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Aufgrund des § 30 Abs. 7 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 31. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 125 - 411-c-1) wird verordnet:
(1) Der Kursmakler wird durch den Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Europaangelegenheiten (Börsenaufsichtsbehörde) bestellt.
(2) Dem Antrag auf Bestellung zum Kursmakler sind der Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizufügen.
Die Börsengeschäftsführung ist vor der Bestellung eines Kursmaklers zu hören. Sie hat ihre Stellungnahme schriftlich der Börsenaufsichtsbehörde zuzuleiten. Soll ein Kursmakler entgegen dem Widerspruch der Börsengeschäftsführung bestellt werden, so ist dieser in einer mündlichen Anhörung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Der Kursmakler leistet vor dem Amtsantritt vor der Börsenaufsichtsbehörde folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich die mir obliegenden Pflichten eines Kursmaklers getreu erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe!“
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Kursmakler erhält nach der Vereidigung eine Urkunde über die Bestellung zum Kursmakler.
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann auf Vorschlag eines Kursmaklers zu dessen Stellvertretung nach Anhörung der Börsengeschäftsführung einen Kursmaklerstellvertreter bestellen.
(2) Im übrigen sind die für den Kursmakler geltenden Vorschriften, insbesondere über die Entlassung und die vorläufige Untersagung der Amtsausübung entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Nach ihrer Verkündung tritt die Maklerordnung für die Kursmakler an der Bremer Wertpapierbörse vom 6. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 393 - 7131-b-5) außer Kraft.
Bremen, den 15. November 1996
Der Senator für Wirtschaft,
Mittelstand, Technologie und
Europaangelegenheiten