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Inhaltsübersicht: | |
Teil 1: Ausbildung | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Allgemeine Unterrichtsgrundsätze |
§ 3 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 4 | Unterrichtsfächer und Stundentafeln |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Zulassungsverfahren für Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache |
§ 7 | Zulassung |
Teil 2: Prüfung | |
§ 8 | Allgemeines |
§ 9 | Abnahme der Prüfung |
§ 10 | Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse |
§ 11 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 12 | Zulassung zur Prüfung |
§ 13 | Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter |
§ 14 | Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer |
§ 15 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 16 | Schriftliche Prüfung |
§ 17 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 18 | Mündliche Prüfung |
§ 19 | Noten |
§ 20 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 21 | Wiederholung der Prüfung |
§ 22 | Täuschung und Behinderung |
§ 23 | Versäumnis |
§ 24 | Prüfung für schulfremde Bewerber |
§ 25 | Niederschriften |
Teil 3: Schlußbestimmungen | |
§ 26 | Änderung der Ordnung für Berufsfachschulen im Lande Bremen |
§ 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
Aufgrund des § 23 Abs. 1, des § 27 Abs. 8 und des § 32 a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223-223-a-5) wird verordnet:
(1) Die kaufmännische Berufsfachschule umfaßt die Bildungsgänge
Handelsschule,
Zweijährige Höhere Handelsschule.
(2) Die Bildungsgänge der kaufmännischen Berufsfachschule haben das Ziel, in Teile der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung einzuführen. Sie vermitteln eine berufliche Grundbildung, die Fachkompetenz mit Sozial-, Methoden- und Humankompetenz verbindet.
Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Die Lernziele und die Lerninhalte aller Lernbereiche sind aufeinander zu beziehen. Die Schüler sollen grundlegende berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben und ihre Allgemeinbildung erweitern. Weiterhin sollen sie Vorstellungen über die in den Berufen des Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung zu verrichtenden Tätigkeiten gewinnen, die Grundlage einer Berufsentscheidung sein können.
Die Ausbildung in den Bildungsgängen der kaufmännischen Berufsfachschule dauert jeweils zwei Jahre. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich. Der Unterricht umfasst darüber hinaus einen Wahlpflichtbereich.
(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb der Bildungsgänge ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 und 3.
(2) Mit Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft kann
eine andere zeitliche Verteilung der in der Stundentafel je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Themenbereichen zusammengefaßt werden, wenn die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;
für ein Fach, in dem Unterricht nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Stütz- oder Förderunterricht in den anderen Fächern der Stundentafel angeboten werden;
zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht sowie Differenzierungsunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.
(3) Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Im Bildungsgang Zweijährige Höhere Handelsschule kann anstelle von Englisch oder der Zweiten Fremdsprache die Herkunftssprache gewählt werden. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung und Wissenschaft hierfür ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Schuljahres statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Unabhängig davon können die Schüler am Fremdsprachenunterricht des Bildungsgangs teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk "Nicht Gegenstand der Prüfung" ausgewiesen.
(4) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.
(1) Für die Zulassung zur Ausbildung in den Bildungsgängen der kaufmännischen Berufsfachschule gelten folgende Voraussetzungen:
für die Handelsschule: Hauptschulabschluss;
(aufgehoben)
für die Zweijährige Höhere Handelsschule:
der in der Realschule oder an der Berufsfachschule erworbene mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3. In den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache und Mathematik müssen die Noten mindestens "ausreichend" lauten; oder
die mit dem mittleren Bildungsabschluss erworbene Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe oder
ein in der Hauptschule erworbener mittlerer Bildungsabschluss (Realschulabschluss) mit einem Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache und Mathematik von 2,4 oder besser und ein befürwortendes Gutachten der Klassenkonferenz oder
der an der Gesamtschule erworbene mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss), der in den differenzierten Fächern ohne Notenunterschreitung erworben sein muss; auf dem E-Niveau muss je Fach mindestens die Note "ausreichend", auf dem G-Niveau je Fach mindestens die Note "befriedigend" erreicht worden sein. In den integriert unterrichteten Fächern muss mindestens eine Durchschnittsnote von 3,3 vorliegen.
(2) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der kaufmännischen Berufsfachschule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Bewerber, die einen Bildungsgang der kaufmännischen Berufsfachschule bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen. Dies gilt nicht für Bewerber, die den mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) in der Handelsschule erworben haben.
(4) Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Bildungsgang der kaufmännischen Berufsfachschule ist unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs bei der jeweiligen kaufmännischen Berufsfachschule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Dem Antrag ist das nach § 5 Abs. 1 geforderte Zeugnis beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.
(2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die jeweilige kaufmännische Berufsfachschule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Zeugnisse und Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
(3) Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.
(1) Die Bildungsgänge Handelsschule und Zweijährige Höhere Handelsschule schließen mit einer Prüfung ab.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft,
der Schulleiter,
der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule oder der Klassenlehrer
die Lehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
ein Vertreter der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle als Beauftragter der Arbeitgeber,
ein Beauftragter der Arbeitnehmer.
Den Vorsitz hat der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft oder ein von ihm benannter Vertreter. Der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft beruft das unter Nummer 5 genannte Mitglied auf Vorschlag der genannten Stelle und das unter Nummer 6 genannte Mitglied auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Arbeitnehmervertretungen.
(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,
ein Lehrer, der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
ein weiterer fachkundiger Lehrer.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag des Schulleiters vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuß sorgt dafür, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 22 und 23 bekanntzugeben.
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuß legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
Spätestens zu Beginn des letzten Schulhalbjahres legt die kaufmännische Berufsfachschule fest, welches Fach schriftliches Prüfungsfach nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e werden soll.
(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang der kaufmännischen Berufsfachschule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung des Schulhalbjahres, in dem das Fach zuletzt erteilt wurde. Bei Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Fremdsprache berücksichtigt, in der sie geprüft werden.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich
im Bildungsgang | auf die Fächer |
---|---|
1. Handelsschule | a) Deutsch, |
| b) Fremdsprache, |
| c) Wirtschaftslehremit Wirtschaftspraxis, |
| d) Rechnungswesen einschließlich Datenverarbeitung; |
2. Zweijährige Höhere Handelsschule | a) Deutsch, |
| b) Englisch, |
| c) Mathematik, |
| d) Betriebswirtschaftslehre, |
| e) Rechnungswesen oder Datenverarbeitung/Organisationslehre. |
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt
im Bildungsgang Handelsschule in den Fächern nach Absatz 1 Nr. 1 jeweils 180 Minuten;
im Bildungsgang Zweijährige Höhere Handelsschule in den Fächern Deutsch und Betriebswirtschaftslehre jeweils 240 Minuten und in den Fächern Englisch, Mathematik, Rechnungsweswen und Datenverarbeitung/Organisationslehre jeweils 180 Minuten.
(3) Der Schulleiter legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Die Aufgabenvorschläge im Fach Deutsch enthalten jeweils zwei Themen zur Wahl des Prüflings. Aus diesen Vorschlägen wählt der Senator für Bildung und Wissenschaft jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.
(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referent beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des Schulleiters einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Spätestens am siebten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung
bei welchen Prüflingen er nach § 8 Abs. 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden,
wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehören.
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei dessen Verhinderung, ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlußfassung dürfen Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuß dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf Verlangen der Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet oder
die Endnote in zwei Fächern mit einem Stundenumfang laut Stundentafel von je drei oder mehr Wochenunterrichtsstunden "mangelhaft" lautet; oder
die Endnote in zwei Fächern im übrigen "mangelhaft" lautet und ein Ausgleich für beide Fächer nicht gegeben ist. Ein Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Endnote in zwei Fächern mindestens "befriedigend" lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer, für die laut Stundentafel drei oder mehr Wochenunterrichtsstunden vorgesehen sind, gleichgestellt; oder
die Endnote in mehr als zwei Fächern "mangelhaft" lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Schüler das Ziel des Bildungsgangs erreicht, erhält er ein Abschlußzeugnis. Das Abschlußzeugnis für den Bildungsgang Handelsschule enthält einen Vermerk über die Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses (Realschulabschluß). Das Abschlußzeugnis für den Bildungsgang Zweijährige Höhere Handelsschule enthält einen Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit der Angabe der errechneten Durchschnittsnote. Hat der Prüfling das Ziel des Bildungsgangs nicht erreicht und verläßt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis.
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am Unterricht des zweiten Schuljahres teil.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Schulleiter oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Schulleiter oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(1) Zur Prüfung kann auch ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht eines Bildungsganges der kaufmännischen Berufsfachschule teilgenommen hat, wenn er
während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 erfüllt und
glaubhaft macht, daß Art und Umfang seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsganges möglich gewesen wäre.
(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Bewerber abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 im gleichen Umfang zulassen, wie dies § 5 Abs. 3 vorsieht.
(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer kaufmännischen Berufsfachschule bis zum 1. März jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,
der Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Schule.
(6) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Bewerber über seine Person aus.
(7) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die praktisch oder schriftlich geprüft wurden.
(8) Im Prüfungsverfahren gilt § 13 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.
(9) Wer als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlußzeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so erhält er eine entsprechende Bescheinigung. Abschlußzeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: "Herr/Frau ... hat die Prüfung als schulfremde(r) Bewerber(in) abgelegt."
(10) Für schulfremde Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
den Sitzplan der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Ordnung für die Abschlußprüfung der kaufmännischen Berufsfachschulen (Handelsschule, Einjährige Höhere Handelsschule, Zweijährige Höhere Handelsschule) im Lande Bremen vom 15. September 1980 (Brem.GBl. S. 231-223-k-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1983 (Brem.GBl. S. 469),
die Stundentafel für die Zweijährige Handelsschule vom 7. November 1980 (BrSBl. C.9.4.4),
die Stundentafel für die Einjährige Höhere Handelsschule vom 7. November 1980 (BrSBl. C.9.4.4),
die Stundentafel für die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 7. August 1981 (BrSBl. C.9.4.4).
(3) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Zulassung zur kaufmännischen Berufsfachschule beantragt hat, wird nach den bisher gültigen Bestimmungen zugelassen, wenn diese für ihn günstiger sind.
(4) Bildungsgänge, die vor dem 1. August 1994 begonnen haben, werden nach den bisher gültigen Bestimmungen zu Ende geführt.
Bremen, den 5. September 1994
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die kaufmännische Berufsfachschule Bildungsgang: Handelsschule
| Unterrichts- | |||
| 1. | 2. | ||
| Schuljahr | |||
Pflichtbereich | ||||
Fachrichtungsüber- | ||||
Deutsch | 320 | 320 | ||
Fremdsprache | ||||
Mathematik | 120 | 120 | ||
Politik | 80 | 80 | ||
Sport | 80 | 80 | ||
| 600 | 600 | ||
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | ||||
Wirtschaftslehre mit | 200 | 240 | ||
Informationsverarbeitung |
320 | 320 | ||
|
|
| ||
- Rechnungswesen einschließ- |
|
| ||
- Textverarbeitung |
|
| ||
| 520 | 520 | ||
Wahlpflichtbereich |
|
| ||
| 160 | 160 | ||
| 160 | 160 | ||
Gesamtstunden Schüler |
1280 | 1280 | ||
Gesamtstunden Lehrer | 1280 | 1280 |
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für den Bildungsgang
Zweijährige Höhere Handelsschule
| Unterrichtsstunden pro Jahr | ||
Fächer | 1. | 2. | |
Pflichtbereich | Schuljahr | Schuljahr | |
|
|
| |
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich |
|
| |
Deutsch | 120 | 120 | |
Politik | 80 | 80 | |
Sport | 80 | 80 | |
Englisch | 120 | 120 | |
Zweite Fremdsprache | 120 | 80 | |
Mathematik | 120 | 120 | |
Naturwissenschaften | 80 | 40 | |
| 720 | 640 | |
Fachrichtungsbezogener Lernbereich |
|
| |
Betriebswirtschaftslehre |
120 | 120 | |
Rechnungswesen | 120 | 120 | |
Bürowirtschaft/Lernbüro | 120 | 120 | |
Textverarbeitung | 80 | - | |
Datenverarbeitung/Organisationslehre | 80 | 80 | |
| 520 | 440 | |
Wahlpflichtbereich | - | 120 | |
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 1 240 | 1 200 | |
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 1 240 | 1 200 | |
Teilung | 120 | 120 |