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Aufgrund des § 71b des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 465) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann im Geltungsbereich des Bremischen Beamtengesetzes Altersteilzeit nach Maßgabe des § 71b Abs. 2 des Bremisches Beamtengesetzes gewährt werden.
(2) Im Bereich des Landes und der Stadtgemeinde Bremen erfolgt die Gewährung von Altersteilzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1) Beamten in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes und Beamten in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes darf Altersteilzeit nur im Blockmodell und nur dann gewährt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit bei der Polizei Bremen nach dem 31. Dezember 2005 und bei der Feuerwehr Bremen nach dem 31. Dezember 2002 beginnen und nur in dem Umfang, wie die in den jeweiligen Produktgruppenhaushalten festgelegten Personalbedarfe für den Vollzugsdienst nicht unterschritten werden.
(2) Im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung darf in allen Produktgruppen Altersteilzeit nur gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Verwaltungsbereichs oder die Einhaltung der im Haushalt der betreffenden Produktgruppe festgelegten Finanz-, Personal- oder Leistungsziele nicht gefährdet wird. Die Gewährung der Altersteilzeit nach Satz 1 setzt voraus, dass aus Sicht des Verwaltungsbereichs der jeweiligen Produktgruppe eine Wiederbesetzung des Dienstpostens des Beamten für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung, beim Blockmodell für den Zeitraum der Freistellung, nicht erforderlich oder nach der Personal- und Finanzplanung der Produktgruppe voraussichtlich möglich ist; dabei ist insbesondere auch die Personalbudget und -zielzahlsituation der Produktgruppe zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Altersteilzeit zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Landeseigenbetrieb Justizdienstleistungen mit der Maßgabe, dass insoweit das Erreichen der Betriebsziele und die Einhaltung des Wirtschaftsplans nicht gefährdet werden darf.