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Aufgrund § 17 Abs. 5 Satz 2 und § 19 Abs. 5 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-1) verordnet der Senat:
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Mitgliedern des Ausbildungsausschusses, seiner beratenden Ausschüsse und Kommissionen und des Ständigen Prüfungsausschusses im Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen ein Sitzungsgeld in Höhe von zwanzig Deutsche Mark gezahlt.
(2) Es können bis zu zwei Sitzungen täglich abgerechnet werden. Bei der Teilnahme an einer länger als sechs Stunden dauernden Sitzung werden zwei Sitzungsgelder in Ansatz gebracht.
(3) Eine Sitzung ist abrechnungsfähig, wenn der Amtsleiter des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen dazu eingeladen hat.
(4) Die Summe der Sitzungsgelder darf je Teilnehmer den Betrag von 200,- Deutsche Mark im Monat nicht übersteigen.
Hat ein Mitglied eines Ausschusses einen Anspruch auf Tagegeld im Rahmen einer Reisekostenvergütung nach dem Bremischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung, so erhält es als Sitzungsgeld nur die Differenz zwischen dem Betrag nach § 1 und dem ihm zustehenden Tagegeld.
(1) Ansprüche auf Sitzungsgeld sind spätestens bis zum Ende des ihrer Entstehung folgenden Monats beim Amtsleiter des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen anzumelden.
(2) Das Sitzungsgeld wird auf der Grundlage der Anwesenheitsliste in der Niederschrift, die Beginn und Ende der Sitzungen ausweisen muß, gezahlt.