|
|
Diese Rechtsverordnung gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen (Aufträge), mit Ausnahme von Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Tariftreue- und Vergabegesetzes, von Bauaufträgen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f des Tariftreue- und Vergabegesetzes und der in § 2 Absatz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes genannten Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes (Auftraggeber).
(1) Im Land Bremen wird eine Sonderkommission für die zentralisierte Überprüfung der Einhaltung der Mindestentgeltvereinbarungen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes zu treffen sind, eingerichtet. Die Sonderkommission agiert als Servicestelle für alle Auftraggeber.
(2) Mitglieder der Sonderkommission sind die Senatsressorts, die Senatskanzlei sowie der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Jedes Mitglied entsendet jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in die Sonderkommission. Beschlüsse der Mitglieder sollen einstimmig erfolgen.
(3) Die Geschäftsführung der Sonderkommission wird der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa übertragen. Die Geschäftsführung wird durch eine bei ihr oder ihm eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.
(4) Die Sonderkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beschluss der Mitglieder hierüber erfolgt einstimmig.
(1) Die Sonderkommission hat die Aufgabe, die Einhaltung der mit den Unternehmen getroffenen Mindestentgeltvereinbarungen stichprobenartig zu kontrollieren. Auf Anforderung kann die Sonderkommission auch anlassbezogene Kontrollen durchführen und von Auftraggebern eigeninitiativ eingeleitete Kontrollen begleiten.
(2) Gegenstand der Kontrolle sind die Arbeitsbedingungen, zu deren Gewährung sich ein Auftragnehmer nach Maßgabe der § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 des Tariftreue- und Vergabegesetzes sowie ein Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes verpflichtet hat. Zudem werden die Mitwirkungspflichten des kontrollierten Unternehmens nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Buchstabe a und b des Tariftreue- und Vergabegesetzes sowie die ordnungsgemäße Beauftragung von Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen, oder von Verleihunternehmen nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes überprüft.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben obliegt der Sonderkommission die vollständige Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen sowie die Auswertung und Bewertung der jeweiligen Kontrollergebnisse. Die operative Umsetzung der Aufgaben erfolgt innerhalb der Sonderkommission durch die Geschäftsführung und die sie unterstützende Geschäftsstelle. Die Geschäftsführung unterrichtet die Mitglieder der Sonderkommission in regelmäßigen Abständen über die abgeschlossenen Kontrollen; diese Mitteilungen werden Bestandteil des Tätigkeitsberichtes nach § 16 Absatz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes.
(4) Näheres zu dem Aufgabenbereich der Sonderkommission, insbesondere zu der Zuweisung von Aufgaben an die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle, regelt die Sonderkommission in ihrer Geschäftsordnung.
(1) Die Sonderkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben für die vollständige Umsetzung der Kontrollen, einschließlich der Aussprache von Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne des § 17 Absatz 2 und 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes, zuständig. Soweit nach dem Ergebnis einer Kontrolle die Voraussetzungen eines Ausschlusses von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen im Sinne des § 17 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes erfüllt sind, entscheidet die Sonderkommission auch über eine Eintragung in das Register gemäß § 8 und prüft erforderlichenfalls die Voraussetzungen für eine Selbstreinigung gemäß § 11. Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Sonderkommission nach § 16 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung und anderen öffentlichen Stellen, insbesondere den Gewerbeämtern, den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie mit den auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge eingerichteten Sozialkassen zusammen.
(2) Die Sonderkommision kann für alle Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich nach dieser Rechtsverordnung betreffen, einheitliche Vertragsbedingungen sowie Verfahrens- und Formvorschriften erlassen, die für alle Auftraggeber verbindlich sind.
(3) Näheres zum Zuständigkeitsbereich, insbesondere zu der Zuweisung von Aufgaben an die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle, regelt die Sonderkommission in ihrer Geschäftsordnung.
(1) Jeder zu kontrollierende Auftrag erhält ein eigenes Kontrollverfahren. Im Rahmen eines Kontrollverfahrens ermittelt die Sonderkommission alle notwendigen Tatsachen, die für eine vollständige Überprüfung der Einhaltung der Mindestentgeltvereinbarungen erforderlich sind. Jedes Kontrollverfahren beinhaltet in der Regel mindestens eine Vor-Ort-Begehung, bei der eine qualifizierte Befragung aller am Ort der Auftragsausführung angetroffenen Personen zu ihren Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen und eine Inaugenscheinnahme aller Ausführungshandlungen stattfindet. Weiterer wesentlicher Bestandteil des Kontrollverfahrens ist die Einsichtnahme in alle für die Tatsachenermittlung relevanten Unterlagen des kontrollierten Unternehmens.
(2) Der betroffene Auftraggeber ist im Rahmen eines Kontrollverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet. Zu den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zählen insbesondere die Bereitstellung einer fachlich zuständigen Ansprechperson für die Dauer des Kontrollverfahrens, die Zurverfügungstellung aller von der Sonderkommission benötigten Informationen und Unterlagen über den Auftrag, die Beteiligung an der Planung einer Vor-Ort-Begehung, die Zutrittsverschaffung zum Ort der Auftragsausführung sowie die Beteiligung an Gesprächen der Sonderkommission mit den kontrollierten Unternehmen.
(1) Im Land Bremen wird ein Register eingerichtet, in das Unternehmen eingetragen werden, die nach § 17 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes von der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Bremen ausgeschlossen werden können.
(2) Das Register wird bei der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa in Form einer Datenbank geführt (registerführende Stelle).
(3) Im Register werden die nach § 8 Absatz 4 übermittelten Daten gespeichert.
(1) Die Befugnis zur Vornahme von Eintragungen in das Register liegt bei dem betroffenen Auftraggeber und bei der Sonderkommission (eintragende Stelle).
(2) Vor einer Eintragung in das Register stellt die eintragende Stelle die für eine Eintragung gemäß § 17 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes notwendigen Voraussetzungen fest und informiert das betroffene Unternehmen unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme über den Inhalt der geplanten Eintragung. Im weiteren Verfahrensgang trifft die eintragende Stelle ihre Eintragungsentscheidung unter vollständiger Berücksichtigung aller bis dahin bekannter Tatsachen.
(3) Eine Registereintragung unterbleibt, wenn das betroffene Unternehmen vor Eintragung eine erfolgreich durchgeführte Selbstreinigung nachweist oder wenn vor Eintragung neue Tatsachen bekannt werden, unter deren Berücksichtigung die notwendigen Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; § 11 gilt entsprechend.
(4) Zum Vollzug einer Eintragungsentscheidung gibt die eintragende Stelle der registerführenden Stelle das einzutragende Unternehmen unverzüglich unter Mitteilung der folgenden Daten bekannt:
vollständige Bezeichnung des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen selbständigen Niederlassung eines Unternehmens mit Anschrift,
Gewerbezweig oder Branche,
Handelsregisternummer, soweit vorhanden,
Beginn und Ende des Eintragungszeitraums,
Rechtsgrundlage für eine Eintragung,
Bezeichnung der eintragenden Stelle,
Datum und Aktenzeichen oder Vergabenummer des Vorgangs,
Name und Rufnummer der bearbeitenden Person.
Die registerführende Stelle nimmt die ihr mitgeteilten Daten unverzüglich in das Register auf.
(5) Die eintragende Stelle unterrichtet das von ihr einzutragende Unternehmen über die erfolgte Eintragung und über die der registerführenden Stelle gemeldeten Daten.
(6) Soweit vor Ablauf des Eintragungszeitraums weitere Verstöße im Sinne des § 17 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes von der eintragenden Stelle festgestellt werden, kann anstelle einer neuen Eintragung auch eine bestehende Eintragung verlängert werden.
(1) Auftraggeber sind berechtigt, Abfragen bei der registerführenden Stelle zu stellen.
(2) Vor Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber durch Abfrage bei der registerführenden Stelle festzustellen, ob der für den Zuschlag vorgesehene Bieter oder sämtliche Mitglieder einer für den Zuschlag vorgesehenen Bietergemeinschaft sowie das für den vom Zuschlag vorgesehenen Bieter bereits benannte Nachunternehmen, einschließlich Einzelunternehmen, oder Verleihunternehmen in dem Register eingetragen sind. Die Abfrage nach Satz 1 steht bei Aufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 10 000 Euro im Ermessen des Auftraggebers.
(3) Die registerführende Stelle gleicht die abgefragten Daten mit den abgespeicherten Daten im Register ab und teilt dem Auftraggeber unverzüglich das Ergebnis mit. Erhält der Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen ab Abfrage keine Mitteilung, so kann er davon ausgehen, dass keine Eintragung im Register vorliegt.
(4) Der Auftraggeber entscheidet nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme am konkreten Vergabeverfahren und über die Versagung des Einsatzes eines Nachunternehmens, einschließlich Einzelunternehmen, oder Verleihunternehmens im Rahmen der Auftragsausführung. Der Auftraggeber hat dem betroffenen Unternehmen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Nach Ablauf des Eintragungszeitraums werden alle nach § 8 Absatz 4 gespeicherten Daten unverzüglich aus dem Register gelöscht.
(2) Eine nachträgliche Verkürzung des Eintragungszeitraums ist möglich, soweit nach Eintragung neue Tatsachen bekannt werden, unter deren Berücksichtigung eine reduzierte Eintragungsentscheidung erfolgt wäre; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Sonderkommission kann Informationen über Registereintragungen bis zu drei Jahre ab dem Tag der Eintragung aufbewahren.
(1) Die Selbstreinigung kann sowohl vor als auch nach Eintragung in das Register durchgeführt werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Selbstreinigung findet § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend Anwendung.
(2) Die eintragende Stelle hat spätestens im Rahmen der Information nach § 8 Absatz 2 Satz 1 auf die Möglichkeit der Selbstreinigung hinzuweisen. Eine Selbstreinigung erfolgt auf Veranlassung des betroffenen Unternehmens in eigener Verantwortung.
(3) Die eintragende Stelle bewertet die vom Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei auch die Schwere und die Art des Verstoßes sowie etwaige besondere Umstände des Fehlverhaltens. Werden Maßnahmen für unzureichend gehalten, werden von dem Unternehmen ergänzende Informationen nachverlangt oder der Antrag wird durch die eintragende Stelle abgelehnt. Bei Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen. Nach Absprache zwischen Auftraggeber und Sonderkommission können Aufgaben nach Satz 1 bis 3 auch ausschließlich von der Sonderkommission erledigt werden.
(4) Sobald das Unternehmen eine erfolgreiche Selbstreinigung nachgewiesen hat, erfolgt die Löschung aus dem Register; § 10 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Die registerführende Stelle erteilt betroffenen Unternehmen jederzeit Auskunft über Daten, die über sie in dem Register gespeichert sind sowie über die Herkunft der Daten.
(2) Unternehmen können jederzeit den laufenden Verfahrenstand einer sie betreffenden Kontrolle bei der Sonderkommission abfragen. Die Sonderkommission erteilt entsprechende Auskunft. Inhaltliche Angaben zum Kontrollverfahren sind hiervon ausgenommen.
Für Aufträge, deren Vergabe bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden ist, sind die §§ 1 bis 8 in der Fassung der Bremischen Vergabeverordnung vom 21. September 2010 (Brem.GBl. S. 523 - 63-h-3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2019 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, weiter anzuwenden.