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Aufgrund des § 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Gestaltung der Laufbahn |
§ 3 | Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren |
§ 4 | Fortbildung |
Abschnitt 2 | |
Laufbahngruppe 2 | |
- Erstes Einstiegsamt - | |
§ 5 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 6 | Einstellung, Vorbereitungsdienst |
§ 7 | Ernennung und Verwendung nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes |
§ 8 | Weiterer Laufbahnzugang |
§ 9 | Personalentwicklungsmaßnahme für Führungskräfte |
Abschnitt 3 | |
Laufbahngruppe 2 | |
- Zweites Einstiegsamt - | |
§ 10 | Grundsatz |
§ 11 | Ausbildung |
Abschnitt 4 | |
Schlussvorschriften | |
§ 12 | Verwendung |
§ 13 | Ausführungsbestimmungen |
§ 14 | Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 |
§ 15 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1)
Zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gehören die folgenden Ämter der Laufbahngruppe 2:
Polizei- oder Kriminalkommissarin, Polizei- oder Kriminalkommissar
Polizei- oder Kriminaloberkommissarin, Polizei- oder Kriminaloberkommissar
Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin (Bes. Gr. A 11), Polizei- oder Kriminalhauptkommissar (Bes. Gr. A 11)
Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin (Bes. Gr. A 12), Polizei- oder Kriminalhauptkommissar (Bes. Gr. A 12)
Erste Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin, Erster Polizei- oder Kriminalhauptkommissar
Polizei- oder Kriminalrätin, Polizei- oder Kriminalrat
Polizei- oder Kriminaloberrätin, Polizei- oder Kriminaloberrat
Polizei- oder Kriminaldirektorin, Polizei- oder Kriminaldirektor
Leitende Polizei- oder Kriminaldirektorin, Leitender Polizei- oder Kriminaldirektor
(2) Das erste Einstiegsamt wird dem Amt der Polizei- oder Kriminalkommissarin und des Polizei- oder Kriminalkommissars zugewiesen. Das zweite Einstiegsamt wird dem Amt der Polizei- oder Kriminalrätin und des Polizei- oder Kriminalrates zugewiesen.
In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
polizeidiensttauglich ist,
eine Auswahlprüfung, die sich auf die geistige und körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,
nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und gegen den kein Strafverfahren anhängig ist und
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt erfüllt.
Der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann im Einzelfall von Nummer 3 Ausnahmen zulassen.
Der Senator für Inneres regelt die dienstliche Fortbildung. § 22 des Bremischen Beamtengesetzes und § 10 der Bremischen Laufbahnverordnung bleiben unberührt.
(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt kann unbeschadet des § 3 eingestellt werden, wer nachweist, dass er eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 oder Absatz 3a des Bremischen Hochschulgesetzes erworben hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eingestellt werden, wer den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer entsprechenden Berufserfahrung besitzt und die Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung über die Einstufungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung erfüllt.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber soll im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein; sie ist spätestens bis zum Ende des ersten Studiensemesters vorzulegen.
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt erfolgt als Polizeikommissaranwärterin oder Polizeikommissaranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder an der Polizeiakademie Niedersachsen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.
(1) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung kann die Beamtin oder der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Polizeikommissarin oder eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar, zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar ernannt werden.
(2) An die Laufbahnausbildung schließt sich in der Regel ein mindestens zwölfmonatiger Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Direktion der Bereitschaftspolizei der Polizei Bremen, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar, Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
ein geeignetes Hochschulstudium abgeschlossen hat und
eine dieser Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind.
(2) Der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann von Absatz 1 Nummer 2 Ausnahmen zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Interesse an der Bewerberin oder dem Bewerber besteht.
(3) Während der Probezeit nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer dienstbegleitenden Fortbildungsmaßnahme teil. Die Fortbildungsmaßnahme schließt mit einer Prüfung ab.
(4) Die Probezeit endet frühestens nach Ablauf von drei Jahren.
(1) Für die Übertragung einer Führungsfunktion auf der unteren und mittleren Führungsebene ist die erfolgreiche Absolvierung einer Führungskräftequalifizierung erforderlich. Die Polizei Bremen oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann aus dienstlichen Gründen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Diese Qualifizierungsmaßnahme wird im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchgeführt. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres.
(3) Wird die Führungskräftequalifizierung nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Polizei Bremen oder die Ortspolizeibehörde Bremerhaven über die weitere Verwendung der Beamtin oder des Beamten.
(1) Geeignete Beamtinnen oder Beamte können zur Ausbildung für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie
das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und
nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt erfolgreich abgelegt haben oder die Laufbahnbefähigung gemäß § 8 erworben haben und nach Ablauf der Probezeit in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der Gesamtnote „3“ beurteilt worden sind und
die Auswahlprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(2) Der Senator für Inneres kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zur Vermeidung einer unbilligen Härte zulassen, wenn eine Bewerbung aus nachweislich von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen vorher nicht möglich war.
(3) An die Auswahlentscheidung schließt sich eine zwölfmonatige besondere Verwendung an. Der Senator für Inneres kann hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der besonderen Verwendung zu erlangenden Qualifikationen bereits vor Durchführung des Auswahlverfahrens ganz oder teilweise erbracht hat.
(4) Die Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben, können abweichend von Absatz 1 Nummer 3 zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie nach Ablauf der Probezeit in einer Regelbeurteilung mindestens mit der Note „3“ beurteilt worden sind.
(5) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und wird im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Sie endet mit der erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen Masterprüfung.
(6) Ein Amt ab dem zweiten Einstiegsamt darf einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, wenn sie oder er die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(7) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der bisherigen Rechtsstellung. Bei einer Beförderung in dieses Amt brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.
(8) Die Zulassung und den Ablauf der Ausbildung regelt der Senator für Inneres.
Der Senator für Inneres kann eine Beamtin oder einen Beamten auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 für den Zugang zu einem Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes zulassen, wenn
ihr oder ihm bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden und sie oder er sich darauf bewährt hat,
er oder sie sich während einer mindestens dreijährigen Wahrnehmung von Aufgaben in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 überdurchschnittlich bewährt und
er oder sie vom Senator für Inneres bestimmte Fortbildungsveranstaltungen erfolgreich absolviert hat.
(1) Bewerberinnen und Bewerber können in das zweite Einstiegsamt eingestellt werden, wenn sie
das Höchstalter nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 noch nicht überschritten haben,
polizeidiensttauglich sind und
die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium und einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst nachweisen.
(2) Die nach Absatz 1 eingestellten Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer und eine polizeispezifische Qualifizierung gemäß § 29 oder § 31 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei. Der Senator für Inneres erlässt für die polizeifachliche Unterweisung und die polizeispezifische Qualifizierung einen Rahmenplan.
(3) Bewerberinnen und Bewerber können in den Vorbereitungsdient für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt eingestellt werden, wenn sie
das Höchstalter nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 noch nicht überschritten haben,
polizeidiensttauglich sind,
ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium nachweisen,
über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind und
eine für den Polizeivollzugsdienst geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweisen.
(4) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 dauert drei Jahre. Er umfasst eine zwölfmonatige besondere Verwendung nach § 11 Absatz 3 sowie das Studium nach § 11 Absatz 5 an der Deutschen Hochschule der Polizei. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird die Laufbahnbefähigung erworben. Die näheren Bestimmungen zu Inhalt und Ablauf des Vorbereitungsdienstes erlässt der Senator für Inneres. Im Übrigen findet § 11 sinngemäß Anwendung.
Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes können in jeder Behörde oder Einrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen, beim Senator für Inneres oder bei anderen polizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verwendet werden. Ebenfalls kann eine Verwendung in der Aus- und Fortbildung für den Polizeivollzugsdienst erfolgen.
(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Laufbahngruppe 1 befinden, gilt das Überleitungsbeschleunigungsgesetz.
(2) Die Laufbahn in der Laufbahngruppe 1 umfasst die Ämter
Polizei- oder Kriminalmeisterin, Polizei- oder Kriminalmeister,
Polizei- oder Kriminalobermeisterin, Polizei- oder Kriminalobermeister,
Polizei- oder Kriminalhauptmeisterin, Polizei- oder Kriminalhauptmeister.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 317 - 2040-d-3), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. September 2012
Der Senat