits früher im Lande Bremen, oder in einem anderen Bundesland eine Genehmigung zur Führung des ausländischen Grades beantragt hat.
(3) Genehmigungsentscheidungen der zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder des Landes Berlin gelten auch im Lande Bremen. Liegen solche Entscheidungen vor, so erfolgt eine neue Sachentscheidung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft nur, wenn der Antragsteller
zwischenzeitlich seine Hauptwohnung im Lande Bremen genommen hat
und
die Aufhebung des bereits ergangenen Bescheides eines anderen Landes erwirkt oder durch Rückgabe der Urkunde gegenüber diesem Land auf dessen Führungsgenehmigung verzichtet hat.
(1) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
die Urkunde über die Verleihung des Grades oder das sonstige Besitzzeugnis;
bei fremdsprachlichen Urkunden eine von einem beeidigten oder amtlich zugelassenen Übersetzer oder Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzung;
eine Meldebescheinigung gemäß § 2 Abs. 1;
bei zwischenzeitlicher Namensänderung eine amtliche Urkunde über die Namensänderung;
die Erklärung nach § 2 Abs. 2;
bei Berechtigten nach § 92 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) der Vertriebenenausweis oder die sonstige Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 4.
(2) Urkunden sind grundsätzlich in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals vorzulegen.
(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, insbesondere das Zeugnis der Hochschulreife, das Zeugnis des Studienabschlusses, das Notenverzeichnis der Studienabschlußprüfung oder das Studienbuch, verlangen oder eine von Absatz 1 Nr. 2 abweichende Form der Übersetzung zulassen oder auf sie verzichten.
(4) Bei Graden, die wegen wissenschaftlicher Verdienste oder besonderer Verdienste um die Wissenschaft verliehen worden sind, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft nähere Nachweise über die Art dieser Verdienste verlangen.
(5) § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), bleibt unberührt.
Der Senator für Bildung und Wissenschaft soll vor der Entscheidung über einen Antrag eine gutachtliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder einholen, es sei denn, es liegt bereits ein generelles Gutachten oder ein Gutachten in einem gleich gelagerten Fall vor oder der Antrag fällt unter eine staatliche Äquilvalenzvereinbarung.
(1) Die Erteilung der Genehmigung zur Führung eines ausländischen Hoschschulgrades setzt voraus, daß der ausländische Grad von einer Hochschule verliehen wurde, die zum Zeitpunkt seiner Verleihung einer deutschen Hochschule gleichwertig sowie berechtigt war, akademische Grade aufgrund allgemein beurteilungsfähiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen zu verleihen.
(2) Die Gleichwertigkeit der ausländischen Hochschulen im Sinne des Absatz 1 ist gegeben, wenn die Hochschule im Zeitpunkt der Verleihung des Grades nach Rechtsstellung, Aufgaben, Regelungen über das Studium, die Studieninhalte und die Studienabschlüsse, nach den Zugangsvoraussetzungen zum Studium, den mit den Abschlüssen verbundenen Berufsbefähigungen und den Einstellungsvoraussetzungen der Hochschullehrer im wesentlichen den für die Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Rechtsvorschriften entsprach.
(3) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 kann abweichend von Absatz 2 in der Regel als gegeben gelten, wenn die Hochschule nach den maßgeblichen Bestimmungen des betreffenden Landes anerkannt war und der erforderliche Qualitätsstandard der Hochschule aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des betreffenden Landes gewährleistet war; fehlen solche gesetzliche Bestimmungen oder enthalten sie keine ausreichenden Kriterien im Hinblick auf die Gleichwertigkeit, so muß der erforderliche Qualitätsstandard durch die Vollmitgliedschaft einer dafür maßgeblichen und allgemein anerkannten Hochschulorganisation gewährleistet sein.
(4) Die Genehmigung zur Führung eines ausländischen staatlichen Grades setzt voraus, daß dieser Grad aufgrund von Studienleistungen und einer Abschlußprüfung an einer Hochschule, die den Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 entsprach, von einer nach den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Landes hierfür zuständigen Stelle verliehen worden ist.
(5) Die Genehmigung zur Führung von Bezeichnungen, die keine Hochschulgrade oder staatlichen Grade nach § 1 Abs. 2 oder 3 sind, aber den Anschein erwecken, ein solcher zu sein, ist ausgeschlossen.
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft stellt über die Genehmigung eine Urkunde aus, in der er die Form der Führung des ausländischen Grades festlegt. Die Herkunft des Grades wird durch die Hinzufügung der ausländischen gradverleihenden Institution kenntlich gemacht. An die Stelle der verleihenden Institution kann auf Antrag die Landesbezeichnung entsprechend der Übersicht über ausländische Nationalitätskennzeichen treten.
(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft genehmigt die Führung des ausländischen Grades in der Originalform mit der im Herkunftsland üblichen Abkürzung. Gibt der ausländische Grad in der Originalform keinen hinreichenden Aufschluß über die Art der Qualifikation des Antragstellers, erhält er einen Zusatz in möglichst wörtlicher Übersetzung.
(3) Die Beifügung der Herkunftsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt, wenn ein ausländischer Grad aufgrund des § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, wegen Gleichwertigkeit mit einem deutschen Grad in diesen umgewandelt wird. Die Berechtigung nach Satz 1 wird durch den Bundesvertriebenenausweis oder eine Urkunde über die Gleichstellung nachgewiesen.
(1) Allgemein und unmittelbar durch diese Rechtsverordnung wird die Führung ausländischer Grade in folgenden Fällen genehmigt:
Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sich im amtlichen Auftrag oder nur vorübergehend und nicht nur zu Erwerbszwecken im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, dürfen einen ihnen ordnungsgemäß verliehenen ausländischen Grad in der Originalform führen.
Die in Anlage 1 genannten ausländischen Hochschulgrade dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen und Maßgaben geführt werden.
Die in Anlage 2 genannten Ingenieurgrade von Hochschulen in Polen, Rumänien, der Sowjetunion und der Tschechoslowakei dürfen unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen und Maßgaben geführt werden.
Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann seine Zustimmung zur Führung eines ausländischen Grades im Einzelfall widerrufen, wenn der Berechtigte den Grad in einer anderen als der gemäß §§ 6 und 7 festgelegten Form führt; dies gilt auch für die Weglassung vorgeschriebener Herkunftsbezeichnungen. Im übrigen gelten die Vorschriften des bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3), geändert durch Gesetz vom 4. April 1979 (Brem.GBl. S. 123).