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Aufgrund des § 31 Abs. 7 des Gesetzes über die erste juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1997 (Brem.GBl. S.97 - 301-b-5) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2000 (Brem.GBl. S. 361), verordnet der Senat:
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten während ihres Vorbereitungsdienstes eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus
einem Grundbetrag von monatlich 1 383,61 Euro und
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bremischen Besoldungsgesetzes.
Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, besteht die Unterhaltsbeihilfe aus
einem um 20 Prozent abgesenkten Grundbetrag nach Satz 2 Nummer 1 und
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bremischen Besoldungsgesetzes.
Die Unterhaltsbeihilfe wird am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.
(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen, werden nicht gewährt.
(3) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt wie der nach dem Bremischen Besoldungsgesetz gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst. Bei der Berechnung der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(4) Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 wird auf die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit der Maßgabe angewendet, dass die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 des TV Inflationsausgleich 1 000 Euro und die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen nach § 3 des TV Inflationsausgleich jeweils 50 Euro betragen.
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.