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Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) wird vom Senat verordnet:
(1) Die Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte und des Landesarbeitsgerichts sind mit Urkundsbeamten zu besetzen.
(2) Zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nur ernannt werden, wer die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit oder für den gehobenen Justizdienst abgelegt hat.
(3) Die näheren Vorschriften über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Arbeitsgerichtsbarkeit erläßt die Senatskommission für das Personalwesen im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit und dem Senator für Justiz und Verfassung.
Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die sich am Tage der Verkündung des Gesetzes mindestens drei Jahre im Amt befinden, sind auf ihren Antrag als Beamte auf Widerruf zu übernehmen. Sie haben an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilzunehmen, den der Senator für Arbeit im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung und der Senatskommission für das Personalwesen einrichtet. Nach bestandener Prüfung sind sie als Beamte auf Lebenszeit anzustellen.