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Aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet der Senat:
(1) Für die Kosten einer ärztlichen Untersuchung nach den §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag von 39, Deutsche Mark festgesetzt.*
(2) In dem Pauschbetrag sind sämtliche Nebenkosten wie Porti und Kosten für die Untersuchungsbogen mitenthalten.
Anmerkung: § 1 ist durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) gegenstandslos geworden.
Die Kosten für die Ergänzungsuntersuchung nach § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden nach den einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) und der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 123) in der jeweils gültigen Fassung vergütet.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie gilt für die von diesem Zeitpunkt ab durchgeführten ärztlichen Untersuchungen.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 3. Oktober 1961 (SaBremR 8051-b-2) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. April 1983
Der Senat