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  • Verordnung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz vom 5. Juni 2012

Verordnung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz

Veröffentlichungsdatum:23.06.2012 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 270
Gliederungsnummer:26-a-5
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz vom 5. Juni 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 270), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: AufenthGHFKomV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-5
juris-Abkürzung:AufenthGHFKomV BR
Ausfertigungsdatum:05.06.2012
Gültig ab:01.07.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 270
Gliederungs-Nr:26-a-5
Verordnung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz
Vom 5. Juni 2012
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 23a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Einrichtung einer Härtefallkommission

Als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die Härtefallkommission des Landes Bremen eingerichtet.

§ 2
Zusammensetzung

(1) In die Härtefallkommission entsenden für die Dauer von jeweils zwei Jahren je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied

1.

der Senator für Inneres,

2.

die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport,

3.

der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven,

4.

die evangelische Kirche im Land Bremen,

5.

die katholische Kirche im Land Bremen,

6.

die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e. V.,

7.

der Förderverein Flüchtlingsrat e.V.,

8.

der Bremer Rat für Integration und

9.

die islamischen Religionsgemeinschaften in Bremen.

Das Mitglied nach Nummer 9 und seine Stellvertretung werden einvernehmlich durch den DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen e.V., die SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V. und den VIKZ - Verband islamischer Kulturzentren e.V. Gemeinden in Bremen entsandt.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

§ 3
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird beim Senator für Inneres eingerichtet.

§ 4
Verfahren

(1) Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Die Kommission berät und entscheidet über Einzelfälle nur auf Vorlage eines ihrer Mitglieder.

(2) In der Vorlage müssen die persönlichen Daten der Ausländerin oder des Ausländers enthalten sein. Daneben müssen alle besonderen persönlichen Lebensumstände und sonstigen Gesichtspunkte dargelegt werden, die die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten.

(3) Der Vorlage muss eine Erklärung der Ausländerin oder des Ausländers beigefügt sein, dass sie oder er mit einer Beratung ihres oder seines Falles durch die Härtefallkommission einverstanden ist.

(4) Im Einzelfall können durch Beschluss der Härtefallkommission Sachverständige hinzugezogen werden und mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.

§ 5
Ausschlussgründe

(1) Eine Behandlung als Härtefall ist ausgeschlossen, wenn

1.

sich die Ausländerin oder der Ausländer außerhalb des Bundesgebietes aufhält,

2.

eine Ausländerbehörde des Landes Bremen nicht zuständig ist,

3.

die Ausländerin oder der Ausländer nach anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel erhalten kann und die Ausländerbehörde hierüber noch nicht entschieden hat oder nach einer Entscheidung der Ausländerbehörde ein Rechtsbehelfsverfahren betrieben wird, das nicht zum Ruhen gebracht worden ist,

4.

ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und im Sinne des § 42 des Asylgesetzes bindend festgestellt werden,

5.

der Fall schon behandelt wurde, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Ausländerin oder des Ausländers geändert hat,

6.

die Ausländerin oder der Ausländer nach dem § 54 Absatz 1 oder 2 Nummer 3, 7 oder 8 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Liegt ein Ausschlussgrund vor, wird dies der Kommission von der Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt den Ausschlusstatbestand fest und unterrichtet die Kommission.

§ 6
Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Härtefallkommission tritt bei Bedarf, in der Regel einmal im Monat, zur Beratung zusammen. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(2) Berichterstatterin oder Berichterstatter im jeweiligen Einzelfall ist das vorlegende Mitglied.

(3) Die Härtefallkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(4) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

(5) Stellt die Härtefallkommission fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ihr Härtefallersuchen an den Senator für Inneres unter Darlegung der Gründe.

(6) Der Senator für Inneres unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung.

§ 7
Verpflichtungserklärung

(1) Eine Verpflichtungserklärung nach § 23a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes kann von einer oder mehreren natürlichen und juristischen Personen abgegeben werden. Sie muss auch die Versorgung der Ausländerin oder des Ausländers im Krankheitsfall sicherstellen.

(2) Die Verpflichtungsgeberin oder der Verpflichtungsgeber muss geeignete und ausreichende Nachweise darüber erbringen, dass sie oder er in der Lage ist, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz vom 12. Dezember 2005 (Brem.GBl. 2006 S. 29 - 26-a-5), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. Juni 2012

Der Senat


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