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Aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Der Eigenbetrieb Performa Nord kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von anderen Familienkassen übertragen werden.
(2) Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Landesfamilienkasse und der übertragenden Familienkasse.
(3) Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 10 des Finanzverwaltungsgesetzes ein.
(4) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundesamt für Finanzen an.
(5) Der Senator für Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift das Nähere zur Durchführung dieser Verordnung bestimmen.