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  • Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 26. September 2000

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Veröffentlichungsdatum:28.09.2000 Inkrafttreten18.04.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.03.2024 (Brem.GBl. S. 144)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 373
Gliederungsnummer:301-b-6
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 26. September 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. March 2024 (Brem.GBl. S. 144)"

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juris-Abkürzung: RRefUBV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 301-b-6
juris-Abkürzung:RRefUBV BR
Ausfertigungsdatum:26.09.2000
Gültig ab:01.10.2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 373
Gliederungs-Nr:301-b-6
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom 26. September 2000
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.03.2024 (Brem.GBl. S. 144)

Aufgrund des § 31 Abs. 7 des Gesetzes über die erste juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1997 (Brem.GBl. S.97 - 301-b-5) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2000 (Brem.GBl. S. 361), verordnet der Senat:

§ 1

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten während ihres Vorbereitungsdienstes eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus

1.

einem Grundbetrag von monatlich 1 383,61 Euro und

2.

einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bremischen Besoldungsgesetzes.

Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, besteht die Unterhaltsbeihilfe aus

1.

einem um 20 Prozent abgesenkten Grundbetrag nach Satz 2 Nummer 1 und

2.

einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bremischen Besoldungsgesetzes.

Die Unterhaltsbeihilfe wird am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen, werden nicht gewährt.

(3) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt wie der nach dem Bremischen Besoldungsgesetz gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst. Bei der Berechnung der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(4) Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 wird auf die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit der Maßgabe angewendet, dass die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 des TV Inflationsausgleich 1 000 Euro und die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen nach § 3 des TV Inflationsausgleich jeweils 50 Euro betragen.

§ 2

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht am Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur anteilig gezahlt.

§ 3

Die aus Nebentätigkeiten erzielten Entgelte werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie insgesamt das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigen.

§ 4

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Beschlossen,

Bremen, den 26. September 2000

Der Senat


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