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Verordnung über die Kontaktstelle für die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Veröffentlichungsdatum:08.10.2002 Inkrafttreten01.12.2002
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 508
Gliederungsnummer:13-e-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Kontaktstelle für die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen vom 24. September 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 508)"

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juris-Abkürzung: EuJusNetzKoStBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 13-e-1
juris-Abkürzung:EuJusNetzKoStBestV BR
Ausfertigungsdatum:24.09.2002
Gültig ab:01.12.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 508
Gliederungs-Nr:13-e-1
Verordnung über die Kontaktstelle für die Einrichtung eines
Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen
Vom 24. September 2002
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die Aufgaben der Kontaktstelle im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) nimmt der Präsident des Landgerichts Bremen wahr.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. September 2002

Der Senat

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